Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZR 14/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 3. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 9. Dezember 2004 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 34.864,12 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats

zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit

Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161,

315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung

einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. BGH,

Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ein. Der Umstand,

dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden

war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochte-

ne Deckungshandlung ohne Bedeutung.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 O 2253/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 14 U 239/04 -