Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2007 – IX ZR 222/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 10. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

29.718,75 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs abgewichen, indem es für den vom Mandanten - hier: dem Beklagten - zu

erbringenden Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem

geltend gemachten Schaden den vollen Beweis nach § 286 ZPO gefordert hat,

statt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO ausreichen zu

lassen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110,

2111; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). Da es jedoch

nach Anhörung des Beklagten die Voraussetzungen einer Parteivernehmung

gemäß § 448 ZPO verneint hat, die nur eine gewisse, nicht überwiegende

Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Tatsache verlangt, hat sich

dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises

lagen deshalb nicht vor, weil in der gegebenen Situation mehr als eine

"vernünftige" Entscheidung des Mandanten vorstellbar war (vgl. BGHZ 123,

311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006, aaO).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 23.12.2002 - 2 O 364/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.10.2004 - 11 U 17/03 -