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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 3 StR 261/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 261/07

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls mit Waffen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 23. März 2007 mit den zugehörigen Feststel-

lungen - mit Ausnahme derjenigen zu den rechtswidrigen Ta-

ten - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,

wegen Diebstahls mit Waffen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der An-

geklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat

in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Das Landgericht hat die vier rechtswidrigen Taten im Sachverhalt des

angefochtenen Urteils dargestellt. Es hat zur ersten Tat ausgeführt, dass der

Angeklagte unter dem Einfluss der bei

ihm bestehenden paranoid-

schizophrenen Erkrankung stand, was dazu geführt habe, dass ihm zwar die

Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst, er aber in seiner Steuerungsfähigkeit

erheblich vermindert gewesen sei. Auf eine Zeugin machte der Angeklagte, der

sich angstvoll in eine Raumecke gestellt hatte, einen stark verschüchterten Ein-

druck, er schwitzte auffallend stark. In den übrigen Fällen, bei denen Feststel-

lungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten nicht getroffen worden sind,

hat der Tatrichter jeweils angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des An-

geklagten infolge der bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht ausschließ-

bar erheblich vermindert war. Dabei ist die Kammer jeweils den Ausführungen

des Sachverständigen gefolgt.

3

Das Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit des

Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der vier Taten ausgewirkt

hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, unter

Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter Zuhilfenahme der

Sachkunde eines Gutachters sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Wei-

se - mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dazu hätten Feststellungen gehört,

ob der Angeklagte eine, mehrere oder alle Taten während aktueller Schübe o-

der während eines lang andauernden Schubes begangen hat. Bei akuten

Schüben einer Schizophrenie ist - womit sich das Landgericht im ersten Fall

hätte auseinandersetzen müssen - in der Regel von Schuldunfähigkeit auszu-

gehen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - m. w. N.). Weil in-

soweit auch bei den Taten zwei bis vier nähere Feststellungen fehlen, lässt sich

nicht beurteilen, ob sich die Krankheit des Angeklagten überhaupt bei der Tat-

begehung ausgewirkt hat; insofern wäre der Angeklagte allerdings nicht be-

schwert. Aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht ausschließen, dass sie

während eines akuten Krankheitsschubes begangen wurden.

4

Die Aufhebung des Schuldspruchs führt nicht nur zum Wegfall auch des

Strafausspruchs, sondern auch der Anordnung der Unterbringung nach § 63

StGB. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auch insoweit auf

die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker