BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZR 86/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Nebeninterve-
nientin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 96.642,02 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Grund zur Zulas-
sung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Es ist im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, ob
hinreichende Gründe dafür sprechen, die vom Berufungsgericht herangezogene
Rechtsprechung zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 1982
- VI ZR 311/79, VersR 1982, 674, 675; v. 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96,
NJW 1997, 3447, 3448) einzuschränken oder aufzugeben. Die beklagten
Rechtsanwälte mussten und durften sich an dieser Rechtsprechung orientieren
(vgl. BGHZ 145, 256, 259 f m.w.N.).
Den beklagten Rechtsanwälten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie
die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einschlägig
betrachtet haben. Zwar ist das Urteil vom 20. April 1982 (aaO) zu einem Son-
derfall ergangen. Auf diesen Umständen beruhte aber die Entscheidung nicht,
wie das Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) klargestellt hat.
Es war auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger, wie bei einem An-
spruchsübergang auf Sozialhilfeträger, noch uneingeschränkt zur Einziehung
des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversi-
cherer ermächtigt war (vgl. dazu BGHZ 133, 129, 140; BGH, Urt. v.
8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457). Denn der Bundesge-
richtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) außerdem klargestellt,
dass die Anmeldung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall
durch den Geschädigten die Verjährung auch zugunsten eines Sozialversiche-
rungsträgers hemmt.
Eine Beschränkung der genannten Rechtsprechung auf solche Fälle, in
welchen der Anspruchsübergang durch formelles Gesetz anstatt - wie hier -
durch Satzung bewirkt worden ist, lässt § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG seinem Zweck
nach nicht zu. Diese eindeutige Folgerung ist nicht in einem Maße zweifelhaft
oder klärungsbedürftig, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache in Frage kommt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich des Feststellungsan-
trages auf § 42 Abs. 2 GKG.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 302 O 73/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 11 U 11/05 -