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BGH Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 146/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 146/06

URTEIL

Verkündet am: 18. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 280 Abs. 1, § 652

Zu den Sorgfaltspflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen

des Verkäufers über das Objekt in das Maklerexposé.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 146/06 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2006 wird zurückgewie-

sen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

2

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflicht-

verletzung aus einem mit ihr geschlossenen Maklervertrag.

Die von den Verkäufern mit einem Makleralleinauftrag zur Veräußerung

einer Eigentumswohnung in C. betraute Beklagte übersandte am

31. Oktober 1998 den an einem Erwerb interessierten Klägern eine von ihr

gefertigte - auch den Hinweis auf eine von den Erwerbern zu zahlende Makler-

courtage enthaltende - "Baubeschreibung". Darin war die Wohnfläche mit

92,2 m² angegeben, bei den "Zimmern" war ein ca. 35 m² großes Dachstudio

aufgeführt. Eine der Beklagten von den Verkäufern zur Verfügung gestellte und

von ihr an die Kläger weitergegebene Wohnflächenberechnung weist 65,02 m²

aus; handschriftlich ist hinzugesetzt: "plus 27,06 qm Atelier …".

3

Die Verkäufer hatten ihrerseits im Jahre 1985 vom Bauträger in dem

betreffenden Haus das mit einer Größe von 65,02 m² ausgewiesene und dem-

entsprechend in der Teilungserklärung berücksichtigte Wohnungseigentum im

Dachgeschoss erworben. Vereinbarungsgemäß war zu diesen Räumen ein

ausgebauter Raum im Spitzboden hinzugekommen; aus "Einfachheitsgründen"

war - statt einer Änderung der Miteigentumsanteile - nachträglich zugunsten

des betreffenden Sondereigentums ein Sondernutzungsrecht an dem "Studio"

im Spitzboden begründet und im Grundbuch eingetragen worden.

4

Nachdem die Kläger durch notariellen Vertrag vom 27. November 1998

das betreffende Wohnungseigentum von den Verkäufern erworben und die

Maklerprovision an die Beklagte gezahlt hatten, stellte sich heraus, dass der

Spitzbodenraum ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgebaut worden

war. Die Kläger verklagten daraufhin die Verkäufer auf Ersatz ihres Schadens,

den sie mit 46.322,85 € bezifferten. Der Prozess endete mit einem Vergleich,

aufgrund dessen die Verkäufer den Klägern 5.000 € zahlten. Wegen der Diffe-

renz von 41.322,85 € nebst Zinsen nehmen die Kläger im vorliegenden Rechts-

streit die Beklagte in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die

Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-

folgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

6

Die Revision ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch der

Kläger gegen die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung des Maklerver-

trags verneint.

7

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dadurch, dass

I.

sie die Wohnfläche der Eigentumswohnung unter Einbeziehung des Studios im

Spitzboden in ihrem Exposé mit 92,2 m² angegeben hat, ohne nachzuprüfen,

ob die Flächenangabe zutraf und ob für den Ausbau des Spitzbodens eine

Baugenehmigung vorlag, keine Pflichten aus dem Maklerverhältnis verletzt.

Zwar sei der Makler verpflichtet, seinem Auftraggeber alle Tatsachen, die sich

auf die Bedingungen des konkreten Geschäfts beziehen und die für den Wil-

lensentschluss seines Vertragspartners wesentlich sein könnten, richtig mitzu-

teilen. Diese Pflicht beziehe sich aber regelmäßig nur auf solche Umstände, die

dem Makler bekannt seien. Vorliegend habe die Beklagte, was sich auch für die

Kläger hätte aufdrängen müssen, mit der Angabe von 92,2 m² Wohnfläche nur

eine von den Verkäufern stammende Information weitergegeben. Die Beklagte

sei nicht gehalten gewesen, die Wohnflächenangabe der Verkäufer auf ihre

Richtigkeit zu überprüfen. Eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht bestehe

für den Makler in der Regel nicht. Ihre Behauptung, der handschriftliche Zusatz

über die zusätzliche Wohnfläche im Spitzboden stamme von der Beklagten,

hätten die Kläger nicht bewiesen. Ein Ausnahmefall, in dem der Makler ver-

pflichtet wäre, die an den Kunden weitergegebenen Angaben des Partners des

abzuschließenden Hauptvertrages zu überprüfen und eigene Nachforschungen

anzustellen, liege hier nicht vor. Weder habe die Beklagte den Eindruck er-

weckt, die Angaben beruhten auf ihren eigenen Ermittlungen oder seien von ihr

auf ihre Richtigkeit überprüft, noch sei den Erklärungen der Beklagten - auch

verbunden mit dem Umstand, dass sie ihren Firmenstempel auf die ursprüng-

liche Wohnflächenberechnung gesetzt hat - zu entnehmen gewesen, dass sie

sich den Inhalt der weitergegebenen Wohnflächenberechnung zu Eigen ma-

chen wollte. Es handele sich auch nicht um den Fall, dass der Maklerkunde

dem Makler deutlich gemacht hat, es komme ihm auf den ihm mitgeteilten Um-

stand besonders an. Der Maklerkunde habe es selbst in der Hand, dem Makler

deutlich zu machen, dass er eine Überprüfung der Wohnflächengröße im kon-

kreten Einzelfall - gegebenenfalls gegen ein vereinbartes zusätzliches Entgelt -

wünsche. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach den Mak-

ler die Pflicht treffen könne, fehlerhafte Angaben richtig zu stellen, ergebe sich

für den Streitfall nichts Gegenteiliges. Diese Rechtsprechung betreffe nur die

Richtigstellung von Aussagen über das Kaufobjekt, die der Makler ohne hinrei-

chende Tatsachengrundlagen selbst getroffen habe.

8

Die Beklagte habe hier auch nicht darauf hinweisen müssen, dass sie die

Wohnflächenangaben und insbesondere die Frage einer Baugenehmigung für

den Spitzbodenausbau nicht selbst überprüft habe. Zweifel an einer hinreichen-

den Grundlage für die Information über die Wohnfläche hätten sich der Beklag-

ten allenfalls aufgrund der ihr bekannten Vorgeschichte um die Entstehung des

Sondernutzungsrechts an den Räumlichkeiten auf dem Spitzboden, insbeson-

dere des Umstands des erst nachträglichen Ausbaus des Spitzbodens, "auf-

drängen können". Der Beklagten könne insoweit allenfalls zum Vorwurf ge-

macht werden, dass sie das Objekt mit der Wohnflächenangabe angeboten ha-

be, ohne „eine verbliebene Restungewissheit“ zur Frage des Vorliegens einer

Baugenehmigung ausgeschlossen zu haben. Auf diese "Restungewissheit" ha-

be die Beklagte die Kläger aber nicht besonders hinweisen müssen. Den Klä-

gern seien diese Umstände ebenfalls bekannt gewesen. Diese hätten die glei-

chen Informationen vom Käufer erhalten wie die Beklagte; die Beklagte habe

mithin gegenüber den Klägern keinen Wissensvorsprung besessen, den es zu

offenbaren gegolten habe. Insoweit habe es den Erwerbern obgelegen, sich

Gewissheit über die bauordnungsrechtliche Genehmigung der Nutzung des

Spitzbodens als Wohnraum zu verschaffen.

II.

9

Diese Beurteilung hält in den entscheidenden Punkten der rechtlichen

Nachprüfung stand.

10

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fragenkreis gel-

tenden Grundsätze zugrunde gelegt.

11

a) Danach steht der Makler zu seinem Auftraggeber als dessen Interes-

senvertreter in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für ihn bei der

Erfüllung seiner Aufgaben bestimmte Nebenpflichten ergeben. Eine sachgemä-

ße Interessenwahrung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber über alle dem

Makler bekannten Umstände aufzuklären, die für die Entschließung des Auf-

traggebers von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1981

- IVa ZR 244/80 - NJW 1981, 2685 f und vom 28. September 2000 - III ZR

43/99 - NJW 2000, 3642). Diese Verpflichtung trifft den Makler im Allgemeinen

auch dann (nach beiden Seiten), wenn er nicht nur einseitiger Interessenvertre-

ter einer der beiden zusammenzuführenden Vertragsseiten ist, sondern - wie

auch im Streitfall - im zulässigen Rahmen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom

26. März 1998 - III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992, 993 und vom 30. April 2003

- III ZR 318/02 - NJW-RR 2003, 991) sowohl zu dem Verkäufer als auch dem

Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist. Wie weit die Unterrich-

tungspflicht zu ziehen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

12

b) Der Makler verletzt unter anderem seine Pflichten, wenn er Eigen-

schaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu Eigen ge-

machte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen

Grundlagen verschafft zu haben. Steht ihm eine solche hinreichende Grundlage

nicht zur Verfügung, muss er zumindest diesen Umstand offen legen (Senatsur-

teil vom 28. September 2000 aaO m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in dem

zitierten Urteil für den dort zugrunde liegenden Sachverhalt eine gewisse Paral-

lele zu den Verpflichtungen eines Anlagevermittlers im Rahmen eines still-

schweigenden Auskunftsvertrags gezogen. Anders, als dies teilweise in der

maklerrechtlichen Fachliteratur verstanden worden ist (vgl. Hiller ZMR 2001,

203; Thode WuB IV A. § 276 BGB 2.01; Breiholdt IBR 2001, 93), hat er aber

nicht generell auf die Nebenpflichten des Maklers die für den Anlagevermittler

entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 -

NJW-RR 1993, 1114 f und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000,

998) übertragen.

13

Es gilt also für den Makler weiterhin, dass er Informationen, die er von

dem Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben darf (BGH,

Urteil vom 16. September 1981 - IVa ZR 85/80 - NJW 1982, 1147). Das setzt

allerdings voraus, dass der Makler die betreffenden Informationen - insbeson-

dere, wenn er diese in einem eigenen Exposé über das Objekt herausstellt - mit

der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat; dazu gehört, dass der

Makler keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé aufnimmt, die nach

den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als un-

richtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind. Hiervon ab-

gesehen schuldet jedoch der Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine

Ermittlungen; insbesondere darf er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der An-

gaben des Verkäufers vertrauen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW-RR

2002, 778).

14

2.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte

mit der Angabe einer Wohnfläche von 92,2 m² in dem von ihr erstellten Exposé

("Baubeschreibung") lediglich eine von Verkäuferseite erlangte Information an

die Kläger weitergegeben hat.

15

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, muss, sofern

keine besonderen Umstände vorliegen, der Maklerkunde grundsätzlich davon

ausgehen, dass die in dem Exposé des Maklers enthaltenen Aussagen über

das nachzuweisende oder zu vermittelnde (Kauf-)Objekt nur Angaben der Ver-

käuferseite wiedergeben. Auch im Blick auf die einzelnen von den Verkäufern

der Beklagten ausgehändigten und über diese an die Kläger gelangten Unterla-

gen rügt die Revision ohne Erfolg, es fehle für die Feststellung des Berufungs-

gerichts, die Beklagte habe hinsichtlich der Wohnfläche des angebotenen Ob-

jekts nur Angaben der Verkäuferseite an die Kläger weitergegeben, an jeder

Grundlage.

16

Einen maßgeblichen Anhaltspunkt in die Richtung, dass die Beklagte mit

der Wohnflächenangabe nur Informationen der Verkäufer - wenn auch unter

Umständen unter Addition einzelner ihr übermittelter Zahlen - aufgegriffen und

im Exposé umgesetzt hat, durfte das Berufungsgericht insbesondere darin se-

hen, dass auch der der Beklagten von den Verkäufern ausgehändigte Wirt-

schaftsplan der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft als

Grundlage für die Umlage von Nebenkosten für die in Rede stehende Dachge-

schosswohnung eine Wohnungsgröße von gut 92 m² (nämlich mit 92,08 m² nur

geringfügig weniger als die von der Beklagten in ihrem Exposé angegebene

Summe von 92,2 m²) ansetzte.

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b) Auch soweit die Revision in diesem Zusammenhang anführt, es sei

unklar, wer die handschriftlichen Vermerke auf Bauzeichnung und Wohnflä-

chenberechnung angebracht habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler in der tatrich-

terlichen Würdigung des Berufungsgerichts auf, die dahin geht, dass die maß-

geblichen Unterlagen insgesamt aus den Händen der Verkäufer kamen und

dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die handschriftlichen Zusätze

erst erfolgt wären, als die Beklagte die Unterlagen in Händen hatte. Das geht,

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu Lasten der beweispflich-

tigen Kläger.

18

c) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, dass das

Berufungsgericht aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Firmenstempel

auf die Wohnflächenberechnung mit dem handschriftlichen Zusatz gesetzt hat-

te, nicht geschlossen hat, damit habe die Beklagte sich den Inhalt der Wohnflä-

chenberechnung gegenüber den Klägern zu Eigen gemacht. Es ist nach den

Ausführungen des Berufungsgerichts auch ausgeschlossen, dass die Kläger

aus dem Stempel der Beklagten einen solchen Schluss hätten ziehen dürfen.

Soweit die Revision diese Beurteilung als verfahrensfehlerhaft angreift, versucht

sie nur, ihre eigene Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die

Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

19

3.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dem Berufungsgericht in An-

wendung der eingangs genannten Grundsätze auch darin beizupflichten, dass

die Beklagte weder bei der Erstellung des Exposes noch bei der Weitergabe der

Wohnflächenberechnung verpflichtet war, die - nach dem tatsächlichen Zustand

der Wohnung zutreffenden - Flächenangaben und die Frage einer Baugeneh-

migung für den Spitzboden selbst zu überprüfen oder auf das Unterbleiben ei-

ner solchen Prüfung ausdrücklich hinzuweisen. Nicht unbedenklich sind inso-

weit allerdings die damit verknüpften Ausführungen des Berufungsgerichts in

Richtung auf eine etwaige verbliebene diesbezügliche "Restungewissheit".

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a) Hätte sich der Beklagten aufgrund der ihr von der Verkäuferseite zur

Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen aufdrängen müssen, dass

das Dachstudio ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgebaut worden

war, hätte sie dies abklären oder diesbezügliche Bedenken im Exposé auswei-

sen oder den Klägern gegenüber offenlegen müssen. Gleiches würde gelten,

wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass vom Vorliegen der erforderlichen Ge-

nehmigung nicht ausgegangen werden kann. Eine solche Offenlegung hätte

sich für die Beklagte nur erübrigt, wenn sie hätte sicher sein dürfen, dass die

Kläger die Situation genauso durchschauten wie sie selbst. Demgegenüber lie-

ße sich eine Einstandspflicht nicht (jedenfalls nicht vollständig, vgl. § 254 BGB)

mit dem Argument verneinen, dem Maklerkunden hätten aufgrund der vorhan-

denen Informationen selbst Zweifel kommen müssen und es wäre seine Sache

gewesen, sich Gewissheit zu verschaffen.

21

b) Soweit das Berufungsgericht mit seinen erwähnten Ausführungen be-

züglich möglicher Zweifel an einer hinreichenden Grundlage für die Information

über die Wohnfläche ("verbliebene Restungewissheit"), die sich der Beklagten

möglicherweise hätten "aufdrängen können", etwas anderes gemeint haben

sollte, so ist dies im vorliegenden Zusammenhang gleichwohl unschädlich.

22

Denn dass vorliegend der Beklagten das "Genehmigungsproblem" be-

wusst gewesen wäre oder dass sich ihr aufgrund der Vorgeschichte des Bau-

vorhabens und der ihr von den Verkäufern übergebenen Unterlagen hätte auf-

drängen müssen, dass für das Studio im Spitzboden eine nach dem zum Zeit-

punkt des Ausbaus geltenden Bauordnungsrecht erforderliche Baugenehmi-

gung nicht erteilt worden war, lässt sich den Feststellungen des Berufungsge-

richts nicht entnehmen; dafür gibt es auch aus dem weiteren Parteivortrag keine

Anhaltspunkte.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 06.04.2005 - 22 O 24/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 127/05 -