Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 22.06.2005 – XII ZB 34/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 520 Abs. 2

Die Berufungsbegründungsfrist ist nach der Rechtslage seit Inkrafttreten der ZPO-

Reform zum 1. Januar 2002 nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger,

der zwar keine Verlängerung der Begründungsfrist, innerhalb der Begründungsfrist

aber Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, die Berufungsbegründung nach der Ent-

scheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

nachgeholt hat.

BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - OLG Zweibrücken

AG Germersheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

6. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesge-

richts Zweibrücken vom 5. Februar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen.

Wert: 9.192 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; ihr Scheidungsverfahren

ist rechtshängig. Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Unterhalt für

die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie Trennungsunterhalt. Nach-

dem der Beklagte, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und

daneben geringfügige Erwerbseinkünfte erzielt, Auskunft zu diesen Einkünften

und zu weiteren Zinseinkünften erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Klage we-

gen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen. Gegen

das ihr am 17. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar

2003 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist ausgeführt:

"Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt zunächst zur Fristwahrung, die

Durchführung hängt von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab."

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Februar 2003, der mit "Prozeßkostenhil-

feantrag" überschrieben und ebenfalls an diesem Tage eingegangen ist, bean-

tragte die Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsver-

fahrens und erklärte weiter:

"Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird beantragt wer-

den zu erkennen:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 25.11.2002 wird auf-

gehoben …"

In der Begründung dieses vom Klägervertreter unterschriebenen Schrift-

satzes heißt es insoweit:

"Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des

Berufungsverfahrens gegen das angefochtene Urteil."

Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit einem ihr am 26. Mai

2003 zugestellten Beschluß Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, beantragte sie mit

einem am 6. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz, der zugleich eine Beru-

fungsbegründung enthält, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte sie aus:

"Die Klägerin … war auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewie-

sen. Nachdem diese durch Beschluß vom 15.05.2003 im Rahmen des

nachstehend formulierten Antrags bewilligt wurde, kann die Berufung, die

mit Schriftsatz vom 17.02.2003 gegen das Urteil … eingelegt wurde, be-

gründet werden."

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Kläge-

rin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beru-

fung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1

Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des

Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ

2004, 1299 veröffentlicht ist, allerdings davon aus, daß die Klägerin ihr Rechts-

mittel mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 unbedingt eingelegt und erst nach

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schrift-

satz vom 6. Juni 2003 begründet hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Beru-

fungs- oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die er-

forderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozeß-

kostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muß der Rechtsmittelführer in sol-

chen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige)

Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßko-

stenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine

Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der ent-

sprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, daß

der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung be-

stimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer

jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbe-

schluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Das ist

hier hinsichtlich des weiteren Schriftsatzes vom 17. Februar 2003 (Prozeßko-

stenhilfeantrag), nicht aber hinsichtlich der Berufungsschrift der Fall.

Die Berufungsschrift vom 17. Februar 2003 ist ausdrücklich als solche

bezeichnet, enthält die nach § 519 ZPO notwendigen Formalien und ist vom

Klägervertreter unterschrieben. Zwar wird in der Berufungsschrift darauf hinge-

wiesen, daß diese "zunächst nur zur Fristwahrung" eingelegt werde und die

spätere Durchführung von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig sein

soll. Das hindert die unbedingte Einlegung des Rechtsmittels aber nicht. Aller-

dings ist die Berufung durch den weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 2003

nicht zugleich begründet worden. In diesem Schriftsatz hat die Klägerin aus-

drücklich darauf hingewiesen, daß zunächst lediglich Prozeßkostenhilfe bean-

tragt und die Berufung nur für den Fall deren Bewilligung begründet werden

soll. Obwohl auch dieser Schriftsatz vom Klägervertreter unterschrieben ist,

geht aus dessen Inhalt zweifelsfrei hervor, daß der Schriftsatz nicht als unbe-

dingte Berufungsbegründung bestimmt war. Dem entspricht auch die Begrün-

dung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 5. Juni 2003, in dem sie

ausführt, vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an einer Durchführung der Be-

rufung gehindert gewesen zu sein und diese nunmehr begründen zu wollen.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin allerdings die be-

gehrte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

versagt.

Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit dem am 26. Mai 2003

zugestellten Beschluß vom 15. Mai 2003 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, hat

sie am 6. Juni 2003 und somit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die versäumte Pro-

zeßhandlung - nämlich die Berufungsbegründung - nachgeholt. Zuvor hatte die

Klägerin die Frist zur Berufungsbegründung ohne Verschulden versäumt, weil

sie vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht in der Lage war, ihr eingelegtes

Rechtsmittel zu begründen, und weil sie auch nicht gehalten war, nach Einle-

gung der Berufung bis zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Verlängerung der

Begründungsfrist zu beantragen.

a) Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zum früheren Prozeßrecht ent-

schieden, daß eine Partei, die unbedingt Berufung eingelegt, diese aber inner-

halb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 ZPO) noch

nicht begründet hat, sondern die Entscheidung über ihr gleichzeitig eingereich-

tes Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, durch einen rechtzeitigen Antrag

auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen muß, daß eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Beschlüsse

vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271, vom 30. Juli 1998 - III ZB

19/98 - NJW-RR 1999, 212 und vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR

1993, 1125). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im

Anwaltsprozeß der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, durch einen Antrag

auf Verlängerung der Begründungsfrist dafür zu sorgen, daß eine Wiederein-

setzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird. Dieses galt allerdings schon

auf der Grundlage des früheren Prozeßrechts dann nicht, wenn sich der Auf-

trag, den die Partei ihrem Anwalt erteilt hatte, nicht auf die Stellung eines sol-

chen Verlängerungsantrags erstreckte. Denn der Umfang der Rechte und

Pflichten eines Anwalts bestimmt sich nach dem Innenverhältnis zwischen dem

Rechtsanwalt und seiner Partei. Maßgebend ist deswegen der dem Anwalt von

der Partei erteilte Auftrag. Umfaßte dieser nicht zugleich die Anträge auf Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist, war der Rechtsanwalt weder ver-

pflichtet noch berechtigt, ein solches weiteres Gesuch zu stellen. Dann läge

jedenfalls kein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsver-

schulden vor (BGHZ 38, 376, 378 f.). Auch ein eigenes Verschulden der Partei

scheidet in solchen Fällen regelmäßig aus.

b) Diese Rechtslage hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft ge-

tretene ZPO-Reform und erneut durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom

24. August 2004 geändert. Die Berufungsbegründungsfrist wird jetzt nicht mehr

durch die Einlegung der Berufung in Lauf gesetzt, sondern beträgt unabhängig

davon zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils.

Zugleich ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist in § 520

Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO weiter eingeschränkt worden. Ohne Einwilligung des

Gegners kann die Frist nur bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach

freier Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht

verzögert wird oder der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine wei-

tergehende Verlängerung ist nur noch mit Einwilligung des Gegners möglich.

aa) Damit ist es dem Berufungsführer bei rechtzeitig beantragter Prozeß-

kostenhilfe für die Durchführung der Berufung jedenfalls nicht mehr zumutbar,

über den Ablauf der erstmaligen Verlängerung hinaus eine weitere Verlänge-

rung der Berufungsbegründungfrist zu beantragen. Hat das Berufungsgericht

noch nicht über die beantragte Prozeßkostenhilfe entschieden und verweigert

der Prozeßgegner die erforderliche Zustimmung zu einer weiteren Fristverlän-

gerung, kann die Versäumung der Begründungsfrist schon aus verfassungs-

rechtlichen Gründen nicht als schuldhaft angesehen werden (vgl. Senatsbe-

schluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1463 f.). Sonst

wäre der Rechtsmittelführer gezwungen, sein Rechtsmittel mangels Verlänge-

rungsmöglichkeit noch vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch

zu begründen, was ihr nicht zuzumuten ist.

Aber auch wenn der Gegner seine Zustimmung zur Verlängerung der

Begründungsfrist noch nicht versagt hatte, ist dem Rechtsmittelführer ein weite-

rer Verlängerungsantrag nicht zumutbar. Für ihn ist nämlich vorab nicht erkenn-

bar, ob der Gegner seine nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Zustim-

mung zu einer weiteren Verlängerung erteilen wird. Es würde sonst allein vom

Wohlwollen des Prozeßgegners abhängen, ob der Rechtsmittelführer (noch)

weitere Fristverlängerung beantragen muß oder ob (nach versagter Zustim-

mung) eine schuldlose Fristversäumnis vorliegt, die eine Wiedereinsetzung

rechtfertigen kann. Wird die Zustimmung erst kurz vor Fristablauf versagt, blie-

be dem Rechtsmittelführer auch nur noch eine unzumutbar kurze Frist. Auch

das würde die Situation der unbemittelten Partei in unzumutbarer Weise beein-

trächtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ

2004, 699).

bb) Ein Verschulden des Rechtsmittelführers liegt aber selbst dann nicht

vor, wenn er schon von einem erstmaligen Verlängerungsantrag abgesehen

hatte. Auch dann kann ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begrün-

dungsfrist gewährt werden, wenn er rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt

hatte und nach der Entscheidung über dieses Gesuch Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand begehrt. Denn das Gericht wird oft nicht innerhalb der erstmals

verlängerten Begründungsfrist entscheiden. Dann beruht die Fristversäumung

schon nicht auf der fehlenden erstmaligen Fristverlängerung.

Aber auch sonst ist es dem mittellosen Rechtsmittelführer nicht zumut-

bar, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen, weil schon bei Eingang

des Prozeßkostenhilfegesuchs unsicher ist, ob vor Ablauf der erstmals verlän-

gerten Begründungsfrist über dieses entschieden würde. Dann liefe es auf eine

bloße Förmelei mit unzumutbaren Fristenkontrollen hinaus, neben dem recht-

zeitig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag stets einen erstmaligen Antrag auf

Verlängerung der Begründungsfrist zu verlangen. Ein Verschulden des

Rechtsmittelführers scheidet auch in diesen Fällen aus, weil sowohl der vom

Gericht festgelegte Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfege-

such als auch die von der Zustimmung seines Prozeßgegners abhängige Ver-

längerung der Begründungsfrist seinem Einfluß entzogen sind.

Diese Auffassung liegt auch der Änderung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO

durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zugrunde. Denn mit der gesetzlichen

Neuregelung ist die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist auf einen Monat verlängert worden, ohne danach zu differenzie-

ren, ob das Rechtsmittel selbst schon eingelegt war oder auch dieses von der

Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht ist. Nach der Gesetzes-

begründung soll durch die Änderung insbesondere sichergestellt werden, daß

einem Rechtsmittelführer, dem Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmit-

telbegründungsfrist gewährt worden ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbe-

gründung verbleibt, so daß er nicht schlechter gestellt wird als eine vermögende

Partei (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Damit versucht die gesetzliche Neurege-

lung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung

mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip zur

weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei

der Verwirklichung des Rechtsschutzes umzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom

9. Juli 2003 aaO; BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579

f. ).

c) Weil die Klägerin deswegen weder gehalten war, bis zur Entscheidung

über ihr Prozeßkostenhilfegesuch fortwährend Verlängerung ihrer Berufungs-

begründungsfrist zu beantragen, und auch sonst kein ihr zurechenbares Ver-

schulden ersichtlich ist, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der

Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Berufungsgericht wird deswegen über den

Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauf-

fassung des Senats erneut entscheiden müssen.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose