BGH Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZB 205/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Streitwert: 306 €
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt nach vorausgegangener ordentlicher Kündigung
des Mietverhältnisses vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Ga-
rage. Der Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass der Klägerin nach
dem Mietvertrag kein Kündigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins be-
trägt 25,56 €.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die dagegen
vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss als un-
zulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die nach
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600 € übersteige.
Der Rechtsmittelstreitwert richte sich nach § 8 ZPO. Der streitige Zeitraum im
Sinne dieser Vorschrift betrage hier drei Monate, da regelmäßig der nächste
mögliche Kündigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Um-
stand, dass der Beklagte an dem Vertrag von unbestimmter Dauer festhalten
wolle, führe nicht zu einer Verlängerung der streitigen Zeit. Der Wert des Be-
schwerdegegenstandes der Berufung betrage daher
lediglich 76,68 €
(25,56 € x 3).
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil
nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des Beschwer-
degegenstandes der Berufung des Beklagten übersteigt im Gegensatz zur Auf-
fassung des Berufungsgerichts 600 €.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die
Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO richtet, wenn das Beste-
hen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser
Vorschrift ist die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht oder Miete an-
zusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist.
Zu den Verfahren, in denen im Sinne der Vorschrift der Bestand oder die Dauer
eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, gehören auch Räumungsklagen
nach vorausgegangener Kündigung. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter ge-
genüber einer Kündigung - wie hier der Beklagte - auf Regelungen, die das
Kündigungsrecht einschränken, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8
ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis
zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten
Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl.
Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350
m.w.N.). Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen Zeitpunkt ge-
nannt, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom
16. Februar 2005 aaO). Danach ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag
anzusetzen.
Die monatliche Miete beträgt hier unstreitig 25,56 €. Der 3,5-fache Wert
des Jahresbezugs beläuft sich somit auf 1.073,52 € (25,56 € x 12 x 3,5), so
dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 16.06.2006 - 32 C 524/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 28.09.2006 - 11 S 123/06 -