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BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 194/08

5. Strafsenat

5 StR 194/08 (alt: 5 StR 87/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und K.

wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. De-

zember 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch

über die Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diese bei-

den Angeklagten betrifft.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D.

und K. und die Revision des Angeklagten S.

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Land-

gerichts Frankfurt (Oder) verwiesen.

4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagten D.

und K. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. jeweils zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den

Angeklagten S. hatte es ebenfalls wegen gewerbs- und bandenmä-

ßigen Betrugs u. a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, ge-

gen den Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren sechs Monaten. Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten

Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zur Art und

Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im Übrigen

aufgehoben hatte (BGH wistra 2007, 311), hat das Landgericht im zweiten

Rechtsgang die Angeklagten D. und K. wiederum jeweils zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den

Angeklagten S. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

zehn Monaten und gegen den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden

Mitangeklagten Sa. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht

Monaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, verhängt. Auf die Sachrüge

der Angeklagten D. und K. ist jeweils der Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser An-

geklagten und die Revision des Angeklagten S. aus den Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

1. Bezüglich der Angeklagten D. und K. hält die Strafzu-

messung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Das Landgericht hat bezüglich des Angeklagten D. gegen-

über der Vorentscheidung zehn von elf Einzelfreiheitsstrafen ermäßigt, dar-

unter die vier höchsten Einzelstrafen aus dem Betrugskomplex. Im ersten

Fall aus dem Tatkomplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei hat es wie-

derum eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Bezüglich des

Angeklagten K. hat das Landgericht neun von elf Einzelfreiheitsstrafen

gegenüber der Vorentscheidung verringert, darunter sieben der höchsten

Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren. In zwei Fällen aus dem Be-

trugskomplex hat es wiederum Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren

verhängt.

3

In den Fällen aus dem Komplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

genügt die Berechnungsdarstellung der Einfuhrabgaben nunmehr den Vor-

gaben des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2007 (BGH aaO m.w.N.). Gleich-

wohl hat das Landgericht gegenüber der Vorentscheidung deutlich geringere

Hinterziehungsbeträge der Strafzumessung zugrunde gelegt.

4

Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung gleich hoher Gesamtfrei-

heitsstrafen nicht ausreichend begründet. Zwar sind die ursprüngliche Be-

wertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung

kein Maßstab für die neue Strafzumessung; das Landgericht hat auch das in

§ 358 Abs. 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot beachtet. Gleichwohl

lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erken-

nen, mit welcher Begründung das Landgericht aus überwiegend verringerten

Einzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich

reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf

Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. BGH

NStZ 1982, 507).

5

2. Der gleiche Rechtsfehler liegt weder bei der Gesamtstrafenbemes-

sung beim Angeklagten S. , bei dem der gewährte Abschlag gerade

noch ausreichend ist, noch beim Mitangeklagten Sa. (§ 357 StPO)

vor.

Basdorf Raum Schaal

Jäger Schneider