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BGH Urteil vom 28.06.2007 – 3 StR 185/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 185/07

URTEIL

vom

28. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 6. Februar 2007 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision

führt zur Änderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg.

I. Schuldspruch:

Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags er-

gibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; dagegen ist die in Tat-

einheit begangene Körperverletzungstat nicht als schwere Körperverletzung

nach § 226 StGB, sondern nur als gefährliche Körperverletzung nach § 224

Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu beurteilen.

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1. Die Feststellungen zum Schuldspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen.

Auch die Beanstandungen der Revision zur Beweiswürdigung hinsichtlich des

Geschehens vor der Eingangstüre zum Lokal sind unbegründet und zeigen ins-

besondere keine Widersprüche auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner

Stellungnahme vom 4. Mai 2007 zutreffend dargelegt hat.

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2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist keinen Rechts-

fehler auf. Dass die Strafkammer die Voraussetzungen des Mordmerkmals der

Heimtücke nicht erkennbar geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dies

wäre nach den getroffenen Feststellungen allerdings geboten gewesen, da der

Angeklagte von dem mit ihm befreundeten Geschädigten "freundlich" gebeten

worden war, mit vor das Lokal zu kommen, vom Zeugen unbemerkt sein Mes-

ser aus der Kleidung nahm, es aufklappte und unvermittelt mehrfach auf ihn

einstach. Die Annahme von Heimtücke scheitert grundsätzlich auch nicht an

dem Umstand, dass der Angriff zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz er-

folgte, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit

Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde (vgl. BGH NStZ 2006, 502).

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3. Soweit das Landgericht den Angeklagten der schweren Körperverlet-

zung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen hat, kann das Urteil

keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung der Strafkammer kann die

dem Opfer zugefügte Narbe im Gesicht nicht als eine dauernde erhebliche Ent-

stellung im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden.

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a) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in

einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geisti-

ge Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge,

eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverlet-

zungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamt-

erscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den

Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226

StGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SK-StGB § 226

Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686). Grundsätzlich können auch

verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein (BGH

NJW 1967, 297; NStZ 2006, 686). Aber auch dabei muss - etwa durch eine

deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts (vgl. BGH, Beschl. vom 2.

Mai 2007 - 3 StR 126/07) - im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht wer-

den, der in Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs.

1 StGB steht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich

sichtbar ist, reicht dies nicht (BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07). In

diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich ein Tatrichter die

mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wir-

kung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Bezugnahme auf

Lichtbilder erleichtern kann.

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b) Die hier vom Landgericht festgestellte 12 cm lange, maximal 4 mm

breite, blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe im linken Halsbereich vom Ohr-

läppchen nach vorne zum Unterkiefer verlaufend (so UA S. 14, auf UA S. 12 als

"zum Kehlkopf" verlaufend beschrieben) mag zwar je nach ihrem Verlauf unter

dem Kinn mehr oder weniger sichtbar sein und das ästhetische Empfinden des

Betrachters stören, erfüllt jedoch nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen

einer erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB nicht. Daher

kann offen bleiben, ob der vom Opfer in der Hauptverhandlung nach

einer erfolgten Einigung mit dem Angeklagten abgegebenen Erklärung, es emp-

finde die Narbe "heute nicht mehr" als Beeinträchtigung seines ästhetischen

oder körperlichen Wohlbefindens, in diesem Zusammenhang eine maßgebliche

Bedeutung beigemessen werden kann.

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c) Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass in einer neuerli-

chen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden, die eine andere

Beurteilung rechtfertigen könnten, und hat den Schuldspruch selbst geändert

(§ 354 Abs. 1 StPO). Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt, wie der General-

bundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen der gefährlichen

Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das

Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Der Än-

derung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da ausgeschlos-

sen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen diesen - milderen - Vorwurf

anders als geschehen hätte verteidigen können.

II. Strafausspruch:

Der Strafausspruch hat jedoch gleichwohl Bestand, da er sonstige

Rechtsfehler nicht aufweist und die verhängte Strafe nicht auf dem fehlerhaften

Schuldspruch beruht.

1. Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind un-

begründet.

a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, war eine aus-

sagekräftige Berechnung des Tatzeitblutalkoholwertes aufgrund der sehr unge-

nauen Angaben des Angeklagten nicht möglich. Dass die Strafkammer bei der

Bewertung der psychodiagnostischen Beweisanzeichen im Ergebnis der Beur-

teilung des dazu gehörten Sachverständigen und nicht der - erst in der Haupt-

verhandlung nach Schmerzensgeldzahlungen - geäußerten Einschätzung des

mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen E. gefolgt ist, zeigt ebenfalls kei-

nen Rechtsfehler auf.

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b) Die Strafkammer durfte auch ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB

berücksichtigen, dass der Angeklagte mit massiver Gewalt vorgegangen ist und

dem Opfer mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt hat. Denn ein den

Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllendes Handeln hat sie erst in dem

vierten, gegen den Hals des Opfers gerichteten Messerstich gesehen. Damit

liegt in den vorausgehenden drei mit Körperverletzungsvorsatz geführten Sti-

chen ein zusätzliches erhebliches Tatunrecht. Entsprechendes gilt für die straf-

schärfend gewerteten Tatfolgen wie Taubheitsgefühl und Juckreiz, da sie nicht

notwendig mit einem Totschlagsversuch verbunden sind.

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2. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-

cher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auf eine noch mildere Frei-

heitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Dabei ist zu berück-

sichtigen, dass die Strafe nach wie vor dem Strafrahmen für das Verbrechen

des versuchten Totschlags zu entnehmen ist und das tateinheitlich begangene

Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Tatvarianten verwirklicht

ist. Die zugefügte Narbe im Gesicht des Opfers muss - wenn auch nicht zur Be-

gründung des Qualifikationstatbestandes des § 226 StGB ausreichend - als

verschuldete Auswirkung des versuchten Totschlags und der gefährlichen Kör-

perverletzung erheblich strafschärfend herangezogen werden.

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3. Da das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch einen geringen Erfolg hat

und die Strafe unverändert bleibt, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerde-

führer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten, § 471 Abs. 3

StPO.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker