BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZR 14/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 3. Mai 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 9. Dezember 2004 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 34.864,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats
zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit
Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161,
315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung
einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. BGH,
Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ein. Der Umstand,
dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden
war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochte-
ne Deckungshandlung ohne Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 O 2253/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 14 U 239/04 -