Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 07.05.2007 – VI ZR 233/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

am 7. Mai 2007

beschlossen:

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

zur Hauptsache sind die Urteile der 3. Zivilkammer des Landge-

richts Potsdam vom 14. November 1996 und des 1. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 1997

wirkungslos geworden.

Gründe

I.

1

Mit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit

hat der Kläger vom Beklagten die Unterlassung folgender Äußerung begehrt:

"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über

20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die

Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu

werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen,

das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."

2

Der Kläger war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kir-

che in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident

des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche

unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des

Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung "IM-

Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte.

3

Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer

5

Berlin und Brandenburg hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktions-

vorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äuße-

rung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des Beklagten zugrunde;

dieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, behördliche

Stellungnahmen, bekannt gewordene Stasi-Unterlagen und frühere Gerichts-

entscheidungen zu diesem Thema.

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Äußerung, er sei "IM-Sekretär,

über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig" gewesen, weil

dies nicht zutreffe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlan-

desgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Kla-

geabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni

1998 (VI ZR 205/97 - BGHZ 139, 95) das Berufungsurteil aufgehoben und die

Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil die Äußerung mehrdeutig sei. Auf die Ver-

fassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht das Revi-

sionsurteil mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114,

339 = NJW 2006, 207) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof

zurückverwiesen, weil es für künftige Äußerungen nicht darauf ankomme, ob

sie einer für den Äußernden günstigeren Auslegung zugänglich seien. In der

mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die

Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich

verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Ver-

tragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-

ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner

aufzuerlegen.

9

II.

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen.

1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-

verfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-

rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen

gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an,

wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die

Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ

123, 264, 265 f.).

2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre die Re-

vision des Beklagten zurückzuweisen gewesen.

a) Nach der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gebo-

tenen Auslegung der fraglichen Äußerung hat der Beklagte das Persönlichkeits-

recht des Klägers durch eine Tatsachenbehauptung verletzt, deren Wahrheit

nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere war der Beklagte hierzu nicht in

Wahrnehmung berechtigter Interessen zum Zwecke der öffentlichen und politi-

schen Meinungsbildung des Wahlvolks in der Zeit einer Volksabstimmung be-

rechtigt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Stellung des Be-

klagten als Parteipolitiker und Abgeordneter des Berliner Abgeordnetenhauses

mit berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hätte ein Unterlassungsanspruch des

Klägers analog § 1004 BGB bejaht werden müssen.

10

Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten

bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft ge-

richtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Ent-

gegen der Auffassung der Revision ist deshalb auch ohne Bedeutung, inwieweit

der Beklagte auf Grund vorangegangener Gerichtsentscheidungen gegen den

Kläger aus dem Jahre 1993 (vgl. LG Berlin AfP 1993, 675; KG NJW-RR 1994,

926) die Äußerung für berechtigt halten konnte.

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b) Im Revisionsverfahren wäre der Sachverhalt auch nicht anders zu be-

urteilen gewesen, nachdem der Beklagte nunmehr Schriftstücke vorgelegt hat,

die gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfah-

rens darstellen sollen.

12

Mit Ausnahme eines Vermerks über eine Abteilungsleiterbesprechung in

der Staatssicherheit der DDR stellen die neu vorgelegten Schriftstücke schon

deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, weil sie erst nach dem Schluss der

mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstellt worden sind. Dies

schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO aus

(vgl. BGHZ 30, 60, 64 f.; 46, 300, 303; BGH, Urteile vom 8. Februar 1984

- IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453, 455; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR

1/88 - NJW-RR 1989, 258).

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Auch der vorgelegte Vermerk über eine Abteilungsleiterbesprechung,

wonach vom Staatssicherheitsdienst der DDR Anfang 1970 u.a. ein "IMV" unter

dem Namen Sekretär "geworben" worden sein soll, hätte eine Aufhebung des

Berufungsurteils aus Gründen der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt, denn

allein die Prozessökonomie würde nicht ausreichen, im Revisionsverfahren we-

gen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO das neu vorgelegte

Schriftstück entgegen § 559 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, um damit eine

Wiederaufnahme vorwegzunehmen (vgl. BGHZ 18, 59, 60; BGH, Urteile vom

13. Januar 2000 - IX ZB 3/99 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen,

neue 3; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089).

14

c) Soweit der Beklagte geltend macht, die Verurteilung durch das Beru-

fungsgericht sei zu weitgehend, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer die Wege aufzu-

zeigen, die aus dem Verbot herausführen. Vielmehr durfte die Behauptung des

Beklagten in ihrer konkret geäußerten Fassung ohne Einschränkung verboten

werden (vgl. zuletzt BGHZ 118, 53, 56; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR

317/99 - NJW 2002, 2096 unter II 1 b cc (3); Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche

Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 51. Kap., Rn. 25 m.w.N.).

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 O 438/96 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.1997 - 1 U 33/96 -