BGH Beschluss vom 10.05.2007 – IX ZR 222/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Mai 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
29.718,75 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs abgewichen, indem es für den vom Mandanten - hier: dem Beklagten - zu
erbringenden Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
geltend gemachten Schaden den vollen Beweis nach § 286 ZPO gefordert hat,
statt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO ausreichen zu
lassen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110,
2111; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). Da es jedoch
nach Anhörung des Beklagten die Voraussetzungen einer Parteivernehmung
gemäß § 448 ZPO verneint hat, die nur eine gewisse, nicht überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Tatsache verlangt, hat sich
dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises
lagen deshalb nicht vor, weil in der gegebenen Situation mehr als eine
"vernünftige" Entscheidung des Mandanten vorstellbar war (vgl. BGHZ 123,
311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006, aaO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 23.12.2002 - 2 O 364/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.10.2004 - 11 U 17/03 -