BGH Beschluss vom 26.04.2007 – VII ZB 103/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
1. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Rostock
vom
18. September 2006 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihr die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt hat, nachdem sie die Beru-
fungsbegründungsfrist versäumt hat.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem
Bauvorhaben geltend. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. Mai 2006 zu-
gestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juni
2006 Berufung eingelegt. Mit einem per Fax übermittelten, nicht unterschriebe-
nen Schriftsatz vom 10. Juli 2006 hat die Beklagte beantragt, die Frist zur Beru-
fungsbegründung bis zum 10. August 2006 zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist
in unterschriebener Form am 12. Juli 2006 beim Berufungsgericht eingegangen.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf
hingewiesen, dass die per Fax übersandte Antragsschrift nicht unterzeichnet
war. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem
Schriftsatz, der eine anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten enthält, war eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten H.
beigefügt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet
zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gemäß deren Hilfsantrag in
eine Anschlussberufung umgedeutet. Gegen die Zurückweisung des Wieder-
einsetzungsantrags richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht
hat dem Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen.
1. Das Berufungsgericht führt aus, den Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten treffe ein dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden.
Aus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H. ergebe sich, dass sie
dem Rechtsanwalt K. die Unterschriftenmappe mit den von ihr gefertigten Fris-
tensachen übergeben und sodann von ihm zurückerhalten habe, um die sich in
der Unterschriftenmappe befindlichen Schriftstücke fristwahrend per Fax zu
übersenden. Dies bedeute, dass der Anwalt seiner Angestellten mit der Unter-
schriftenmappe zugleich den Fristverlängerungsantrag zum bestimmungsge-
mäßen Versand überließ, obwohl dieser von ihm versehentlich nicht unter-
zeichnet worden war. Unter diesen Umständen stelle sich das Übersehen der
fehlenden Unterschrift durch die Angestellte H. nur als ein zusätzliches Ver-
schulden dar, welches das Anwaltsverschulden unberührt lasse.
2. Diese Überlegungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es
grundsätzlich als ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten anzusehen
ist, wenn er einen bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet und diesen
sodann an eine Angestellte zur Absendung übergibt.
Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung allerdings aus-
nahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation
durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (z. B. Kontrolle der Unterzeichnung
ausgehender Schriftsätze vor deren Versendung) Vorsorge dafür getroffen wur-
de, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des
Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom
15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206; BGH, Urteil vom
6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; BVerfG, Beschluss
vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00, NJW 2004, 2583, 2584; BVerfG, Be-
schluss vom 14. Dezember 2001 - I BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.
Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, der anwaltlichen Versi-
cherung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H.
ist noch ausreichend zu entnehmen, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten
der Beklagten hinreichende Vorsorge dafür getroffen war, dass bei normalem
Lauf der Dinge eine Fristversäumung wegen fehlender Unterschrift trotz des
Versehens des Anwalts vermieden worden wäre. Diese Vorsorge hat im konkre-
ten Fall deswegen nicht greifen können, weil die ansonsten zuverlässige Ange-
stellte vor Absendung des Telefaxes die Ordnungsmäßigkeit des Schriftsatzes
einschließlich der Unterzeichnung durch den Anwalt nicht pflichtgemäß über-
prüft hat. Dieses Verschulden der Angestellten ist der Beklagten nicht zuzu-
rechnen. Ihr war daher die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
Dressler
Haß
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 05.05.2006 - 4 O 600/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.09.2006 - 1 U 111/06 -