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BGH Beschluss vom 07.05.2007 – VI ZR 253/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

zur Hauptsache sind die Urteile der Zivilkammer 27 des Landge-

richts Berlin vom 20. Juni 1996 und des 9. Zivilsenats des Kam-

mergerichts vom 5. Dezember 1997 wirkungslos geworden.

Gründe

I.

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Der in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit hat die negative

Feststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender Äußerung

zum Gegenstand:

"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über

20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance

erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h.

dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir

doch erhebliche Kopfschmerzen."

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Der Beklagte war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen

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Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsi-

dent des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der

Kirche hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des

Ministeriums für Staatssicherheit unterhalten, welches ihn in einem IM-Vorgang

unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte.

Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer

Berlin und Brandenburg hat der Kläger - damals stellvertretender Fraktionsvor-

sitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung

aufgestellt.

Der Beklagte forderte den Kläger auf, die Äußerung, er - der Beklagte -

sei als IM-Sekretär über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tä-

tig gewesen, künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklä-

rung abzugeben. Dies lehnte der Kläger ab und erhob vorliegend Klage, mit der

er die Feststellung beantragte, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihn au-

ßergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil

vom 20. Juni 1996 gab das Landgericht Berlin dieser Klage statt.

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Zwischenzeitlich hatte der Beklagte beim Landgericht Potsdam eine Kla-

ge auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen Unterlassungsbe-

gehren erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger, nachdem das

Landgericht Potsdam die Unterlassungsklage des Beklagten abgewiesen hatte,

im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Dem hat sich der Beklagte im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das

Kammergericht, dessen Urteil in KGR Berlin 1998, 166 veröffentlicht ist, hat

entsprechend dem Antrag des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits in der

Hauptsache ausgesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits

auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklag-

te zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 71/98 -

(NJW 1999, 2516) die Revision zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsge-

richt hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris

veröffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den Bun-

desgerichtshof zurückverwiesen.

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In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung haben die Par-

teien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger

sich verpflichtete, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Ver-

tragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-

ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem jeweili-

gen Gegner aufzuerlegen.

II.

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Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen.

1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-

verfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-

rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen

gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an,

wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die

Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ

123, 264, 265 f.).

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2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre das Be-

rufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die negative Fest-

stellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war ursprünglich zwar zuläs-

sig aber von Beginn an unbegründet.

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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre es insoweit bei

den Ausführungen des Senats

in seinem Urteil vom 2. März 1999

- VI ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben.

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Die negative Feststellungsklage wäre indessen von Beginn an nicht be-

gründet gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in

dem aus der Unterlassungsklage des Beklagten entstandenen Rechtsstreit

- VI ZR 233/05 - verwiesen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.1996 - 27 O 180/96 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.1997 - 9 U 5448/96 -