BGH Beschluss vom 07.05.2007 – VI ZR 253/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2007 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien
zur Hauptsache sind die Urteile der Zivilkammer 27 des Landge-
richts Berlin vom 20. Juni 1996 und des 9. Zivilsenats des Kam-
mergerichts vom 5. Dezember 1997 wirkungslos geworden.
Gründe
I.
Der in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit hat die negative
Feststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender Äußerung
zum Gegenstand:
"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über
20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance
erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h.
dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir
doch erhebliche Kopfschmerzen."
Der Beklagte war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsi-
dent des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der
Kirche hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des
Ministeriums für Staatssicherheit unterhalten, welches ihn in einem IM-Vorgang
unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte.
Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer
Berlin und Brandenburg hat der Kläger - damals stellvertretender Fraktionsvor-
sitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung
aufgestellt.
Der Beklagte forderte den Kläger auf, die Äußerung, er - der Beklagte -
sei als IM-Sekretär über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tä-
tig gewesen, künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklä-
rung abzugeben. Dies lehnte der Kläger ab und erhob vorliegend Klage, mit der
er die Feststellung beantragte, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihn au-
ßergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil
vom 20. Juni 1996 gab das Landgericht Berlin dieser Klage statt.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte beim Landgericht Potsdam eine Kla-
ge auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen Unterlassungsbe-
gehren erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger, nachdem das
Landgericht Potsdam die Unterlassungsklage des Beklagten abgewiesen hatte,
im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Dem hat sich der Beklagte im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das
Kammergericht, dessen Urteil in KGR Berlin 1998, 166 veröffentlicht ist, hat
entsprechend dem Antrag des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache ausgesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklag-
te zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 71/98 -
(NJW 1999, 2516) die Revision zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsge-
richt hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris
veröffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den Bun-
desgerichtshof zurückverwiesen.
In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung haben die Par-
teien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger
sich verpflichtete, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Ver-
tragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-
ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem jeweili-
gen Gegner aufzuerlegen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen.
1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-
verfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an,
wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die
Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ
123, 264, 265 f.).
2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre das Be-
rufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die negative Fest-
stellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war ursprünglich zwar zuläs-
sig aber von Beginn an unbegründet.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre es insoweit bei
den Ausführungen des Senats
in seinem Urteil vom 2. März 1999
- VI ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben.
Die negative Feststellungsklage wäre indessen von Beginn an nicht be-
gründet gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in
dem aus der Unterlassungsklage des Beklagten entstandenen Rechtsstreit
- VI ZR 233/05 - verwiesen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.1996 - 27 O 180/96 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.1997 - 9 U 5448/96 -