BGH Beschluss vom 03.05.2007 – III ZR 162/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
1.
2.
Streithelfer und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 - 18 U 10/05 - wird zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. Sep- tember 2000 (III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642) und vom 18. Januar 2007 (III ZR 146/06 - EBE/BGH 2007, 95), in denen die Sorgfalts- pflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Exposé umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klä- gerin und der Streithelfer verletzt.
Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt ihre außergerichtli- chen Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 29.971,20 € festgesetzt.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 O 188/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 18 U 10/05 -