Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZB 113/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungs-

kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozess-

kostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet

hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbe-

gründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005

- XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).

BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - LG Görlitz

AG Görlitz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und

Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

Landgerichts Görlitz – 2. Zivilkammer – vom 15. Dezember 2005

aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz

vom 24. Mai 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

Beschwerdewert: 3.366,96 €

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai

2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er

vom Kläger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil

hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8. Juli

2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Beru-

fung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Beru-

fungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im

Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet.

2

Durch Beschluss vom 21. November 2005, dem Beklagten zugestellt am

29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen mit

der Begründung, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist des § 520

Abs. 2 ZPO versäumt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme

nicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte durch Schriftsatz

seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung be-

antragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht

hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Beklagten unter

Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwor-

fen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige

Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt: Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zulässig, aber unbe-

gründet. Die Berufung sei aufgrund der Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist unzulässig und daher gemäß § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO

zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht, da der Beklagte

nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei,

die Frist einzuhalten.

5

Er müsse sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Pro-

zessbevollmächtigten zurechnen lassen, welches darin bestehe, dass dieser

nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2

Satz 2 ZPO deren erstmalige Verlängerung beantragt habe. Der Entscheidung

des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der

Rechtsmittelführer – anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der

ZPO-Reform – von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages

absehen könne,

folge die Kammer nicht. Eine entscheidungserhebliche

Rechtsänderung sei insoweit durch die ZPO-Reform nicht eingetreten; es habe

auch schon zuvor nicht in der Hand des Rechtsmittelführers gelegen, ob inner-

halb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist über sein Prozesskostenhilfe-

gesuch entschieden werde oder nicht.

6

Unabhängig davon wäre der Beklagte auch gehalten gewesen, innerhalb

der laufenden Berufungsbegründungsfrist zumindest sein Prozesskostenhilfe-

gesuch begründen zu lassen. Nach der Reform des Berufungsrechts sei das

Berufungsgericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen das angefochtene Urteil

auf sämtliche in Betracht kommenden Fehler zu überprüfen. Jedenfalls wenn

der Prozessbevollmächtigte des Prozesskostenhilfeantragstellers – wie hier –

von Anfang an ohne Rücksicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit

der Begründung der Berufung, mindestens jedoch mit derjenigen des Prozess-

kostenhilfeantrages mandatiert sei, könne von ihm auch verlangt werden, die

Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb laufender – gegebenen-

falls zu verlängernder – Berufungsbegründungsfrist einzureichen.

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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-

fung zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft

verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 233 ZPO setzt eine Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beklagte ohne ein eige-

nes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er

sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur

Begründung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Par-

tei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser

Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Pro-

zesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag

als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzu-

sehen, wenn sie nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit

der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Ihr

ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe

regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 – VIII ZB 96/05,

FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der

Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der

zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechts-

mittel – formularmäßig – einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegrün-

dung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VIII ZB 80/03,

NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99,

NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Dass der Beklagte, dem in erster und dritter

Instanz Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, von einer Ablehnung seines

Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit ausgehen musste, hat das Berufungsge-

richt nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

9

b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten

beruht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevoll-

mächtigten, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen

müsste.

10

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht

gehalten, während des Laufs des Prozesskostenhilfeverfahrens einen Antrag

auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. In der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005

XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die

seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3

ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittello-

sen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die

Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht

mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlän-

gerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte. Die

dagegen vom Berufungsgericht angeführten Argumente vermögen nicht zu

überzeugen.

11

Nach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelführer ohne Ein-

willigung des Gegners allenfalls eine Verlängerung der Berufungsbegründungs-

frist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiederein-

setzung in den vorigen Stand – anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) An-

trägen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage von

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

möglich war – in den Fällen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine

Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen

Monat verlängerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jeden-

falls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt

eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, un-

ter II 2 b bb).

12

bb) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablehnung eines Pro-

zesskostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt

werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des § 520

Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine sachliche Begründung eines

Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist

zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten,

weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancen-

gleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre

(BGH, Beschluss vom 11. November 1992 – XII ZB 118/92, NJW 1993, 732,

unter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Än-

derung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni

2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil ge-

reichen, wenn eine Begründung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des

Rechtsmittels, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, eingereicht wird.

III.

13

Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landge-

richts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem

Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Berufung gewähren, weil dieser Antrag zur Endentscheidung reif

ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumte

Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren. Sein am 13. Dezember 2005 ein-

gegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-

säumung der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begründung der Be-

rufung ist fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) nach der Zurückwei-

sung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Be-

schluss vom 21. November 2005 gestellt worden und genügte den Formvor-

schriften des § 236 ZPO. Insbesondere hat er die Berufungsbegründung gleich-

zeitig nachgeholt.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 C 766/04 - LG Görlitz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 2 S 78/05 -