BGH Urteile vom 07.05.2007 – VI ZR 233/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 7. Mai 2007
beschlossen:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien
zur Hauptsache sind die Urteile der 3. Zivilkammer des Landge-
richts Potsdam vom 14. November 1996 und des 1. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 1997
wirkungslos geworden.
Gründe
I.
Mit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit
hat der Kläger vom Beklagten die Unterlassung folgender Äußerung begehrt:
"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über
20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die
Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu
werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen,
das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."
Der Kläger war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kir-
che in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident
des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche
unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des
Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung "IM-
Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte.
Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer
Berlin und Brandenburg hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktions-
vorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äuße-
rung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des Beklagten zugrunde;
dieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, behördliche
Stellungnahmen, bekannt gewordene Stasi-Unterlagen und frühere Gerichts-
entscheidungen zu diesem Thema.
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Äußerung, er sei "IM-Sekretär,
über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig" gewesen, weil
dies nicht zutreffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Kla-
geabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni
1998 (VI ZR 205/97 - BGHZ 139, 95) das Berufungsurteil aufgehoben und die
Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil die Äußerung mehrdeutig sei. Auf die Ver-
fassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht das Revi-
sionsurteil mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114,
339 = NJW 2006, 207) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen, weil es für künftige Äußerungen nicht darauf ankomme, ob
sie einer für den Äußernden günstigeren Auslegung zugänglich seien. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich
verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Ver-
tragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-
ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner
aufzuerlegen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen.
1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-
verfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an,
wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die
Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ
123, 264, 265 f.).
2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre die Re-
vision des Beklagten zurückzuweisen gewesen.
a) Nach der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gebo-
tenen Auslegung der fraglichen Äußerung hat der Beklagte das Persönlichkeits-
recht des Klägers durch eine Tatsachenbehauptung verletzt, deren Wahrheit
nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere war der Beklagte hierzu nicht in
Wahrnehmung berechtigter Interessen zum Zwecke der öffentlichen und politi-
schen Meinungsbildung des Wahlvolks in der Zeit einer Volksabstimmung be-
rechtigt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Stellung des Be-
klagten als Parteipolitiker und Abgeordneter des Berliner Abgeordnetenhauses
mit berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hätte ein Unterlassungsanspruch des
Klägers analog § 1004 BGB bejaht werden müssen.
Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten
bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft ge-
richtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Ent-
gegen der Auffassung der Revision ist deshalb auch ohne Bedeutung, inwieweit
der Beklagte auf Grund vorangegangener Gerichtsentscheidungen gegen den
Kläger aus dem Jahre 1993 (vgl. LG Berlin AfP 1993, 675; KG NJW-RR 1994,
926) die Äußerung für berechtigt halten konnte.
b) Im Revisionsverfahren wäre der Sachverhalt auch nicht anders zu be-
urteilen gewesen, nachdem der Beklagte nunmehr Schriftstücke vorgelegt hat,
die gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfah-
rens darstellen sollen.
Mit Ausnahme eines Vermerks über eine Abteilungsleiterbesprechung in
der Staatssicherheit der DDR stellen die neu vorgelegten Schriftstücke schon
deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, weil sie erst nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstellt worden sind. Dies
schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO aus
(vgl. BGHZ 30, 60, 64 f.; 46, 300, 303; BGH, Urteile vom 8. Februar 1984
- IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453, 455; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR
1/88 - NJW-RR 1989, 258).
Auch der vorgelegte Vermerk über eine Abteilungsleiterbesprechung,
wonach vom Staatssicherheitsdienst der DDR Anfang 1970 u.a. ein "IMV" unter
dem Namen Sekretär "geworben" worden sein soll, hätte eine Aufhebung des
Berufungsurteils aus Gründen der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt, denn
allein die Prozessökonomie würde nicht ausreichen, im Revisionsverfahren we-
gen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO das neu vorgelegte
Schriftstück entgegen § 559 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, um damit eine
Wiederaufnahme vorwegzunehmen (vgl. BGHZ 18, 59, 60; BGH, Urteile vom
13. Januar 2000 - IX ZB 3/99 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen,
neue 3; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089).
c) Soweit der Beklagte geltend macht, die Verurteilung durch das Beru-
fungsgericht sei zu weitgehend, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer die Wege aufzu-
zeigen, die aus dem Verbot herausführen. Vielmehr durfte die Behauptung des
Beklagten in ihrer konkret geäußerten Fassung ohne Einschränkung verboten
werden (vgl. zuletzt BGHZ 118, 53, 56; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR
317/99 - NJW 2002, 2096 unter II 1 b cc (3); Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 51. Kap., Rn. 25 m.w.N.).
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 O 438/96 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.1997 - 1 U 33/96 -