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BGH Beschluss vom 10.05.2007 – 5 StR 87/07

5. Strafsenat

5 StR 87/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 7. Juli 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO in sämtlichen Rechtsfolgenaussprüchen,

hinsichtlich der Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhr-

abgaben auch mit den zugehörigen Feststellungen, auf-

gehoben. Die Verfallsanordnung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, je-

doch mit der Maßgabe der nachfolgenden Neufassung

der Schuldsprüche.

Es sind schuldig:

a) der Angeklagte D. der gewerbsmäßigen Steuer-

hehlerei in fünf Fällen, des gewerbs- und bandenmä-

ßigen Betrugs in vier Fällen sowie der Unterschlagung

in zwei Fällen,

b) der Angeklagte K. der gewerbsmäßigen Steuer-

hehlerei in vier Fällen, des gewerbs- und bandenmä-

ßigen Betrugs in fünf Fällen sowie der Unterschlagung

in zwei Fällen,

c) der Angeklagte S. der gewerbsmäßigen Steu-

erhehlerei in drei Fällen sowie des gewerbs- und ban-

denmäßigen Betrugs in fünf Fällen,

d) der Angeklagte Sa. der gewerbsmäßigen Steu-

erhehlerei sowie des gewerbs- und bandenmäßigen

Betrugs in drei Fällen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Ange-

klagten D. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in fünf

Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den

Angeklagten K. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in

vier Fällen, wegen Betrugs in fünf Fällen und wegen Unterschlagung in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten,

den Angeklagten S. (unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs-

und bandenmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen und wegen Betrugs in fünf

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten

Sa. (unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs- und bandenmäßi-

ger Steuerhehlerei und wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zu Lasten des Angeklagten

Sa. hat das Landgericht den Verfall von sichergestellten Bargeldbe-

trägen in Höhe von 4.500 Euro, 4.750 US-Dollar und 185 britischen Pfund

angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben den

aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichti-

gen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils bezüglich der Schuldsprü-

che keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Steuerhehlerei

(§ 374 AO) in den Fällen III. 1 Buchstaben a bis e, in denen die Angeklagten

Absatzhilfe im Auftrag der unbekannt gebliebenen Hinterleute jeweils nach

Abschluss der Vortaten leisteten (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1294). Der Se-

nat kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen,

dass sich die Taten auf Zigaretten bezogen haben, hinsichtlich derer Ein-

fuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) im Sinne des § 374

Abs. 1, Abs. 2 AO hinterzogen wurden.

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b) Die Steuerstrafnormen §§ 374, 373 AO sehen keine bandenmäßige

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Steuerhehlerei vor. Denn § 374 Abs. 1 AO verweist hinsichtlich des anzu-

wendenden Strafrahmens nur für den Fall einer gewerbsmäßigen Tatbege-

hung auf die Rechtsfolge des § 373 AO. Die Kennzeichnung der Taten der

Steuerhehlerei als bandenmäßig begangen hat deshalb in den Schuldsprü-

chen zu entfallen.

c) Das Landgericht hätte nach rechtsfehlerfrei angenommener ge-

werbs- und bandenmäßigen Begehung der Betrugstaten (§ 263 Abs. 5 StGB)

diese Verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren müssen. Dies holt

der Senat nach.

2. Die Einzel- und Gesamtstrafen haben keinen Bestand.

a) Die Strafzumessung in den Steuerhehlereifällen leidet jedenfalls an

folgenden durchgreifenden Rechtsfehlern: Das Landgericht hat ungeachtet

der Besonderheiten der Einzelfälle und der teilweise um ein Mehrfaches

voneinander abweichenden Höhe der Hinterziehungsbeträge bei jedem An-

geklagten ohne weitere Begründung stets für ihn identische Einzelstrafen

verhängt. Bereits dies begegnet hier Bedenken, weil das Landgericht bei der

Strafzumessung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abge-

stellt hat. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich diese Differen-

zen nicht auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Zudem

sind die Beteiligungen in den Fällen III. 1 Buchstaben b und d, in denen die

Zigaretten vor Auslieferung an die englischen Abnehmer sichergestellt wur-

den, mit den gleichen Strafen wie in den übrigen Fällen geahndet worden.

Einer Auseinandersetzung mit dem entlastenden Umstand der Sicherstellung

hätte es bei der Verhängung gleich hoher Strafen indes bedurft.

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b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte

Strafzumessung im Tatkomplex III. 1 die Straffindung in den übrigen Fällen

der Unterschlagungen und Betrugstaten beeinflusst hat, zumal auch bei den

Betrugstaten ungeachtet des zum Teil deutlich unterschiedlichen Schadens-

umfanges jeweils die gleichen Einzelstrafen verhängt wurden. Um dem nun-

mehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Stra-

fenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf.

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3. Der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des beim Angeklagten Sa.

sichergestellten Geldes kann ebenfalls keinen Bestand haben. Zwar

hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass es sich bei

diesen Geldbeträgen um die Belohnung des Angeklagten für seine Beteili-

gung an den verfahrensgegenständlichen Taten handelt. Indes hat das

Landgericht nicht bedacht, dass die erheblich höheren zivilrechtlichen An-

sprüche der durch die Betrugstaten geschädigten Firmen L. S. GmbH,

M. GmbH und U. sowie der Anspruch des Steuerfiskus ge-

mäß § 71 AO i.V.m. § 374 AO (vgl. dazu BGH wistra 2001, 96, 97 f.) den

Verfall hier gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschließen.

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4. Das neue Tatgericht wird bei der insgesamt neu vorzunehmenden

Strafzumessung die Strafen für die Unterschlagungen dem Strafrahmen des

§ 246 Abs. 1 StGB zu entnehmen haben. Die bisherigen Feststellungen be-

legen nicht ausreichend, dass die Sattelzüge auch den Angeklagten D.

und K. im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB anvertraut waren. Weitere

Feststellungen hierzu sind angesichts des Zeitablaufs und der Besonderhei-

ten des Einzelfalls auszuschließen. Zudem wird der neue Tatrichter Art und

Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben – selbst wenn er nur den Mindest-

schaden annehmen will – in einer Weise darzulegen haben, die den vom

Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen (vgl. nur BGHR AO

§ 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 10) genügt.

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