Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 2 StR 142/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 20. Dezember 2006 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzel-

strafen für die Fälle II. 32 bis 35 der Urteilsgründe entsprechend

dem Antrag des Generalbundesanwalts mit jeweils neunzig Ta-

gessätzen zu je 1 € festgesetzt werden. Das Landgericht hat zu al-

len Taten Strafzumessungserwägungen angestellt und sie - mit

Ausnahme des Falles II. 5 der Urteilsgründe - als schwere Fälle

des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die

Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II. 32 bis 35 der Ur-

teilsgründe hat es ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat

holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO -

nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe fest (§§ 243

Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl