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BGH Urteil vom 15.05.2007 – X ZR 273/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 15. Mai 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Papiermaschinengewebe

EPÜ Art. 56; PatG § 4

Ein nach Maßgabe von "Teilaufgaben" in einzelne Merkmalsgruppen aufge- splitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prüfung der Rechts- frage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen.

BGH, Urt. v. 15. Mai 2007 - X ZR 273/02 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 9. Juli 2002 ver-

kündete sowie das der Beklagten am 27. November 2003 zuge-

stellte Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-

gerichts wie folgt abgeändert:

Die Klagen werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Patent-

anspruch 1 des europäischen Patents 0 532 510 mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Worte "An

industrial fabric" durch die Worte "A papermaker's fabric" ersetzt

werden und sich die Patentansprüche 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf

den so geänderten Patentanspruch 1 rückbeziehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die nunmehr als A. PGmbH firmiert, ist eingetragene

Inhaberin des deutschen Teils des am 15. März 1991 angemeldeten und mit

Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

0 532 510 (Streitpatent), für das die Prioritäten dreier Patentanmeldungen in

den Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und

14. Februar 1991 beansprucht sind. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung

"Papermakers fabric with flat machine direction yarns" und umfasst siebenund-

dreißig Patentansprüche. Mit den Nichtigkeitsklagen hat die Klägerin die Pa-

tentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 angegrif-

fen. Diese Patentansprüche lauten:

1. An industrial fabric comprising a system of CMD yarns and a

system of flat monofilament MD yarns interwoven with said

CMD yarns in a selected repeat pattern characterised in that:

said MD yarns having paired upper and lower yarns stacked in

vertical alignment; and the actual warp fill of at least said up-

per MD yarns is in the range of 80% - 125%.

3. A fabric according to claim 1 wherein said upper MD yarns are

interwoven with floats over a selected number of said CMD

yarns such that the upper surface of the fabric is predominated

by said upper MD yarn floats.

5. A fabric according to claim 3 wherein said lower MD yarns are

interwoven with said CMD yarns in an inverted image of the

repeat of said upper MD yarns whereby the bottom surface of

the fabric is also predominated by floats of said MD yarns.

10. A fabric according to claim 1 wherein the actual warp fill of

said lower MD yarns is also in the range of 80% - 125%.

12.

A fabric according to claim 1 wherein said fabric consists es-

sentially of all monofilament yarns.

23. A papermaker's fabric comprising a single layer system of

CMD yarns and a system of flat monofilament MD yarns inter-

woven with said CMD yarns in a selected repeat pattern char-

acterized in that:

said MD yarns have paired upper and lower yarns stacked in

vertical alignment; and

the actual warp fill of at least said upper MD yarns is in the

range of 80% - 125%.

24. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein said up-

per MD yarns are interwoven with floats over a selected num-

ber of said CMD yarns such that the upper surface of the fab-

ric is predominated by said upper MD yarn floats.

26. A papermaker's fabric according to claim 24 wherein said

lower MD yarns are interwoven with said CMD yarns in an in-

verted image of the repeat of said upper MD yarns whereby

the bottom surface of the fabric is also predominated by floats

of said MD yarns.

34. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein the ac-

tual warp fill of said lower MD yarns is also in the range of

80% - 125%.

36. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein said

fabric consists essentially of all monofilament yarns.

2

Die Patentansprüche 13 und 14 lauten:

13. A fabric according to claim 1 wherein said system of CMD

yarns includes at least upper and lower layers of CMD yarns.

14. A fabric according to claim 13 wherein said upper MD yarns

are interwoven with floats over a selected number of said up-

per layer CMD yarns such that the upper surface of the fabric

is predominated by said upper MD yarn floats.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der angegriffenen

Patentansprüche seien nicht patentfähig. Hierzu hat sie sich auf die US-

Patentschriften 4 290 209 (D1) und 4 621 663 (D3) sowie auf die Veröffentli-

chung der europäischen Patentanmeldung 0 211 426 (D2) bezogen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 532 510 im Umfang der Patentansprüche

1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

zu erklären.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

6

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Urteil vom 9. Juli 2001

(BPatGE 46, 127) im Umfang seiner Patentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24,

26, 34 und 36 und mit dem der Beklagten am 27. November 2003 zugestellten

Urteil im Umfang seiner Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

7

Hiergegen richten sich die zur einheitlichen Entscheidung verbundenen

Berufungen der Beklagten, mit denen sie zunächst die Abänderung der ange-

fochtenen Urteile und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen begehrt hat. In der

mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Patentanspruch 1 nur noch mit der

Maßgabe verteidigt, dass in Patentanspruch 1 des europäischen Patents

0 532 510 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

die Worte "An industrial fabric" durch die Worte "A papermaker's fabric" ersetzt

werden und sich die Patentansprüche 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf den so geän-

derten Patentanspruch 1 rückbeziehen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpa-

tent in einer weiter beschränkten Fassung der Patentansprüche 1 und 23, wo-

bei sich die angegriffenen weiteren Patentansprüche auf die Fassung des

Hilfsantrags rückbeziehen sollen.

9

Die Klägerin verteidigt die angefochtenen Urteile.

Der Senat hat ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof.

Dr.-Ing. H. P.

vom 6. März 2006 eingeholt, das der Sachverständige in der

mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Privat-

gutachten von Prof. Dr. E. J. und Prof. J. M.

vom 25. Oktober 2006 zu den Akten gereicht.

Entscheidungsgründe

10

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt,

dass mit dem Hauptantrag der Berufung Patentanspruch 1 des Streitpatents

nur noch in der Weise beschränkt verteidigt wird, dass "A papermaker’s fabric"

(Papiermaschinengewebe) beansprucht ist. Mit dieser eindeutig und vorbe-

haltslos erfolgten Erklärung hat sie ihre Berufungen teilweise zurückgenommen

(§ 516 Abs. 1 ZPO; vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00 - Tintenstands-

detektor; Rogge in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., vor §§ 110 - 121 PatG

Rdn. 8; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 6). Nur in

diesem auf zulässige Weise noch verteidigten Umfang ist das Streitpatent Ge-

genstand des Berufungsverfahrens. Insoweit haben die in zulässiger Weise

eingelegten Rechtsmittel Erfolg. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass

die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 in seiner noch verteidigten

Fassung und nach Patentanspruch 23 nicht patentfähig wären, so dass die gel-

tend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a,

Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 52, 54, 56 EPÜ).

11

I. 1. Das Streitpatent betrifft in den mit den Nichtigkeitsklagen angegrif-

fenen und zuletzt noch beschränkt verteidigten Patentansprüchen ein Papier-

maschinengewebe (papermaker’s fabric) mit CMD-Fäden (Cross-Machine-

Direction-Fäden, nachfolgend Schussfäden) und MD-Fäden (Machine-Direc-

tion-Fäden, nachfolgend Kettfäden), das flache, monofile (einfädige) Fäden

aufweist. Mit derartigen Geweben werden kontinuierliche Papierbahnen durch

die Papiermaschine hindurchtransportiert, insbesondere durch deren Trock-

nungstrommeln. Bei ihnen kommt es, wie der gerichtliche Sachverständige in

der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Parteien erläutert

hat, maßgeblich zum einen auf eine möglichst glatte Oberfläche in dem Bereich

an, in dem die Papiermasse auf dem Gewebe aufliegt; nur so lässt sich die ge-

wünschte glatte Oberfläche des Papiers erzeugen. Zum anderen muss das

Gewebe in einem der jeweiligen Maschine zur Papierherstellung angepassten

Umfang dampfdurchlässig sein, um den Trocknungsvorgang gezielt beeinflus-

sen zu können. Dazu gibt die Beschreibung des Streitpatents an, bei der Her-

stellung von Papiermaschinengeweben spiele die Durchlässigkeit des Gewe-

bes eine wichtige Rolle, weil die Gewebe dazu bestimmt seien, mit hohen Ge-

schwindigkeiten in modernen Trocknungsanlagen umzulaufen, wobei es wün-

schenswert sei, Trocknungsgewebe mit einer relativ niedrigen Durchlässigkeit

zu haben (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 36 bis 41).

12

Derartige Gewebe waren als solche an den Prioritätstagen des Streitpa-

tents bekannt. Die Beschreibung des Streitpatents verweist insoweit etwa auf

die US-Patentschrift 4 438 788, aus der ein Gewebe mit drei Lagen von

Schussfäden bekannt sei, die mit einem System von flachen, einfädigen Kettfä-

den so verwebt seien, dass sowohl auf der oberen als auch auf der unteren

Seite des Gewebes Schleifen zur Erzielung einer glatten Oberfläche entstün-

den (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 28 bis 35), ferner auf die US-Patentschrift

4 290 209, die ein Gewebe offenbare, das aus flachen, einfädigen Kettfäden

gewebt sei (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 20 bis 23), wobei die Kettfäden nahe

beieinander verwebt würden, um ein Gewebe mit verminderter Durchlässigkeit

zu bilden (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 42 bis 45). An letzterem wird kritisiert,

dass zusätzliche Mittel wie Auffüllfäden nötig seien, um die Durchlässigkeit des

Gewebes zu vermindern, was zu vermeiden sei (Beschreibung Spalte 1, Zei-

len 45 bis 52).

13

Die Erfindung ist der Beschreibung zufolge darauf gerichtet, ein Papier-

maschinengewebe anzugeben, dessen Durchlässigkeit gering ist, mit geweb-

ten, flachen Kettfäden gesteuert wird, und insgesamt aus Monofilamenten unter

Verzicht auf Füllfäden hergestellt ist und bei dem kein Teil der Festigkeit oder

Stabilität geopfert wird (Beschreibung Spalte 4, Zeilen 14 bis 20).

14

2. Dies soll nach Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung

durch ein Papiermaschinengewebe erreicht werden, das wie folgt ausgebildet

ist:

1. Das Papiermaschinengewebe besteht aus einem System von

Schussfäden (system of CMD yarns) und einem System von

flachen, einfädigen Kettfäden (system of flat monofilament MD

yarns), bei dem

2. die Schuss- und die Kettfäden in einem ausgewählten sich wie-

derholenden Muster verwoben sind.

3. Die Kettfäden haben paarweise obere und untere Fäden, die in

vertikaler Ausrichtung geschichtet (gestapelt) sind (said MD

yarns having paired upper an lower yarns stacked in vertical

alignment).

4. Die tatsächliche Kettfüllung (actual warp file) wenigstens der

oberen Kettfäden liegt im Bereich zwischen 80 und 125%.

15

In der Beschreibung des Streitpatents wird darauf hingewiesen, dass

wenigstens die oberen Kettfäden flache, monofile Fäden sind, die dicht beiein-

ander gewebt werden, um die Durchlässigkeit des Gewebes zu vermindern und

um die in Maschinenrichtung weisende Ausrichtung aufeinander liegender Paa-

re von Kettfäden festzulegen (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 24 bis 28; deut-

sche Übersetzung Seite 5, 3. Abs.). Das gestapelte, eng verwobene Kettfäden-

system bietet Stabilität und macht ein relativ hohes Maßverhältnis (Quer-

schnittsbreite zu Höhe) möglich, das auch größer als 3:1 sein kann (Beschrei-

bung Spalte 3, Zeilen 33 bis 36). Wie die Schichtung der paarweise verwobe-

nen Kettfäden erfolgen kann, wird in der Beschreibung anhand der nachste-

hend wiedergegebenen Fig. 2 und 3a

erläutert. Danach bedeutet die paarweise vertikale Ausrichtung der Kettfäden

nach Merkmal 3, dass beim Webvorgang zwei übereinander liegende Kettfäden

Verwendung finden, die in dem fertigen Gewebe, wie die Abbildung zu den Be-

zugszeichen 15, 17 und 19 sowie 14, 16 und 18 erkennen lässt, in der Senk-

rechten - gegebenenfalls getrennt durch die Schussfäden - übereinander lie-

gen, indem die unteren MD-Fäden (15, 17 und 19) jeweils direkt unter den obe-

ren MD-Fäden (14, 16 und 18) zu liegen kommen (in a vertically stacked realti-

onship; Beschreibung Spalte 6, Zeilen 8 bis 11).

16

Wie die Erörterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachver-

ständigen ergeben hat, ist in dem Ausführungsbeispiel der Erfindung nach

Fig. 1 des Streitpatents ein Gewebe mit zwei übereinander angeordneten

Schussfäden und einem nachfolgenden dritten Schussfaden dargestellt, bei

dem die im Prioritätszeitpunkt in der Webtechnik geläufige Köper-Bindung mit

Unterkettverstärkung verwendet worden ist. Bei dieser wird der Kettfaden nicht

um jeden Schussfaden, sondern um zwei nebeneinander liegende Schussfä-

den herumgeführt, wobei dies jeweils versetzt geschieht, so dass der erste

Kettfaden etwa über dem ersten und zweiten sowie unter dem dritten Schuss-

faden, der zweite Kettfaden über dem ersten, unter dem zweiten sowie über

dem dritten und vierten Schussfaden, der dritte Kettfaden unter dem ersten,

über dem zweiten sowie über dem dritten und vierten Schussfaden liegt. Auf

diese Weise werden jeweils mehrere Schussfäden von den Kettfäden abge-

deckt, wodurch die Oberfläche des Gewebes glatter wird. Dem entspricht die

Darstellung in den Schnitten der Fig. 2 und 3a, nach denen die vertikale

Schichtung (vertically stacked relationship) der Kettfäden bei der Wahl einer

Köperbindung bedeutet, dass die Kettfäden jedes Kettfadenpaares im Gewebe

übereinander angeordnet so verwoben werden, dass sie den einen Schussfa-

den oder die mehreren Schussfäden übereinander liegend (Fig. 2 und Fig. 3a)

umgreifen. Eine solche Lage tritt, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt

hat, zwangsläufig ein, wenn mehrere übereinander angeordnete Kettfäden im

Wege der Köper-Bindung miteinander verbunden werden. Um derartige Kettfa-

denpaare nach Art des in den Fig. 6 bis 8 des Streitpatents dargestellten einla-

gigen Gewebes zu verbinden, standen im Prioritätszeitpunkt ebenfalls Web-

techniken, wie die Atlasbindung, zur Verfügung.

17

Die Angabe, dass die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen

Kettfäden im Bereich zwischen 80 und 125% liegen soll, wird in der Beschrei-

bung mit einem Hinweis auf die US-Patentschrift 4 290 209 und die dort be-

schriebene Webart erläutert, bei der die tatsächliche Kettfüllung zwischen die-

sen Werten schwanken kann und dennoch als hundertprozentige Kettfüllung

behandelt wird (Beschreibung Spalte 6, Zeilen 32 bis 41; deutsche Überset-

zung Seite 11, 3. Abs.). Von dieser Art der Kettfüllung geht damit auch das

Streitpatent aus. Als Vorteil einer solchen Gestaltung wird angegeben, das Ge-

webe mit einer so gestapelten Kettfüllung (mit beim Weben übereinander an-

geordneten Kettfäden) führe zu einer wesentlich höheren Füllung als bei Ge-

weben, die zwar den gleichen Höchstsatz von 125% aufwiesen, bei denen aber

lediglich einzelne, nicht aufeinander gestapelte Kettfäden verwebt würden (Be-

schreibung Spalte 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 6; deutsche Übersetzung Sei-

te 15, 4. Abs.).

18

Ein bestimmtes Maß der Durchlässigkeit des fertigen Gewebes ist nicht

Gegenstand der Lehre nach Patentanspruch 1. Das folgt auch daraus, dass die

Durchlässigkeit des Gewebes nach dem Streitpatent durch die Anordnung der

Kettfäden gesteuert werden soll, was nicht nur eine möglichst geringe Durch-

lässigkeit umfasst, sondern - je nach Einsatzzweck - auch eine größere als die

mögliche geringste Durchlässigkeit. Die Lehre des Streitpatents ermöglicht es

daher infolge der Verwendung flacher Monofilamente und durch Auswahl einer

geeigneten Bindungsart, etwa durch Verwendung einer mehrere Schussfäden

übergreifenden Köper- oder Atlasbindung, einerseits eine glatte Oberfläche des

Gewebes zu erzeugen. Andererseits kann über das Nebeneinanderliegen fla-

cher Monofilamente auch dicht gewebt werden, so dass bei dem schnellen Lauf

des Gewebes in einer modernen Papiermaschine vom Gewebe wenig Luft mit-

genommen wird, was einem Flattern der Papierbahn entgegenwirkt. Ferner

können über das Verweben paarweise vertikal übereinander geschichteter Kett-

fäden gezielte Räume zum Durchtritt von Gasen, insbesondere Wasserdampf,

vorgesehen werden, wodurch der Dampfdurchtritt durch das Gewebe gesteuert

werden kann, etwa indem Räume nach Art einer Labyrinthdichtung entstehen.

Ferner kann durch die Verwendung paarweise geschichteter oder gestapelter

flacher Kettfäden die Stabilität des Gewebes gestärkt werden. Schließlich kann

durch die Verwendung einer mehrere Schussfäden übergreifenden Bindung nur

auf der Papierseite, nicht aber auch auf der Maschinenseite des Gewebes, er-

reicht werden, dass das Gewebe auf der Maschinenseite elastisch bleibt und

sich um die Trocknungstrommel legen kann, ohne auf der Maschinenseite ge-

staucht zu werden. Mit Hilfe der patentgemäßen Lehre kann somit jedes Ge-

webe erzeugt werden, das nach Maßgabe des herzustellenden Papiers die je-

weils für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderliche Permeabilität aufweist.

Erreicht wird dies durch ein Zusammenwirken der einzelnen Merkmale des

Streitpatents nach Patentanspruch 1, die damit in einer Wechselwirkung mit-

einander stehen, die ein gezieltes Ausrichten auf die gewünschte Durchlässig-

keit des Gewebes unter Stärkung seiner Stabilität bei glatter Oberfläche des

Gewebes auf der Papierseite erlaubt.

19

II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da er,

wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat und

wovon die angefochtenen Urteile und auch die Parteien ausgehen, in der Ge-

samtheit seiner Merkmale im Stand der Technik nicht vorweggenommen ist. Er

ist auch im Übrigen patentfähig, da nicht festgestellt werden kann, dass er

durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).

20

1. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats

ausgeführt hat, werden Papiermaschinengewebe typischerweise in mittelstän-

digen Unternehmen hergestellt, die in der Regel keine Entwicklungsabteilungen

unterhalten. Zwar sind solche Gewebe in der Regel teure Spezialprodukte, die

in Papiermaschinen in der Regel mit 300 bis 400 Umdrehungen pro Minute um-

laufen, daher einer hohen Belastung ausgesetzt sind und demzufolge entspre-

chend belastbar ausgelegt sein müssen. Typischerweise sind mit der Entwick-

lung derartiger Gewebe aber Weber und Webtechniker befasst, die eine Aus-

bildung zum Meister durchlaufen haben und über langjährige Berufserfahrung

in der Herstellung von Papiermaschinengeweben und Filtergeweben verfügen.

Diese Fachleute kommen aus der Webtechnik, kennen die verschiedenen Bin-

dungsarten von Geweben und verfügen darüber hinaus über spezielle Erfah-

rungen mit Maschinen zum Weben von Papiermaschinen- und Filtergeweben,

wobei es sich bei den hierfür erforderlichen Maschinen um gegenüber Webma-

schinen zum Weben von Stoffen wesentlich komplexere Maschinen handelt.

Vor allem auf Erfahrungen in der Webtechnik und im Umgang mit derartigen

Maschinen und deren Ausbildung in der Praxis beruhen Weiterentwicklungen

bei Papiermaschinengeweben. Auch akademisch ausgebildete Fachleute müs-

sen solche Erfahrungen vor der Befassung mit Weiterentwicklungen der hier

fraglichen Art sammeln. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist da-

her in erster Linie von diesen, nicht im Wege einer akademischen Ausbildung

an einer Hochschule oder Fachhochschule erworbenen Fähigkeiten und

Kenntnissen auszugehen. Die auf diesem Spezialgebiet tätigen Fachleute sind,

was der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage näher erläutert hat, typi-

scherweise nicht akademisch ausgebildet.

21

2. Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, von deren Vorhandensein da-

nach im Prioritätszeitpunkt auszugehen ist, gehörte die Erkenntnis, dass für die

Papierherstellung mit hohen Geschwindigkeiten Trocknungsgewebe mit niedri-

ger Durchlässigkeit erforderlich sind.

22

a) Einen Hinweis, wie ein solches Gewebe ausgebildet werden kann,

gab die US-Patentschrift 4 290 209, die ein Mehrlagentrocknungsgewebe be-

schreibt, bei dem in Laufrichtung des Gewebes flache Kettfäden mit Schussfä-

den verwoben werden. Die Schrift offenbart, die einzelnen Kettfäden nebenein-

ander so anzuordnen, dass sie horizontal versetzt liegen und an ihren vertika-

len Berührungsstellen aneinander liegen; bei dieser Anordnung entsteht ein

vergleichsweise dichtes Gewebe mit reduzierter Durchlässigkeit für Gase. In-

soweit weit die US-Patentschrift ausdrücklich darauf hin, dass die Reduzierung

des Abstandes zwischen den einen Schussfaden umgreifenden abgeflachten

Kettfäden eine Verringerung der Zwischenräume im Gewebe an den Stellen, an

denen die Kettfäden die Schussfäden umgreifen, und damit eine Reduktion der

Durchlässigkeit des Gewebes bewirkt (US-Patentschrift 4 290 209, Spalte 9

Zeilen 31 bis 40; deutsche Übersetzung Seite 16, Zeilen 7 bis 13; Fig. 4, 4A

und 4B). Die Dichte des Gewebes wird hierbei allein durch den Abstand einla-

giger Kettfäden erzeugt. Das Verweben von Kettfadenpaaren wird nicht er-

wähnt. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Festigkeit des Gewebes nach-

zudenken, gab diese Schrift ebenfalls keinen Anlass. Falls bei der Verwendung

der Lehre aus dieser Schrift Probleme bei der Festigkeit aufgetreten wären,

hätte das, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,

zudem allenfalls Anlass gegeben, die Materialeigenschaften des Gewebes und

der zu seiner Erzeugung verwendeten Kett- und Schussfäden zu überprüfen.

23

Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, von einem Ent-

wickler mit der oben angegebenen Qualifikation wäre am Prioritätstag des

Streitpatents eine Webart mit oberen und unteren Kettfäden in Betracht gezo-

gen worden, um auf diese Weise die Durchlässigkeit des Gewebes durch die

Kettfäden innerhalb des Gewebes zu steuern, sind auch in den Ausführungen

des gerichtlichen Sachverständigen nicht zutage getreten. Allein der Umstand,

dass insoweit nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von

der Kenntnis der Webart mit Kettfadenpaaren auszugehen ist, rechtfertigt nicht

die Annahme, das schließe ohne weitere Anregungen und insbesondere ohne

Kenntnis von der Lehre des Streitpatents den Schritt zur Verwendung einer sol-

chen, an sich bekannten Webart zur Steuerung der Durchlässigkeit eines Pa-

piermaschinengewebes ein. Eine Anregung, Kettfäden paarweise geschichtet

zu verweben, um über die Schichtung der Kettfäden die Räume im Gewebe so

zu bemessen, dass eine bestimmte Durchlässigkeit des Gewebes erreicht wird,

lässt sich der US-Patentschrift 4 290 209 auch vor diesem Hintergrund nicht

entnehmen.

24

b) Eine weitergehende Information findet sich auch nicht in der US-

Patentschrift 4 621 663. Diese zeigt ein Papiermaschinengewebe, das papier-

seitig mit einer Bespannung versehen ist, um die für die Papierherstellung ge-

wünschte glatte Oberfläche zu erzeugen. Die Bespannung kann aus jedem be-

liebigen Material sein. Es wird als vorteilhaft bezeichnet, die Breite der Längs-

streifen der Bespannung so zu wählen, dass sie ebenso breit sind wie die Ge-

samtdicke zweier nebeneinander liegender Kettfäden einschließlich deren Zwi-

schenraums (US-Patentschrift 4 621 663, Spalte 2 Zeilen 35 bis 40; deutsche

Übersetzung Seite 2, letzter Abs.). Ein Hinweis auf die Verwendung vertikal ge-

schichteter Kettfadenpaare zur Steuerung der Durchlässigkeit des Gewebes

ergibt sich aus dieser Schrift jedoch ebenso wenig wie aus der britischen Pa-

tentschrift 17 620.

25

c) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 211 426

betrifft ein Papiermaschinengewebe, das bestimmungsgemäß eine hohe

Durchlässigkeit für Gase, zu denen bei der Papierherstellung insbesondere

Wasserdampf zählt, besitzen soll. Zu diesem Zweck schlägt die Schrift ein Ge-

webe mit großen Öffnungen vor. Um das damit verbundene Stabilitätsproblem

zu lösen, sollen vertikal zueinander ausgerichtete Kettfäden, bei denen es sich

auch um flache Fäden handeln kann (Beschreibung Spalte 5, Zeilen 24 bis 29)

mit stabilisierenden Schussfäden (Spalte 4, Zeilen 5 bis 10) in der Weise ver-

woben werden, dass das Kettfadenpaar die Schussfäden teils über- und teils

untergreift, so dass der Schussfaden durch das vertikal fluchtend angeordnete

Kettfadenpaar hindurchgeführt ist, teils aber auch auf einer Seite eines Schuss-

fadens übereinander zu liegen kommt (Beschreibung Spalte 3, Zeile 52 bis

Spalte 4, Zeile 4).

26

Die Schrift bestätigt die Annahme des gerichtlichen Sachverständigen,

dass die Webart mit Kettfadenpaaren als solche am Prioritätstag des Streitpa-

tents bekannt war. Die Durchlässigkeit des Gewebes wird dieser Schrift zufolge

jedoch mittels der Größe der im Gewebe vorgesehenen offenen Flächen be-

stimmt. Die Größe dieser Flächen ergibt sich aus dem Abstand der nebenein-

ander verwobenen Kettfadenpaare voneinander sowie aus dem Abstand zwi-

schen den Schussfäden. Die Schrift weist zwar darauf hin, dass die mit Ab-

stand voneinander verwobenen Kettfäden paarweise vertikal fluchtend ange-

ordnet sind, jedoch so, dass die effektive Dichte der lastaufnehmenden Kettfä-

den verdoppelt ist, ohne dass sich dadurch eine Verringerung der offenen Flä-

che des Siebes ergibt. Die vertikale Fluchtung der Kettfäden im fertigen Gewe-

be kann durch Verkleben oder Beschichten gesichert werden (Veröffentlichung

der europäischen Patentanmeldung 0 211 426, Spalte 1, Zeile 50 bis Spalte 2,

Zeile 2). Dies gab keinen Hinweis darauf, mit Hilfe vertikal fluchtender paarwei-

se angeordneter Kettfäden beim Webvorgang eine dem jeweiligen Zweck ent-

sprechende Anpassung der Durchlässigkeit erreichen zu können.

27

d) Es kann dahinstehen, ob eine Kombination der US-Patentschrift

4 290 209 mit der europäischen Patentanmeldung 0 211 426 zu dem Gegens-

tand des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung hätte führen

können; zu einer solchen Kombination bestand im Prioritätszeitpunkt ohne

Kenntnis der Lehre des Streitpatents kein Anlass. Beide Schriften verfolgen ein

gegensätzliches Ziel; ihre Kombination war schon deshalb für den Fachmann

eher fernliegend. Während die US-Patentschrift ein dichtes Gewebe für die Pa-

pierherstellung anstrebt, will die europäische Patentanmeldung das Problem

der geringeren Stabilität bei einer durch Erweiterung der Abstände im Gewebe

vergrößerten Durchlässigkeit lösen. Auf die besondere Webtechnik dieser zwei-

ten Lösung zur Verbesserung des aus der US-Patentschrift bekannten Gewe-

bes zurückzugreifen, bestand kein technischer Grund, weil sich Stabilitätsprob-

leme insoweit nicht stellten, sondern in erster Linie die glatte Oberfläche des

Gewebes für eine Verbesserung bei der Papierherstellung im Raum stand, mit

der sich die europäische Patentanmeldung nicht befasst. Ebenso wenig boten

beide Schriften für eine Steuerung der Durchlässigkeit durch den Webvorgang

und hierbei die Verwendung eines vertikal angeordneten, den Schussfaden un-

terschiedlich umgreifenden Kettfadenpaares eine Anregung; die Kombination

der in ihnen geschilderten Webtechniken zur Erreichung dieses Ziels konnten

sie daher auch deshalb ohne Kenntnis der Lehre des Streitpatents nicht nahe-

legen. Wie im Fall der US-Patentschrift 4 290 209 wird die Durchlässigkeit des

Gewebes auch nach der europäischen Patentanmeldung 0 211 426 durch den

Abstand zwischen den nebeneinander angeordneten Kettfäden und damit

durch die Größe des Zwischenraums zwischen Schuss- und Kettfäden be-

stimmt, nicht jedoch durch eine Webart, bei der sich diese Lage nicht notwen-

dig in einer horizontalen Ebene einstellt, sondern in der Regel erst aus der ver-

tikalen Schichtung der nebeneinander verwobenen Kettfäden ergibt.

28

e) Soweit das Bundespatentgericht seine gegenteilige Wertung mit der

Erwägung begründet hat, die Veröffentlichung der europäischen Patenanmel-

dung 0 211 426 offenbare in Spalte 1, Zeilen 31 bis 35, dass mit der von ihr

vorgeschlagenen Verwendung von Kettfadenpaaren eine hohe Längsstabilität

erzielt werde, was identisch sei mit der Merkmalsgruppe 3 des Streitpatents,

durch welche die "Teilaufgabe" ausreichender Festigkeit und Stabilität gelöst

werde; die US-Patentschrift 4 290 209 offenbare, dass mit der dort beschriebe-

nen Webweise ein Flattern der Papierbahn auf dem Gewebe bei geringer

Durchlässigkeit des Gewebes erreicht werde, wodurch die "Restaufgabe" der

Merkmalsgruppe 4 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöst werde, be-

ruht diese Wertung auf einer isolierten Betrachtung einzelner Merkmale, die

außer Acht lässt, dass mit der Gesamtkombination sämtlicher Merkmale des

Gegenstands nach Patentanspruch 1 das Verweben von Kettfadenpaaren zu

einer vertikal ausgerichteten Schichtung in dem aus Kett- und Schussfäden

hergestellten Gewebe nicht nur die Stabilität des Gewebes hinreichend bemes-

sen und verbessert, sondern auch die Durchlässigkeit des Gewebes gezielt

eingerichtet wird. Ein nach Maßgabe von "Teilaufgaben" in einzelne Merkmals-

gruppen aufgesplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne

Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem

Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prü-

fung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des

Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der

Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem

technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen (BGHZ 147, 137, 141 - Trigo-

nellin m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, aaO, § 4 PatG Rdn. 58, 59; Asendorf/

Schmidt in Benkard, aaO, § 4 PatG Rdn. 26; zur Gefahr des "Zerhackens" der

Erfindung durch Merkmalsgliederungen vgl. Meier-Beck, GRUR 2001, 967 f.).

Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit dürfen wie bei der Auslegung des

Patentanspruchs einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen auch dann nicht

isoliert mit dem Stand der Technik verglichen werden, wenn sich der Gegen-

stand der Erfindung in einzelne "Teilaufgaben" aufspalten lässt. Deshalb ist

auch in einem solchen Fall der gesamte Inhalt der unter Schutz gestellten Leh-

re in den Blick zu nehmen.

29

Patentanspruch 1 hat demzufolge in der zuletzt verteidigten Fassung mit

den auf ihn rückbezogenen angegriffenen Unteransprüchen Bestand.

30

III. Patentanspruch 23 betrifft ein Gewebe, das mit nur einer Lage von

Schussfäden mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-

digten Fassung gewebt ist. Da Patentanspruch 1 nicht auf ein Gewebe mit

mehreren Lagen Schussfäden beschränkt ist, sondern auch ein Gewebe mit ei-

ner Lage von Schussfäden umfasst, ist der Gegenstand nach Patentan-

spruch 23 im Gegenstand nach Patentanspruch 1 enthalten. Deshalb kann auf

die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch

1 verwiesen werden. Mit Patentanspruch 1 hat daher auch Patentanspruch 23

mit den angegriffenen und auf ihn rückbezogenen Patentansprüchen Bestand.

31

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91

ZPO. Soweit die Beklagte Patentanspruch 1 zuletzt nur noch beschränkt vertei-

digt und damit ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat (§ 516 ZPO), fällt

die Beschränkung des Anspruchs auf Papiermaschinengewebe wertmäßig

nicht ins Gewicht, so dass eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der

Rechtsmittelkosten (§ 516 Abs. 3 ZPO) nicht veranlasst ist.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.07.2002 - 1 Ni 18/01 (EU) -