BGH Beschluss vom 15.02.2006 – XII ZB 215/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 236 Abs. 2 Satz 1 B, C
Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis
auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine all-
gemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwah-
rung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechen-
der Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaft-
machung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - OLG Jena AG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts
in Jena vom 22. August 2005 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerde-
frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-
deverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 1.800 €
Gründe
I.
Das Familiengericht hat durch Verbundurteil, das dem Antragsgegner am
24. Mai 2005 zugestellt wurde, die Ehe der Parteien geschieden, der Antrag-
stellerin die elterliche Sorge für die 1995 geborene gemeinsame Tochter über-
tragen und den Umgang des Antragsgegners mit ihr für ein Jahr ausgeschlos-
sen.
Die gegen die Sorgerechts- und Umgangsentscheidung gerichtete Be-
schwerdeschrift des Antragsgegners, die am 24. Juni 2005 beim Oberlandesge-
richt einging, und auch die beigefügte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes
waren vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners nicht unterschrieben
worden.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragte der Antragsgegner
mit am 27. Juni 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und legte die Beschwerde, die er
inzwischen mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hatte,
erneut ein.
Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und
verwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4
weisung des Wiedereinsetzungsgesuchs) statthafte Rechtsbeschwerde ist nach
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (hier: Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) zulässig
und zugleich begründet, weil dem Antragsgegner durch die Verwerfung die
Rechtsmittelinstanz genommen wurde, und zwar zu Unrecht, weil das Be-
schwerdegericht die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch verkannt
hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005,
791, 792).
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Antragsgegner habe die
eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände, die zur Absendung der
nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift geführt hätten, nicht hinreichend
glaubhaft gemacht. Zwar habe sein Prozessbevollmächtigter anwaltlich versi-
chert, dass für die bisher stets zuverlässigen Angestellten seiner Kanzlei die
allgemeine Büroanweisung bestehe, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor
der Kuvertierung und Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Unter-
schrift des Anwalts versehen sind. Den für die Fristversäumung ursächlichen
Umstand, dass die Büroangestellte K. diese Weisung missachtet, das Fehlen
der Unterschrift übersehen und die Beschwerdeschrift ohne die erforderliche
Unterschrift kuvertiert und den Umschlag verschlossen habe, könne er durch
seine eigene anwaltliche Versicherung nicht glaubhaft machen, da er damit nur
solche Tatsachen bekräftigen könne, die Gegenstand seiner eigenen Wahr-
nehmung gewesen seien. Deshalb hätte er beispielsweise eine eidesstattliche
Versicherung seiner Angestellten vorlegen müssen. Daran fehle es.
2. Dem ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Dem Antragsgegner ist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war (§ 233 ZPO).
a) Grundsätzlich kann Wiedereinsetzung zwar nur gewährt werden, wenn
jedes ursächliche (Mit-) Verschulden der Partei oder ihres Anwalts ausgeräumt
wird. Hier liegt indes ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des An-
tragsgegners vor, weil er in seiner anwaltlichen Versicherung einräumt, die Be-
schwerdeschrift sei ihm zusammen mit anderen Schriftsätzen in einer Unter-
schriftenmappe vorgelegt worden; er habe ihn aber zu unterschreiben verges-
sen.
b) Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung aber aus-
nahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation
durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung
ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wur-
de, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des
Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss
vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226).
Eine solche Anweisung hat der Antragsgegner hier durch anwaltliche
Versicherung seines Anwalts hinreichend glaubhaft gemacht, was auch das
Beschwerdegericht nicht in Abrede stellt.
c) Einer Glaubhaftmachung der im Wiedereinsetzungsgesuch dargeleg-
ten weiteren Umstände, die für die Fristversäumnis ursächlich waren, bedurfte
es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeschrift ohne die Unterschrift des
Rechtsanwalts hinausging, ist anhand der Akten offenkundig, da sie ohne Un-
terschrift beim Beschwerdegericht einging. Eine Glaubhaftmachung erübrigte
sich daher.
Daraus folgt zugleich zwingend, dass die Beschwerdeschrift unter Ver-
stoß gegen die allgemeine Büroanweisung trotz fehlender Unterschrift versandt
wurde und somit ein der Partei nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes
Verschulden einer Kanzleiangestellten vorlag. Insoweit kommt es auch nicht
darauf an, dass die Beschwerdeschrift hier nicht zur Post gegeben, sondern
dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners auf dessen Anweisung zur
Einreichung bei Gericht mitgegeben wurde. Denn diese Art der Beförderung
konnte für die Fristversäumnis nicht mehr mitursächlich werden, weil sich aus
der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgeg-
ners auch ergibt, dass ihm die Beschwerdeschrift in einem verschlossenen Um-
schlag übergeben wurde. Er durfte sich darauf verlassen, dass seine allgemei-
ne Büroanweisung befolgt wurde, und hatte daher keine Veranlassung, den
Umschlag zwecks erneuter Kontrolle noch einmal zu öffnen.
Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob die Kanzlei-
angestellte, wie im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, das Fehlen der Un-
terschrift bei der Kuvertierung übersehen hat, und wie und warum es gegebe-
nenfalls dazu gekommen ist. Wiedereinsetzung ist bereits dann zu gewähren,
wenn hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Fristversäumnis nicht auf ei-
nem Verschulden der Partei oder ihres Anwalts, sondern allenfalls auf einem
Verschulden des Kanzleipersonals beruht. Auf welche Weise und aus welchen
Gründen das Kanzleipersonal gegen eine allgemeine Büroanweisung verstoßen
hat, ist irrelevant und bedarf keiner Glaubhaftmachung, solange jedenfalls der
geschilderte äußere Geschehensablauf, der zur Versäumung der Frist geführt
hat, nachvollzogen werden kann. Denn ein der Partei zuzurechnendes Ver-
schulden wäre im vorliegenden Fall selbst dann nicht gegeben, wenn die Büro-
angestellte etwa das Fehlen der Unterschrift bemerkt und bewusst gegen die
bestehende Büroanweisung verstoßen hätte.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht angefallen wären.
Über die übrigen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen
auch die Kosten der für den Antragsgegner erfolgreichen Rechtsbeschwerde-
verfahren gehören - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu
erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000,
3284, 3286).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 04.05.2005 - 32 F 1222/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 22.08.2005 - 1 UF 243/05 -