Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2007 – VII ZB 110/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3202, 3104

Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergü-

tungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103,

104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall

der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss

vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05).

BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007- VII ZB 110/06 - OLG Bamberg

LG Würzburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Novem-

ber 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich

der Terminsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen zum

Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Beschwerdewert: 1.444,70 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer

Einigungsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen.

Der Kläger hat seine im April 2005 erhobene Werklohnklage über

15.351,34 € nebst Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von

17.031,29 € vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenom-

men. Das Landgericht hat dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die

Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat die vom Kläger gel-

tend gemachten Termins- und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt

1.444,70 € im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen

gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zu-

rückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger verfolgt

sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Versa-

gung der Festsetzung der Einigungsgebühr richtet. Denn das Beschwerdege-

richt hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Festsetzungsfähigkeit der

Terminsgebühr zugelassen. Diese Beschränkung hat es zwar nicht im Tenor

des angefochtenen Beschlusses ausgesprochen. Sie ergibt sich aber zweifels-

frei aus den Gründen. Die Beschränkung ist wirksam, da Terminsgebühr und

Einigungsgebühr voneinander trennbare, selbständig anfechtbare Verfahrens-

gegenstände darstellen.

III.

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Die hinsichtlich der Terminsgebühr nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige

Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwer-

degericht wie zuvor schon der Rechtspfleger die vom Kläger beantragte Fest-

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setzung einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 der

Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (künftig: RVG VV) abgelehnt.

Auf den Gebührenanspruch des Klägers findet das zum 1. Juli 2004 in

Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, es könne dahinstehen, ob der Klä-

ger eine Terminsgebühr nach der RVG VV verdient habe, da diese nicht Ge-

genstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO sein könne, weil die Tat-

sachen, die für die Entstehung der außergerichtlichen Terminsgebühr maßge-

bend seien, sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen lie-

ßen, so dass der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge

erheben müsste.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr für die Mitwirkung an ei-

ner auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtli-

chen Besprechung ist nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich als festsetzungsfä-

hig anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06,

Umdruck Tz. 8 f., vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286,

und vom 27. Februar 2007, XI ZB 38/05, Umdruck Tz. 5 f.).

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b) Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des XI. Zivilsenats auch dann,

wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr und deren

Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien

streitig sind (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05). Dem

schließt sich der erkennende Senat an. Auf die ausführliche Begründung im

Beschluss des XI. Zivilsenats wird Bezug genommen.

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c) Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und

die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuver-

weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gemessen an den im Beschluss vom

27. Februar 2007 aufgestellten Grundsätzen wird das Beschwerdegericht die

Entstehung der Terminsgebühr und ihre Beweisbarkeit durch Glaubhaftma-

chung (§ 294 Abs. 1 ZPO) überprüfen und die dazu erforderlichen Feststellun-

gen treffen müssen.

Dressler Kuffer Kniffka

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 72 O 946/05 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 4 W 39/06 -