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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – 2 StR 96/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 96/07

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2007 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin E. G. vom 27. Dezember

2006, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulas-

sen und ihr Rechtsanwalt P. aus K. beizu-

ordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

1

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage

auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P.

als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des

Landgerichts vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt eben-

so wie die durch Beschluss des Landgerichts vom 23. August 2006 erfolgte

Beiordnung von Rechtsanwalt P. nach § 397 a Abs. 1 StPO über die

jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort

und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Bode Otten Boetticher

Rothfuß Roggenbuck