BGH Beschluss vom 07.05.2007 – II ZB 21/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2007
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 67 Abs. 1
Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die
"abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsrege-
lung auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein
(erster) Liquidator bestellt ist.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 28. Juli 2006 wird
auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
I. Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter
Gründe
HRB 2 eingetragene GmbH, wurde durch Beschluss ihrer Gesellschafter-
versammlung zum 31. Dezember 2005 aufgelöst. Zugleich wurde - unter Abbe-
rufung der bisherigen alleinigen Geschäftsführerin - S. H. zum Liqui-
dator mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des
§ 181 BGB bestellt. Die Anmeldung des Beschlussinhaltes zur Eintragung in
das Handelsregister beanstandete das Registergericht durch Zwischenverfü-
gung vom 23. Januar 2006 in Bezug auf die Vertretungsregelung als unvoll-
ständig; ohne die zusätzlich für erforderlich gehaltene Anmeldung einer abstrak-
ten Vertretungsregelung auch für den Fall des Vorhandenseins mehrerer Liqui-
datoren könne die begehrte Eintragung im Handelsregister nicht vollzogen wer-
den. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie-
sen.
Das Oberlandesgericht möchte die dagegen von der Beteiligten einge-
legte weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den Be-
schluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2005 (15 W 189/04,
GmbHR 2005, 1308) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichts-
hof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind
gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem angeführten Beschluss die
Ansicht vertreten, bei Anmeldung eines alleinigen Liquidators sei keine Angabe
der Vertretungsbefugnis für den Fall einer Bestellung weiterer Liquidatoren er-
forderlich. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende
Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen.
III. Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beteilig-
ten ist unbegründet.
Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung die begehrte Ein-
tragung der von der Gesellschafterversammlung der Beteiligten am
30. Dezember 2005 beschlossenen Rechtsänderungen zu Recht davon abhän-
gig gemacht, dass diese außer der angemeldeten konkreten Vertretungsbefug-
nis ihres bestellten einzigen Liquidators H. auch die abstrakte Vertretungs-
befugnis für den Fall der Bestellung mehr als eines Liquidators zum Handelsre-
gister anmeldet.
Im Rahmen der Anmeldung der ersten Liquidatoren einer GmbH nach
§ 67 Abs. 1 GmbHG ist die "abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges
Organ geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung anzumelden,
wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist (so schon OLG Dresden GmbHR
2005, 1310 m. Anm. Stuppi; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG
16. Aufl. § 67 Rdn. 9; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl.
§ 67 Rdn. 2; ähnlich Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 1134; a.A.:
OLG Hamm NJW-RR 1988, 221; GmbHR 2005, 1308; Scholz/K. Schmidt,
GmbHG 9. Aufl. § 67 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl.
Rdn. 3; Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 67
Rdn. 3; differenzierend: Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 67 Rdn. 4).
Eintragung einer GmbH anzumelden, "welche Vertretungsbefugnis die Ge-
schäftsführer haben". Danach ist bei der werbend tätigen Gesellschaft nach
allgemeiner Auffassung die abstrakte Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäfts-
führer (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG) selbst dann anmeldepflichtig, wenn zunächst
nur ein organschaftlicher Vertreter bestellt wird (vgl. Hueck/Fastrich in Baum-
bach/Hueck aaO § 8 Rdn. 17; Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO § 10 Rdn. 3; vgl.
grundlegend auch: Senat, BGHZ 63, 261, 264).
2. a) Für die Anmeldung der (ersten) Liquidatoren gilt im Ergebnis nichts
anderes, auch wenn der Wortlaut des § 67 Abs. 1 GmbHG, nach dem die "ers-
ten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis" anzumelden sind, nicht mit
dem für die Geschäftsführer einer werbenden GmbH geltenden § 10 Abs. 1
Satz 2 GmbH identisch ist und die abweichende Formulierung bei vordergrün-
diger Betrachtung für das Erfordernis der Anmeldung lediglich der konkreten
Vertretungsbefugnis bei der Bestellung nur eines einzigen (ersten) Liquidators
sprechen könnte (so OLG Hamm NJW-RR 1988, 221, 222; GmbHR 2005,
1308, 1310). Freilich schließt die Satzkonstruktion in § 67 Abs. 1 GmbHG, ins-
besondere wegen der Verbindung mit den unterschiedlichen anmeldepflichtigen
Personen bezüglich der "ersten" Anmeldung und der späteren Veränderungen,
ein Verständnis i.S. der auch für die werbende GmbH geltenden anmeldepflich-
tigen Umstände nicht einmal aus, da der erste Halbsatz des § 67 Abs. 1
GmbHG auch dahin verstanden werden kann, dass mit der Anmeldung der
"ersten Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis" gemeint ist: "Welche Vertre-
tungsbefugnis die Liquidatoren haben".
b) Die sachgerechte Normauslegung darf freilich nicht bei dem Wortlaut
stehen bleiben, sondern ist vor allem an Sinn und Zweck sowie der Entste-
hungsgeschichte der Vorschrift auszurichten.
Danach ist zu berücksichtigen, dass die organschaftliche Stellung von
Geschäftsführern und Liquidatoren vertretungsrechtlich identisch ausgestaltet
ist. § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG enthält - genau wie § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
für die Geschäftsführer der werbenden GmbH - eine dispositive Regelung zur
abstrakten Vertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren. Dem
entspricht die grundsätzliche Gleichbehandlung der Liquidatoren mit den Ge-
schäftsführern in der Generalverweisung des § 69 Abs. 1 GmbHG, soweit sich
aus den besonderen Liquidationsvorschriften und dem Wesen der Liquidation
nichts anderes ergibt.
Gegen eine unterschiedliche, rein grammatikalisch orientierte Auslegung
der §§ 8 Abs. 4,10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und des § 67 Abs. 1 GmbHG spricht
vor allem, dass diese Vorschriften in ihrem jetzigen Wortlaut sämtlich auf dem
Gesetz vom 15. August 1969 zur Durchführung der ersten Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
(BGBl. I, 1146 - KoordG -) beruhen. Mit dieser Richtlinie (68/151/EWG,
Abl. 1968 Nr. 1165/8) sollte erreicht werden, dass jeder, der Geschäftsverbin-
dungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen oder fortset-
zen möchte, durch Einsichtnahme in das Handelsregister sich Kenntnis von den
Vertretungsverhältnissen zu verschaffen imstande ist, da von Ausländern keine
vollständige Kenntnis der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats er-
wartet werden kann (EuGH, Urt. v. 12. November 1974 - Rs. 32/74, BB 1974,
1500 f.; dazu BGHZ 63, 261). Ein solches Bedürfnis zur Offenlegung der "abs-
trakten" (generellen) Vertretungsverhältnisse besteht sowohl bei der werbenden
als auch bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft, mag es auch bei der
werbenden Gesellschaft stärker ausgeprägt sein. Wie bei der Änderung in der
Person von Geschäftsführern stellt sich bei der Bestellung von Liquidatoren
nämlich das vergleichbare Problem, dass deren Bestellung unabhängig von der
Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, so dass nur bei einer bereits
von Anfang an eingetragenen abstrakten Vertretungsregelung die generellen
Vertretungsbefugnisse für den Rechtsverkehr aus dem Handelsregister von
vornherein ersichtlich sind. Dementsprechend finden sich in Art. 2 der Koordi-
nierungsrichtlinie bezüglich der Offenlegung der Vertretungsbefugnisse der Ge-
schäftsleitungsorgane auch keine relevanten sprachlichen oder inhaltlichen Un-
terschiede für die werbende und die in Liquidation befindliche Gesellschaft (lit. d
und j), so dass es fern liegend erscheint, der nationale bundesdeutsche Ge-
setzgeber habe durch das Koordinierungsgesetz allein wegen des nicht identi-
§ 67 Abs. 1 GmbHG andererseits in Bezug auf den objektiven Normengehalt
hinsichtlich der Anforderungen an die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse
gegenüber den Vorgaben der Koordinierungsrichtlinie ein unterschiedliches
Ausmaß der offen zu legenden Umstände statuieren wollen.
c) Dieses Normverständnis entspricht auch - entgegen anders lautenden
Stimmen (so OLG Hamm NJW-RR aaO S. 222; GmbHR aaO S. 1310; Schulze-
Osterloh/Noack aaO; Scholz/K. Schmidt aaO) - den Bedürfnissen einer praxis-
nahen Rechtsanwendung, da es nach der Auflösung von Gesellschaften - un-
geachtet des auf deren Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten, zeitlich
begrenzten Zwecks der Liquidation - nicht selten zu Schwierigkeiten im Rah-
men der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der Schuldenbegleichung so-
wie zu beruflicher Neuorientierung und damit auch zu Veränderungen in der
Person und/oder Zahl der "ersten" Liquidatoren kommt. Gerade in dieser Been-
digungsphase ist es für die Geschäftspartner der aufgelösten Gesellschaft bei
der Abwicklung ihrer Geschäfte wichtig, von vornherein Klarheit über die (abs-
trakten) Vertretungsverhältnisse zu erhalten. Auf der anderen Seite ist eine
"prophylaktische" Beschlussfassung zur abstrakten (generellen) Vertretungsbe-
fugnis - die inhaltlich der bereits vorhandenen Regelung bei der (ehemals) wer-
benden GmbH entspricht - regelmäßig problemlos möglich und stellt daher für
die betroffene aufzulösende Gesellschaft keine unzumutbare Mehrbelastung
dar.
Goette
Kurzwelly
RiBGH Kraemer kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Goette
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2006 - 45 T 12/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2006 - 2 W 1131/06 -