BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 2 StR 142/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 20. Dezember 2006 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzel-
strafen für die Fälle II. 32 bis 35 der Urteilsgründe entsprechend
dem Antrag des Generalbundesanwalts mit jeweils neunzig Ta-
gessätzen zu je 1 € festgesetzt werden. Das Landgericht hat zu al-
len Taten Strafzumessungserwägungen angestellt und sie - mit
Ausnahme des Falles II. 5 der Urteilsgründe - als schwere Fälle
des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die
Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II. 32 bis 35 der Ur-
teilsgründe hat es ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat
holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO -
nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe fest (§§ 243
Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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