Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2007 – II ZB 21/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2007

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die

"abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsrege-

lung auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein

(erster) Liquidator bestellt ist.

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06 - OLG Dresden

LG Dresden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 28. Juli 2006 wird

auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

1

I. Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter

Gründe

HRB 2 eingetragene GmbH, wurde durch Beschluss ihrer Gesellschafter-

versammlung zum 31. Dezember 2005 aufgelöst. Zugleich wurde - unter Abbe-

rufung der bisherigen alleinigen Geschäftsführerin - S. H. zum Liqui-

dator mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des

§ 181 BGB bestellt. Die Anmeldung des Beschlussinhaltes zur Eintragung in

das Handelsregister beanstandete das Registergericht durch Zwischenverfü-

gung vom 23. Januar 2006 in Bezug auf die Vertretungsregelung als unvoll-

ständig; ohne die zusätzlich für erforderlich gehaltene Anmeldung einer abstrak-

ten Vertretungsregelung auch für den Fall des Vorhandenseins mehrerer Liqui-

datoren könne die begehrte Eintragung im Handelsregister nicht vollzogen wer-

den. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie-

sen.

2

Das Oberlandesgericht möchte die dagegen von der Beteiligten einge-

legte weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den Be-

schluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2005 (15 W 189/04,

GmbHR 2005, 1308) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichts-

hof zur Entscheidung vorgelegt.

3

II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind

5

gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem angeführten Beschluss die

Ansicht vertreten, bei Anmeldung eines alleinigen Liquidators sei keine Angabe

der Vertretungsbefugnis für den Fall einer Bestellung weiterer Liquidatoren er-

forderlich. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende

Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen.

III. Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beteilig-

ten ist unbegründet.

Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung die begehrte Ein-

tragung der von der Gesellschafterversammlung der Beteiligten am

30. Dezember 2005 beschlossenen Rechtsänderungen zu Recht davon abhän-

gig gemacht, dass diese außer der angemeldeten konkreten Vertretungsbefug-

nis ihres bestellten einzigen Liquidators H. auch die abstrakte Vertretungs-

befugnis für den Fall der Bestellung mehr als eines Liquidators zum Handelsre-

gister anmeldet.

6

Im Rahmen der Anmeldung der ersten Liquidatoren einer GmbH nach

§ 67 Abs. 1 GmbHG ist die "abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges

Organ geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung anzumelden,

wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist (so schon OLG Dresden GmbHR

2005, 1310 m. Anm. Stuppi; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG

16. Aufl. § 67 Rdn. 9; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl.

§ 67 Rdn. 2; ähnlich Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 1134; a.A.:

OLG Hamm NJW-RR 1988, 221; GmbHR 2005, 1308; Scholz/K. Schmidt,

GmbHG 9. Aufl. § 67 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl.

Rdn. 3; Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 67

Rdn. 3; differenzierend: Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 67 Rdn. 4).

7

1. Gemäß §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist zur (erstmaligen)

Eintragung einer GmbH anzumelden, "welche Vertretungsbefugnis die Ge-

schäftsführer haben". Danach ist bei der werbend tätigen Gesellschaft nach

allgemeiner Auffassung die abstrakte Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäfts-

führer (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG) selbst dann anmeldepflichtig, wenn zunächst

nur ein organschaftlicher Vertreter bestellt wird (vgl. Hueck/Fastrich in Baum-

bach/Hueck aaO § 8 Rdn. 17; Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO § 10 Rdn. 3; vgl.

grundlegend auch: Senat, BGHZ 63, 261, 264).

8

2. a) Für die Anmeldung der (ersten) Liquidatoren gilt im Ergebnis nichts

anderes, auch wenn der Wortlaut des § 67 Abs. 1 GmbHG, nach dem die "ers-

ten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis" anzumelden sind, nicht mit

dem für die Geschäftsführer einer werbenden GmbH geltenden § 10 Abs. 1

Satz 2 GmbH identisch ist und die abweichende Formulierung bei vordergrün-

diger Betrachtung für das Erfordernis der Anmeldung lediglich der konkreten

Vertretungsbefugnis bei der Bestellung nur eines einzigen (ersten) Liquidators

sprechen könnte (so OLG Hamm NJW-RR 1988, 221, 222; GmbHR 2005,

1308, 1310). Freilich schließt die Satzkonstruktion in § 67 Abs. 1 GmbHG, ins-

besondere wegen der Verbindung mit den unterschiedlichen anmeldepflichtigen

Personen bezüglich der "ersten" Anmeldung und der späteren Veränderungen,

ein Verständnis i.S. der auch für die werbende GmbH geltenden anmeldepflich-

tigen Umstände nicht einmal aus, da der erste Halbsatz des § 67 Abs. 1

GmbHG auch dahin verstanden werden kann, dass mit der Anmeldung der

"ersten Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis" gemeint ist: "Welche Vertre-

tungsbefugnis die Liquidatoren haben".

9

b) Die sachgerechte Normauslegung darf freilich nicht bei dem Wortlaut

stehen bleiben, sondern ist vor allem an Sinn und Zweck sowie der Entste-

hungsgeschichte der Vorschrift auszurichten.

10

Danach ist zu berücksichtigen, dass die organschaftliche Stellung von

Geschäftsführern und Liquidatoren vertretungsrechtlich identisch ausgestaltet

für die Geschäftsführer der werbenden GmbH - eine dispositive Regelung zur

abstrakten Vertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren. Dem

entspricht die grundsätzliche Gleichbehandlung der Liquidatoren mit den Ge-

schäftsführern in der Generalverweisung des § 69 Abs. 1 GmbHG, soweit sich

aus den besonderen Liquidationsvorschriften und dem Wesen der Liquidation

nichts anderes ergibt.

11

Gegen eine unterschiedliche, rein grammatikalisch orientierte Auslegung

der §§ 8 Abs. 4,10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und des § 67 Abs. 1 GmbHG spricht

vor allem, dass diese Vorschriften in ihrem jetzigen Wortlaut sämtlich auf dem

Gesetz vom 15. August 1969 zur Durchführung der ersten Richtlinie des Rates

der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts

(BGBl. I, 1146 - KoordG -) beruhen. Mit dieser Richtlinie (68/151/EWG,

Abl. 1968 Nr. 1165/8) sollte erreicht werden, dass jeder, der Geschäftsverbin-

dungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen oder fortset-

zen möchte, durch Einsichtnahme in das Handelsregister sich Kenntnis von den

Vertretungsverhältnissen zu verschaffen imstande ist, da von Ausländern keine

vollständige Kenntnis der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats er-

wartet werden kann (EuGH, Urt. v. 12. November 1974 - Rs. 32/74, BB 1974,

1500 f.; dazu BGHZ 63, 261). Ein solches Bedürfnis zur Offenlegung der "abs-

trakten" (generellen) Vertretungsverhältnisse besteht sowohl bei der werbenden

als auch bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft, mag es auch bei der

werbenden Gesellschaft stärker ausgeprägt sein. Wie bei der Änderung in der

Person von Geschäftsführern stellt sich bei der Bestellung von Liquidatoren

nämlich das vergleichbare Problem, dass deren Bestellung unabhängig von der

Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, so dass nur bei einer bereits

von Anfang an eingetragenen abstrakten Vertretungsregelung die generellen

Vertretungsbefugnisse für den Rechtsverkehr aus dem Handelsregister von

vornherein ersichtlich sind. Dementsprechend finden sich in Art. 2 der Koordi-

nierungsrichtlinie bezüglich der Offenlegung der Vertretungsbefugnisse der Ge-

schäftsleitungsorgane auch keine relevanten sprachlichen oder inhaltlichen Un-

terschiede für die werbende und die in Liquidation befindliche Gesellschaft (lit. d

und j), so dass es fern liegend erscheint, der nationale bundesdeutsche Ge-

setzgeber habe durch das Koordinierungsgesetz allein wegen des nicht identi-

schen Wortlauts der §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG einerseits und des

§ 67 Abs. 1 GmbHG andererseits in Bezug auf den objektiven Normengehalt

hinsichtlich der Anforderungen an die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse

gegenüber den Vorgaben der Koordinierungsrichtlinie ein unterschiedliches

Ausmaß der offen zu legenden Umstände statuieren wollen.

12

c) Dieses Normverständnis entspricht auch - entgegen anders lautenden

Stimmen (so OLG Hamm NJW-RR aaO S. 222; GmbHR aaO S. 1310; Schulze-

Osterloh/Noack aaO; Scholz/K. Schmidt aaO) - den Bedürfnissen einer praxis-

nahen Rechtsanwendung, da es nach der Auflösung von Gesellschaften - un-

geachtet des auf deren Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten, zeitlich

begrenzten Zwecks der Liquidation - nicht selten zu Schwierigkeiten im Rah-

men der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der Schuldenbegleichung so-

wie zu beruflicher Neuorientierung und damit auch zu Veränderungen in der

Person und/oder Zahl der "ersten" Liquidatoren kommt. Gerade in dieser Been-

digungsphase ist es für die Geschäftspartner der aufgelösten Gesellschaft bei

der Abwicklung ihrer Geschäfte wichtig, von vornherein Klarheit über die (abs-

trakten) Vertretungsverhältnisse zu erhalten. Auf der anderen Seite ist eine

"prophylaktische" Beschlussfassung zur abstrakten (generellen) Vertretungsbe-

fugnis - die inhaltlich der bereits vorhandenen Regelung bei der (ehemals) wer-

benden GmbH entspricht - regelmäßig problemlos möglich und stellt daher für

die betroffene aufzulösende Gesellschaft keine unzumutbare Mehrbelastung

dar.

Goette

Kurzwelly

RiBGH Kraemer kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Goette

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2006 - 45 T 12/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2006 - 2 W 1131/06 -