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BGH Beschluss vom 03.05.2007 – III ZR 162/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -

1.

2.

Streithelfer und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -

gegen

1.

2.

Beklagte und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 - 18 U 10/05 - wird zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. Sep- tember 2000 (III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642) und vom 18. Januar 2007 (III ZR 146/06 - EBE/BGH 2007, 95), in denen die Sorgfalts- pflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Exposé umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klä- gerin und der Streithelfer verletzt.

Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt ihre außergerichtli- chen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 29.971,20 € festgesetzt.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 O 188/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 18 U 10/05 -