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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 3 StR 126/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 126/07

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 19. Oktober 2006 im Fall II. 1. der Urteils-

gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahmen derjenigen

zu den verbleibenden Folgen für das Opfer - aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe we-

gen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Be-

stand. Die Strafkammer hat zu einer dauernden Entstellung festgestellt, dass

bei der Nebenklägerin eine "auffällige senkrecht vom rechten Nasenloch bis zur

Oberlippe verlaufende, etwa 1 mm breite geradlinige Narbe, die auf den ersten

Blick bereits aus einer Entfernung von mehr als zwei Metern zu erkennen ist,"

verbleibt, wobei das Erscheinungsbild der Narbe durch weitere Operationen

noch etwas verbessert werden könne, jedoch dauerhaft eine auffällige Narbe

vorhanden sei.

2

Diese Feststellungen reichen nicht aus. Für die Annahme einer Entstel-

lung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht, dass eine Narbe

überhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamter-

scheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die Beein-

trächtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in

etwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 686; StV 1992, 115). Dies kann allein

durch die Schilderung einer 1 mm breiten, geradlinigen Narbe im Gesicht nicht

belegt werden. Dass die Narbe sich in erheblich verunstaltender Weise auf das

Gesamterscheinungsbild des Gesichtes der Nebenklägerin, etwa durch eine

deutliche Verzerrung der Proportionen ausgewirkt hätte, ist den Urteilsgründen

nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die Mög-

lichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen ver-

unstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Be-

zugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen.

3

4

Die Frage der dauernden Entstellung bedarf daher neuer Verhandlung

und Entscheidung. Da die übrigen Feststellungen zu dieser Tat rechtsfehlerfrei

getroffen worden sind, können sie aufrechterhalten werden.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ins-

besondere beschwert es ihn nicht, dass die Strafkammer im Fall II. 3. der Ur-

teilsgründe keine bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexual-

bezogene Handlung gesehen hat, bei der es gleichgültig ist, ob sie nur aus Wut

oder Sadismus vorgenommen wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 184 f

Rdn. 4). Auf einen Zusammenhang mit anderweitigen sexuellen Handlungen

kommt es dabei nicht an.

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert