BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 4 StR 148/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Paderborn vom 13. November 2006 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-
bes und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat. Durch die unzureichend begründete Annahme erheb-
lich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Angeklagte in diesem Zu-
sammenhang nicht beschwert. Der Senat kann auch ausschließen, dass die
milde bemessene Einzelstrafe im Fall II 2 (sechs Monate Freiheitsstrafe) auf der
fehlerhaften Berechnung der Mindeststrafe (drei Monate statt einem Monat
§ 244 Abs. 1 StGB beruht.
2. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Senat
vermag anhand der bisherigen Feststellungen weder zu überprüfen, ob das
Landgericht die Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Bege-
hung der Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21
StGB erheblich eingeschränkt gewesen, rechtlich bedenkenfrei getroffen hat,
noch ist hinreichend belegt, dass die Taten des Angeklagten mit dem festge-
stellten Krankheitsbild in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang
stehen.
a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten sei infolge einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö-
rung von dissozialem Gepräge aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD 10
F 07.8) erheblich vermindert gewesen. Es ist dabei der diagnostischen Bewer-
tung der von ihm als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sachver-
ständigen gefolgt.
Eine solche Beweiswürdigung ist im Ansatz zwar rechtlich nicht zu bean-
standen. Ist dem Richter bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene
Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens nicht möglich, so genügt
es, wenn er sich dem Gutachten anschließt. Allerdings müssen die wesentli-
chen Anknüpfungstatsachen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum
Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforder-
lich ist (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6). Diesen Anforderungen
wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen jegliche Darlegungen da-
zu, aufgrund welcher konkreten Anknüpfungstatsachen der Sachverständige
- und ihm folgend das Landgericht - die beim Angeklagten festgestellten Auffäl-
ligkeiten einer pathologisch bedingten Störung zuordnet. Das Landgericht ver-
weist in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemein gehaltenen Ausfüh-
rungen des Sachverständigen, es gebe in der Anamnese und auch in der aktu-
ellen Psychodiagnostik sehr deutliche Hinweise auf eine hirnorganische Beein-
trächtigung des Angeklagten. Nähere Darlegungen dazu, welcher Art diese
Hinweise sind oder ob einer hirnorganischen Störung mittels Elektroenzephalo-
gramm oder Computertomogramm nachgegangen worden ist, finden sich in
den Urteilsgründen nicht. Die festgestellte pathologische Bedingtheit der Per-
sönlichkeits- und Verhaltensstörung lässt sich deshalb nicht zuverlässig beurtei-
len.
b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht zweifelsfrei festgestellt, dass
die Anlasstaten Ausfluss der organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö-
rung des Angeklagten sind, mithin zwischen dem seelischen Zustand und der
Gefährlichkeit des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht
(vgl. BGHSt 34, 22, 27). Das Landgericht hat sich im Rahmen der Gefährlich-
keitsbeurteilung nicht damit auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte, der
bislang wegen vergleichbarer Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten ist,
aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit bei Begehung der Taten in einer
Ausnahmesituation befand, die es jedenfalls nicht offensichtlich macht, dass die
Taten durch die psychische Erkrankung ausgelöst oder mit ausgelöst worden
sind.
Auch bei Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von dem Beschuldig-
ten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte es insbesondere mit
Blick auf die bisherige, ersichtlich vollständig anders gelagerte Straffälligkeit des
Angeklagten mit deutlich geringerem Gewicht der eingehenden Erörterung be-
durft, ob den Anlasstaten infolge der besonderen Tatsituation Ausnahmecha-
rakter zukommt.
3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung und Entschei-
dung.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible