BGH Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZB 113/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 D, § 520 Abs. 2
Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungs-
kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozess-
kostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet
hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbe-
gründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005
- XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - LG Görlitz
AG Görlitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Landgerichts Görlitz – 2. Zivilkammer – vom 15. Dezember 2005
aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz
vom 24. Mai 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
Beschwerdewert: 3.366,96 €
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai
2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er
vom Kläger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil
hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8. Juli
2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Beru-
fung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Beru-
fungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im
Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet.
Durch Beschluss vom 21. November 2005, dem Beklagten zugestellt am
29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen mit
der Begründung, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist des § 520
Abs. 2 ZPO versäumt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme
nicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte durch Schriftsatz
seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung be-
antragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht
hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Beklagten unter
Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwor-
fen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige
Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zulässig, aber unbe-
gründet. Die Berufung sei aufgrund der Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist unzulässig und daher gemäß § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO
zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht, da der Beklagte
nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei,
die Frist einzuhalten.
Er müsse sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Pro-
zessbevollmächtigten zurechnen lassen, welches darin bestehe, dass dieser
nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2
Satz 2 ZPO deren erstmalige Verlängerung beantragt habe. Der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der
Rechtsmittelführer – anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der
ZPO-Reform – von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages
absehen könne,
folge die Kammer nicht. Eine entscheidungserhebliche
Rechtsänderung sei insoweit durch die ZPO-Reform nicht eingetreten; es habe
auch schon zuvor nicht in der Hand des Rechtsmittelführers gelegen, ob inner-
halb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist über sein Prozesskostenhilfe-
gesuch entschieden werde oder nicht.
Unabhängig davon wäre der Beklagte auch gehalten gewesen, innerhalb
der laufenden Berufungsbegründungsfrist zumindest sein Prozesskostenhilfe-
gesuch begründen zu lassen. Nach der Reform des Berufungsrechts sei das
Berufungsgericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen das angefochtene Urteil
auf sämtliche in Betracht kommenden Fehler zu überprüfen. Jedenfalls wenn
der Prozessbevollmächtigte des Prozesskostenhilfeantragstellers – wie hier –
von Anfang an ohne Rücksicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit
der Begründung der Berufung, mindestens jedoch mit derjenigen des Prozess-
kostenhilfeantrages mandatiert sei, könne von ihm auch verlangt werden, die
Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb laufender – gegebenen-
falls zu verlängernder – Berufungsbegründungsfrist einzureichen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-
fung zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft
verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 233 ZPO setzt eine Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beklagte ohne ein eige-
nes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er
sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur
Begründung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Par-
tei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser
Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Pro-
zesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag
als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzu-
sehen, wenn sie nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit
der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Ihr
ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe
regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 – VIII ZB 96/05,
FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der
Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der
zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechts-
mittel – formularmäßig – einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegrün-
dung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VIII ZB 80/03,
NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99,
NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Dass der Beklagte, dem in erster und dritter
Instanz Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, von einer Ablehnung seines
Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit ausgehen musste, hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten
beruht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevoll-
mächtigten, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
müsste.
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht
gehalten, während des Laufs des Prozesskostenhilfeverfahrens einen Antrag
auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005
– XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die
seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3
ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittello-
sen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die
Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht
mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlän-
gerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte. Die
dagegen vom Berufungsgericht angeführten Argumente vermögen nicht zu
überzeugen.
Nach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelführer ohne Ein-
willigung des Gegners allenfalls eine Verlängerung der Berufungsbegründungs-
frist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiederein-
setzung in den vorigen Stand – anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) An-
trägen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage von
§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
möglich war – in den Fällen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen
Monat verlängerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jeden-
falls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt
eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, un-
ter II 2 b bb).
bb) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablehnung eines Pro-
zesskostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt
werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des § 520
Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine sachliche Begründung eines
Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist
zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten,
weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancen-
gleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre
(BGH, Beschluss vom 11. November 1992 – XII ZB 118/92, NJW 1993, 732,
unter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Än-
derung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni
2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil ge-
reichen, wenn eine Begründung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des
Rechtsmittels, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, eingereicht wird.
III.
Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landge-
richts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem
Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Berufung gewähren, weil dieser Antrag zur Endentscheidung reif
ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumte
Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren. Sein am 13. Dezember 2005 ein-
gegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-
säumung der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begründung der Be-
rufung ist fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) nach der Zurückwei-
sung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Be-
schluss vom 21. November 2005 gestellt worden und genügte den Formvor-
schriften des § 236 ZPO. Insbesondere hat er die Berufungsbegründung gleich-
zeitig nachgeholt.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 C 766/04 - LG Görlitz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 2 S 78/05 -