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BGH Urteil vom 27.10.2008 – II ZR 255/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 27. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhanden- sein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Ge- schäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.

b) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Ge- schäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zu-

rückgewiesen, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu

tragen haben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1, eine GmbH in Liquidation, nimmt die Beklagte auf

Zahlung von Restwerklohn (393.776,77 €) aus einem Bauvorhaben in An-

spruch. Sie wird im vorliegenden Rechtsstreit durch den Kläger zu 2 vertreten,

der - wie sein Mitgesellschafter F. S. - hälftig an der Klägerin zu 1 betei-

ligt ist. Der Kläger zu 2 macht außerdem die Klageforderung in gewillkürter Pro-

zessstandschaft aus dem Recht der Klägerin zu 1 geltend. Nach der Satzung

der Klägerin zu 1 waren beide Gesellschafter einzelvertretungsberechtigte, von

den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der werbenden

Gesellschaft. Für die Liquidatoren enthält die Satzung keine Vertretungsrege-

lung.

2

Die Beklagte hat sich auf die Unzulässigkeit beider Klagen berufen, weil

der Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 nicht vertreten könne, und hat außerdem Ein-

wendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung erhoben. Das Landge-

richt hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat die

Berufung der Kläger zurückgewiesen und in Abänderung der Kostenentschei-

dung des Landgerichts die Kosten beider Instanzen dem Kläger zu 2 auferlegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Re-

vision der Kläger.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Der Kläger zu 2 sei als Liquidator der Klägerin zu 1 nicht alleinvertre-

tungsberechtigt. Habe die Gesellschaft mehrere alleinvertretungsberechtigte

Geschäftsführer, seien diese vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung

des Gesellschaftsvertrags als Liquidatoren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur

gesamtvertretungsberechtigt. Eine anderweitige Regelung sei weder der Sat-

zung noch den von den Klägern herangezogenen Gesellschafterbeschlüssen

zu entnehmen. Die in der Satzung statuierte Einzelvertretungsmacht der Ge-

schäftsführer gelte für diese als geborene Liquidatoren nicht weiter, sondern

ende mit Auflösung der Gesellschaft. Der Mitliquidator S. habe den Kläger

zu 2 weder zur Prozessführung ermächtigt noch diese genehmigt. Weil sich

demnach der Kläger zu 2 als Liquidator allein nicht von der Gesellschaft zur

Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen habe ermächtigen können, sei

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auch seine Klage unzulässig. Zudem sei kein schutzwürdiges Sonderinteresse

des Klägers zu 2 erkennbar, neben der dafür allein zuständigen Gesellschaft

eine Gesellschaftsforderung im eigenen Namen geltend zu machen.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Mit Recht hat das Berufungsgericht beide Klagen als unzulässig abge-

wiesen.

1. Die Klägerin zu 1 ist im Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten. Der

Kläger zu 2 ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auch als geborener Liquidator

nur gemeinsam mit dem Mitliquidator S. vertretungsberechtigt. Die hier für

die Geschäftsführer bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als

Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auf-

lösung der Gesellschaft.

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a) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG besteht für mehrere Liquidatoren

- vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder ei-

nes abweichenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - nur Gesamt-

vertretungsberechtigung. Die Vorschrift regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei

Vorhandensein mehrerer Liquidatoren einer GmbH schlechthin

(Senat,

BGHZ 121, 263, 264; Sen.Beschl. v. 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367,

1368 Tz. 10) unabhängig davon, ob - wie im Regelfall des § 66 Abs. 1 Halbs. 1

GmbHG - die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind

oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder durch das Registergericht

bestellt wurden. Die Auffassung der Revision, § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gelte

nur für bestellte, nicht aber für geborene Liquidatoren wie den Kläger zu 2, fin-

det weder im eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die - ebenso wie §§ 68 Abs. 2,

67 GmbHG und gerade anders als § 66 GmbHG - nicht zwischen geborenen

und gekorenen Liquidatoren unterscheidet, noch in der Gesetzessystematik

eine hinreichende Stütze. Ein derartiges Verständnis des § 68 Abs. 1 Satz 2

GmbHG widerspricht zudem dem Willen des historischen Gesetzgebers, der

sich bei der Schaffung dieser Vorschrift von der gemeinrechtlichen Vorstellung

hat leiten lassen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die bisherigen Vertre-

tungsbefugnisse der Gesellschafter enden (ROHG, Urt. v. 13. April 1872

- R 202/72, ROHGE V, 386, 390; Puchelt, Commentar zum Allgemeinen Deut-

schen Handelsgesetzbuch 1874 Art. 133 Anm. 3; vgl. auch Staub, Kommentar

zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 5. Aufl. 1897 Art. 136 § 3).

Der Gesetzgeber hat in das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl 477, 495) inhaltsgleich die Be-

stimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und

Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (RGBl 55, 75) übernommen

(vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung nebst Begründung und Anlagen, Amtliche Ausgabe Berlin 1891 S. 112

§§ 66 bis 71). Die betreffende Regelung des Genossenschaftsgesetzes knüpft

an § 42 Abs. 2 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes betreffend die privat-

rechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli

1868 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 415, 426) an (vgl. Ent-

wurf eines Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaf-

ten nebst Begründung, Berlin 1888 S. 106 §§ 80 bis 82), der wiederum Art. 136

ADHGB in der Fassung des preußischen Einführungsgesetzes zum Allgemei-

nen Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 (Gesetz-Sammlung für

die Königlichen Preußischen Staaten 449, 508) zum Vorbild hat (vgl.

Beuthien/Hüsken/Aschermann, Materialien

zum Genossenschaftsgesetz

- II. Parlamentarische Materialien [1866-1922], S. 104) und ebenso wie dieser

bestimmt, dass eine von der gesetzlichen Gesamtvertretung abweichende Re-

gelung ausdrücklich getroffen werden muss.

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Aus § 68 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die

Formulierung "in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form" regelt nur, auf wel-

chen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob die Liquidatoren einzeln

oder nur gemeinschaftlich handeln können. Anders als es der Wortlaut nahe

legen könnte, kann - eine von der gesetzlichen Gesamtvertretungsbefugnis ab-

weichende Regelung - allerdings nicht nur bei der Bestellung der Liquidatoren,

sondern auch im Gesellschaftsvertrag oder durch späteren Beschluss der Ge-

sellschafterversammlung getroffen werden (h.M., vgl. z.B. Schulze-Osterloh/

Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Hachenburg/

Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff,

GmbHG 16. Aufl. § 68 Rdn. 2).

11

b) Die Satzung der Klägerin zu 1 sieht für die Liquidatoren keine - vom

gesetzlichen Grundsatz der Gesamtvertretung durch sämtliche Liquidatoren

abweichende - Vertretungsregelung vor, sondern bestimmt nur die Alleinvertre-

tungsbefugnis der Geschäftsführer. Anders als die Revision unter Berufung auf

zahlreiche Stimmen insbesondere im Schrifttum meint (vgl. Scholz/K. Schmidt,

GmbHG 9. Aufl. § 66 Rdn. 5; § 68 Rdn. 5; Schulze-Osterloh/Noack

in

Baumbach/Hueck aaO § 68 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG

5. Aufl. § 66 Rdn. 15; § 68 Rdn. 12; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff,

GmbHG 4. Aufl. § 68 Rdn. 3; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 68

Rdn. 4; Michalski/Nerlich, GmbHG 2002 § 68 Rdn. 10; BayObLG ZIP 1996,

2110, 2111; vgl. auch BFH, Urt. v. 12. Juli 2001 - VII R 19/00, - VII R 20/00,

GmbHR 2001, 927, 931 für Befreiung des Gesellschaftergeschäftsführers einer

Einmann-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB), setzt sich eine Ein-

zelvertretungsbefugnis der Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht ohne

weiteres in der Liquidationsphase fort, wenn diese nach Auflösung der Gesell-

schaft gemäß § 66 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG als geborene Liquidatoren weiterhin

für die Gesellschaft

tätig sind

(Lutter/Kleindiek aaO § 68 Rdn. 2;

Hachenburg/Hohner aaO § 68 Rdn. 7; OLG Rostock NZG 2004, 288; OLG

Düsseldorf ZIP 1989, 917, 918 f.; BayObLG GmbHR 1986, 392; OLG Hamm

GmbHR 1997, 553; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 237, 238; vgl. schon OLG

Colmar Jur. Zeitschr. f. Elsaß-Lothringen 1907, 545; offen gelassen, aber ten-

denziell anders BayObLG GmbHR 1994, 478, 479). Dies gilt für jede gesell-

schaftsvertragliche Vertretungsregelung, gleichgültig, ob den Geschäftsführern

Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt war oder ob sie von den Beschränkun-

gen des § 181 BGB befreit waren

(anders wohl nur Rowedder/

Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 68 Rdn. 6). Der in § 66 Abs. 1 GmbHG statuier-

te Grundsatz der Amtskontinuität besagt nur, dass die Geschäftsführer man-

gels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft - wenn auch mit ver-

ändertem Zweck - weiterführen. Dass auch ihre bisherige Vertretungsmacht als

Geschäftsführer - im Sinne einer mit der Amtskontinuität einhergehenden Kom-

petenzkontinuität (so Scholz/K. Schmidt aaO § 68 Rdn. 5) - in dem nunmehr

von ihnen ausgeübten Amt als Liquidatoren unverändert fortbestehen würde,

ergibt sich aus § 66 Abs. 1 GmbHG nicht. Das Gesetz trifft vielmehr in § 68

Abs. 1 GmbHG für die Liquidationsphase eine eigene Vertretungsregelung,

mag diese inhaltlich auch mit der Vertretungsregelung für mehrere Geschäfts-

führer einer werbenden GmbH (§ 35 Abs. 2 GmbHG) übereinstimmen. Dement-

sprechend hat auch eine in der Satzung enthaltene oder durch Gesellschafter-

beschluss getroffene Bestimmung, die allein die Vertretung durch die Ge-

schäftsführer regelt, von vornherein nur im Stadium der werbenden Gesell-

schaft Gültigkeit und endet mit ihrer Auflösung.

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Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es

entspreche regelmäßig dem Willen der Gesellschafter, dass eine für mehrere

Geschäftsführer bestehende Alleinvertretungsregelung ohne weiteres auch für

ihre Funktion als geborene Liquidatoren gelte. Für eine solche Vermutung be-

steht keine hinreichende Grundlage. Ihr steht nicht nur die gesetzliche, die Inte-

ressen der Gesellschafter und der Gesellschaft in der Liquidationsphase be-

sonders in den Blick nehmende Wertung in § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entge-

gen; diese Vorschrift bestimmt eindeutig, dass die Liquidatoren nur dann ge-

samtvertretungsberechtigt sind, wenn die Gesellschafter für die Liquidation kei-

ne andere Regelung getroffen haben. Die genannte Vermutung ist auch des-

wegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der

Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die

Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeiti-

ge Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der

Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter hö-

her zu bewerten sein kann. Soll nach dem wirklichen Willen der Gesellschafter

die bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Geschäftsführer maßgebliche Ver-

tretungsregelung auch für die Liquidatoren gelten, haben sie es jederzeit in der

Hand, einen solchen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Beschluss

zu fassen, sofern nicht bereits in der Satzung Entsprechendes niedergelegt ist.

Dies ist ihnen im Interesse des Rechtsverkehrs an der Klarheit der Vertretungs-

verhältnisse in der Abwicklungsphase auch zumutbar.

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c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, eine Einzelvertretungsbefugnis der Liquidatoren könne auch den

Gesellschafterbeschlüssen vom 8. Februar 1999 und vom 25. April 1999 nicht

entnommen werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich

einwandfrei. Die Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.

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d) Weiterhin zutreffend hat das Berufungsgericht eine Genehmigung der

Prozessführung des Klägers zu 2 durch den Mitliquidator S. verneint. Hier-

gegen wird von der Revision nichts erinnert. Dass dem Berufungsgericht inso-

weit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist auch nicht ersichtlich.

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2. Ebenso mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der

Kläger zu 2 nicht befugt war, einen Anspruch der Klägerin zu 1 gegen einen

Dritten im eigenen Namen einzuklagen. Es fehlt bereits an der - für die gerichtli-

che Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen erforderlichen -

Ermächtigung des Rechtsinhabers. Dies ist schon deshalb der Fall, weil der

Kläger zu 2 sich mangels Alleinvertretungsbefugnis für die Klägerin zu 1 nicht

zur Geltendmachung der Forderung ermächtigen konnte. Abgesehen davon

war der Kläger zu 2 als Liquidator auch nicht von den Beschränkungen des

§ 181 BGB befreit. Eine für die Geschäftsführer geltende Befreiung vom Verbot

des Selbstkontrahierens gilt - ebenso wie eine Regelung über ihre Alleinvertre-

tungsbefugnis - im Liquidationsstadium auch für geborene Liquidatoren nicht

fort. Darauf, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrens-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen ein - nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs erforderliches (Sen.Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85,

NJW-RR 1987, 57, 58; BGHZ 96, 151, 152 ff.) - eigenes schutzwürdiges Inte-

resse des Klägers zu 2 an der Durchsetzung des fremden Rechts ebenfalls zu-

treffend verneint hat, kommt es nicht mehr an.

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III. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind die Kosten des

Rechtstreits nicht vom Kläger zu 2 allein, sondern von beiden Klägern zu tragen

(§§ 97, 91 Abs. 1 ZPO). Zwar sind bei fehlender wirksamer Bevollmächtigung

die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen

Verfahrensaufwand veranlasst hat. Der vollmachtlose Vertreter kommt als

Veranlasser allerdings nur dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht

kennt (BGHZ 121, 397, 400). Ob diese Grundsätze auf den nicht legitimierten

gesetzlichen Vertreter anzuwenden sind, kann dahinstehen (vgl. hierzu Zöller/

Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 88 Rdn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1335).

Eine Kostentragungspflicht des Klägers zu 2 auch für die Klage der Klägerin

zu 1 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Frage, ob eine in der Satzung für

mehrere Geschäftsführer geregelte Alleinvertretungsbefugnis für die geborenen

Liquidatoren fortwirkt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrift-

tum unterschiedlich beantwortet wird und der Kläger zu 2 deshalb keine Kennt-

nis davon haben musste, dass er die Klägerin zu 1 als Liquidator allein nicht

vertreten konnte.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 3 O 357/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2007 - 8 U 63/07 -