Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – V ZB 11/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

459,59 €.

Gründe

I.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Klage auf

Zahlung rückständiger Renten, auf deren künftige Zahlung sowie auf Lieferung

und Übereignung von Brennholz erhoben.

In einem am Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten Schriftsatz

hat sie mitgeteilt, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, dass der Beklagte die

Zahlungsanträge anerkenne und die Klägerin den Anspruch auf Lieferung des

Brennholzes nicht weiter verfolge. Die Abrede solle so umgesetzt werden, dass

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die Klägerin den Antrag auf Lieferung des Holzes zurücknehme und wegen der

Zahlungsanträge den Erlass eines Versäumnisurteils beantrage.

In dem Termin ist die Klägerin entsprechend vorgegangen und hat gegen

den nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt.

In dem Kostenfestsetzungsantrag hat sie u.a. unter Hinweis auf ein durch

ihren Rechtsanwalt am Tage vor dem Termin mit dem Beklagten geführtes Te-

lefongespräch eine 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 in Ansatz ge-

bracht. Die Rechtspflegerin hat stattdessen eine 0,5 Terminsgebühr nach RVG-

VV Nr. 3105 als entstanden anerkannt und festgesetzt. Die sofortige Beschwer-

de der Klägerin gegen den Beschluss ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach

RVG-VV Nr. 3104 weiter.

II.

1. Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob entspre-

chend der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses eine

Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 angefallen sei. Eine solche Gebühr

könne jedenfalls nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff.

ZPO sein. Das Kostenfestsetzungsverfahren bedürfe praktikabler Berech-

nungsgrundlagen. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtli-

chen Terminsgebühr entscheidend seien, ließen sich den Akten des gerichtli-

chen Verfahrens jedoch nicht entnehmen. Die Kostenfestsetzung würde durch

die Einbeziehung solcher Gebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als

Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Der Bundesgerichtshof hat nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde

entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene

Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden

kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes

unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, Umdr. S. 4

– zur Veröffentlichung bestimmt). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst

über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im

Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (BGH, aaO). Ebenso

ist zu entscheiden, wenn – wie hier - der Gegner sich zu dem den Gebührentat-

bestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht er-

klärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.

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Das Gebot, unstreitiges Parteivorbringen zu berücksichtigen, folgt bereits

daraus, dass die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO den Verfahrens-

grundsätzen der Zivilprozessordnung unterliegt (Baronin von König, RPflgStud

2006, 73, 76), was die Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO einschließt (Musielak/

Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 18). Die Möglichkeit, die Terminsgebühr für

außergerichtliche Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz

bringen zu können, entspricht zudem der von dem Gesetzgeber mit der Auswei-

tung der Terminsgebühr auf außergerichtliche Besprechungen verfolgten Ab-

sicht, in jeder Phase des Verfahrens anwaltliche Tätigkeiten zu fördern und zu

honorieren, die zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung

des Rechtsstreits beitragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW

2006, 157, 158). Dem Rechtsanwalt sollte erspart bleiben, allein aus gebühren-

rechtlichen Interessen einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, um

eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks.

15/1971, S. 209). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Erstattung der Ter-

minsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von einem nur durch die Gerichts-

akte zu führenden Nachweis der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes

abhinge, was in der Regel nur durch die Protokollierung der Erörterung in einem

gerichtlichen Termin erreicht werden könnte (Madert/Müller-Rabe, NJW 2006,

1927, 1932).

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3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von

seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob die Terminsgebühr nach

RVG-VV Nr. 3104 gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergü-

tungsverzeichnisses entstanden ist. Das ist indes zu bejahen.

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Diese Terminsgebühr entsteht für den Anwalt schon durch seine Mitwir-

kung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf Vermeidung

oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006,

II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507). Nach dem unstreitigen Vorbringen ist hier

am Tage vor dem Gerichtstermin zwischen den Parteien die Erledigung des

anhängigen Rechtsstreits erörtert worden. Das Ergebnis der Besprechung ist

für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. No-

vember 2006, II ZB 6/06, aaO).

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Der Ansatz einer 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 für eine au-

ßergerichtliche Besprechung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der

nicht anwaltlich vertretene Beklagte vor dem Landgericht wegen des dort be-

stehenden Anwaltszwangs (§ 78 Satz 1 ZPO) die Sache nicht selbst hätte ver-

treten und mit der Klägerin erörtern können. Für das Entstehen der Gebühr für

eine außergerichtliche Besprechung ist dies nicht ausschlaggebend, was sich

schon daran zeigt, dass die Gebühr auch allein durch die Mitwirkung eines An-

walts an einer unmittelbar zwischen den Parteien geführten Besprechung ent-

steht (Göttlich/Mümmler/Reberg/Xanke, RVG, Terminsgebühr, Anm. 3.2).

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4. Der angefochtene Beschuss hat daher keinen Bestand. Die Sache ist

indes nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Beschwerdegericht zu-

rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

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Eine Gebühr ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn die

den Gebührentatbestand verwirklichende Maßnahme zur zweckentsprechen-

den Rechtsverfolgung erforderlich war. Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2

Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts-

anwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im

Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslö-

sende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. De-

zember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro

1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995,

88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO,

5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133). Nicht

zu erstatten sind die Gebühren für solche Maßnahmen, die nicht der Förderung

des Prozesserfolges dienten und nur in Kenntnis der gesetzlichen Erstattungs-

pflicht des in der Hauptsache unterlegenen Prozessgegners vorgenommen

wurden (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdn. 48, 49).

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Hier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Besprechung mit dem Be-

klagten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der

Klägerin gedient haben, sondern allein im Gebühreninteresse des Rechtsan-

walts in Erwartung der Erstattungspflicht des Beklagten vorgenommen worden

sein könnte. Dafür spricht, dass alle eingeklagten Ansprüche sich aus einer no-

tariellen Urkunde ergaben, in der Klageschrift als einziger Grund für die gericht-

liche Geltendmachung vorgetragen worden ist, dass wegen unregelmäßiger

und nicht angepasster Rentenzahlungen eine Titulierung aus der Urkunde er-

folgen solle und der Beklagte die Ansprüche – jedenfalls nach Aktenlage – auch

nicht bestritten hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, wie das Telefo-

nat mit dem Beklagten einer Förderung der Interessen der Klägerin hätte dien-

lich sein können und warum der angesichts der Passivität des Beklagten nahe

liegende Weg einer kostengünstigen Titulierung sämtlicher mit der Klage ver-

folgten Ansprüche durch ein Versäumnisurteil nicht beschritten wurde.

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Vor einer abschließenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der

Terminsgebühr muss den Parteien jedoch noch Gelegenheit zur Stellungnahme

dazu gegeben werden.

III.

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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 O 254/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 W 586/05 -