Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2006 – XII ZB 215/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2006

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis

auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine all-

gemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwah-

rung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechen-

der Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaft-

machung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - OLG Jena AG Erfurt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts

in Jena vom 22. August 2005 aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerde-

frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-

deverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Beschwerdewert: 1.800 €

Gründe

I.

1

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil, das dem Antragsgegner am

24. Mai 2005 zugestellt wurde, die Ehe der Parteien geschieden, der Antrag-

stellerin die elterliche Sorge für die 1995 geborene gemeinsame Tochter über-

tragen und den Umgang des Antragsgegners mit ihr für ein Jahr ausgeschlos-

sen.

2

Die gegen die Sorgerechts- und Umgangsentscheidung gerichtete Be-

schwerdeschrift des Antragsgegners, die am 24. Juni 2005 beim Oberlandesge-

richt einging, und auch die beigefügte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes

waren vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nicht unterschrieben

worden.

3

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragte der Antragsgegner

mit am 27. Juni 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und legte die Beschwerde, die er

inzwischen mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hatte,

erneut ein.

4

Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und

verwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde des Antragsgegners.

II.

5

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO (Verwerfung) bzw. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Zurück-

weisung des Wiedereinsetzungsgesuchs) statthafte Rechtsbeschwerde ist nach

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (hier: Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) zulässig

und zugleich begründet, weil dem Antragsgegner durch die Verwerfung die

Rechtsmittelinstanz genommen wurde, und zwar zu Unrecht, weil das Be-

schwerdegericht die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch verkannt

hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005,

791, 792).

6

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Antragsgegner habe die

eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände, die zur Absendung der

nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift geführt hätten, nicht hinreichend

glaubhaft gemacht. Zwar habe sein Prozessbevollmächtigter anwaltlich versi-

chert, dass für die bisher stets zuverlässigen Angestellten seiner Kanzlei die

allgemeine Büroanweisung bestehe, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor

der Kuvertierung und Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Unter-

schrift des Anwalts versehen sind. Den für die Fristversäumung ursächlichen

Umstand, dass die Büroangestellte K. diese Weisung missachtet, das Fehlen

der Unterschrift übersehen und die Beschwerdeschrift ohne die erforderliche

Unterschrift kuvertiert und den Umschlag verschlossen habe, könne er durch

seine eigene anwaltliche Versicherung nicht glaubhaft machen, da er damit nur

solche Tatsachen bekräftigen könne, die Gegenstand seiner eigenen Wahr-

nehmung gewesen seien. Deshalb hätte er beispielsweise eine eidesstattliche

Versicherung seiner Angestellten vorlegen müssen. Daran fehle es.

2. Dem ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Dem Antragsgegner ist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden

an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war (§ 233 ZPO).

a) Grundsätzlich kann Wiedereinsetzung zwar nur gewährt werden, wenn

jedes ursächliche (Mit-) Verschulden der Partei oder ihres Anwalts ausgeräumt

wird. Hier liegt indes ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des An-

tragsgegners vor, weil er in seiner anwaltlichen Versicherung einräumt, die Be-

schwerdeschrift sei ihm zusammen mit anderen Schriftsätzen in einer Unter-

schriftenmappe vorgelegt worden; er habe ihn aber zu unterschreiben verges-

sen.

9

b) Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung aber aus-

nahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation

durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung

ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wur-

de, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des

Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss

vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226).

10

Eine solche Anweisung hat der Antragsgegner hier durch anwaltliche

Versicherung seines Anwalts hinreichend glaubhaft gemacht, was auch das

Beschwerdegericht nicht in Abrede stellt.

11

c) Einer Glaubhaftmachung der im Wiedereinsetzungsgesuch dargeleg-

ten weiteren Umstände, die für die Fristversäumnis ursächlich waren, bedurfte

es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht.

12

Die Tatsache, dass die Beschwerdeschrift ohne die Unterschrift des

Rechtsanwalts hinausging, ist anhand der Akten offenkundig, da sie ohne Un-

terschrift beim Beschwerdegericht einging. Eine Glaubhaftmachung erübrigte

sich daher.

13

Daraus folgt zugleich zwingend, dass die Beschwerdeschrift unter Ver-

stoß gegen die allgemeine Büroanweisung trotz fehlender Unterschrift versandt

wurde und somit ein der Partei nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes

Verschulden einer Kanzleiangestellten vorlag. Insoweit kommt es auch nicht

darauf an, dass die Beschwerdeschrift hier nicht zur Post gegeben, sondern

dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners auf dessen Anweisung zur

Einreichung bei Gericht mitgegeben wurde. Denn diese Art der Beförderung

konnte für die Fristversäumnis nicht mehr mitursächlich werden, weil sich aus

der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgeg-

ners auch ergibt, dass ihm die Beschwerdeschrift in einem verschlossenen Um-

schlag übergeben wurde. Er durfte sich darauf verlassen, dass seine allgemei-

ne Büroanweisung befolgt wurde, und hatte daher keine Veranlassung, den

Umschlag zwecks erneuter Kontrolle noch einmal zu öffnen.

14

Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob die Kanzlei-

angestellte, wie im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, das Fehlen der Un-

terschrift bei der Kuvertierung übersehen hat, und wie und warum es gegebe-

nenfalls dazu gekommen ist. Wiedereinsetzung ist bereits dann zu gewähren,

wenn hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Fristversäumnis nicht auf ei-

nem Verschulden der Partei oder ihres Anwalts, sondern allenfalls auf einem

Verschulden des Kanzleipersonals beruht. Auf welche Weise und aus welchen

Gründen das Kanzleipersonal gegen eine allgemeine Büroanweisung verstoßen

hat, ist irrelevant und bedarf keiner Glaubhaftmachung, solange jedenfalls der

geschilderte äußere Geschehensablauf, der zur Versäumung der Frist geführt

hat, nachvollzogen werden kann. Denn ein der Partei zuzurechnendes Ver-

schulden wäre im vorliegenden Fall selbst dann nicht gegeben, wenn die Büro-

angestellte etwa das Fehlen der Unterschrift bemerkt und bewusst gegen die

bestehende Büroanweisung verstoßen hätte.

15

3. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß

§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung

des Berufungsgerichts nicht angefallen wären.

16

Über die übrigen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen

auch die Kosten der für den Antragsgegner erfolgreichen Rechtsbeschwerde-

verfahren gehören - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu

erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000,

3284, 3286).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Erfurt, Entscheidung vom 04.05.2005 - 32 F 1222/01 -

OLG Jena, Entscheidung vom 22.08.2005 - 1 UF 243/05 -