BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 179/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 25. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
27.405,85 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat weder das rechtliche Gehör des Klägers ver-
letzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG), in-
dem es den Vortrag des Beklagten zur einer mündlichen Honorarvereinbarung
und zu den abgerechneten Spesen als unzureichend behandelt hat. Insbeson-
dere ermöglichte die nunmehr als übergangen gerügte Aufstellung über die im
Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
Hamm erbrachten Tätigkeiten nicht, die Höhe der vom Beklagten abgerechne-
ten Spesen nachzuvollziehen; sie betrifft vielmehr die abgerechneten Stunden.
Dass der Kläger Zahlungen geleistet hat, lässt nicht den Schluss auf eine Hono-
rarvereinbarung zu. Auch die Auslegung des Telefax-Schreibens des Klägers
vom 12. September 2001 durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das
Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wesentlich darauf
gestützt, dass die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung vom 18. Sep-
tember 1999 datieren soll, eine Vereinbarung über die Kosten des Berufungs-
verfahrens jedoch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 21. Sep-
tember 1999 getroffen worden sein dürfte.
Die Anwendung des § 203 BGB n.F. auf die vom 1. Januar 2002 an ge-
führte Korrespondenz über die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung
weist ebenfalls keine Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz auf. Insbe-
sondere war § 203 BGB n.F. im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH, Urt. v.
1. Februar 2007 - IX ZR 190/04, NJW-RR 2007, 1359; Palandt/Heinrichs, BGB
66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 7). Die Forderung nach einer ordnungsgemä-
ßen Abrechnung der erbrachten Leistungen gehört zum selben Lebenssach-
verhalt wie die Rückforderung nicht verbrauchter Vorschüsse oder sonstiger
Zahlungen, denen aus Rechtsgründen keine Ansprüche des Beklagten gege-
nüberstanden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit
§ 242 BGB stellen sich nicht; es handelt sich lediglich um eine Hilfserwägung
des Berufungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2/5 O 473/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.08.2006 - 19 U 54/06 -