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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 3 StR 261/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 23. März 2007 mit den zugehörigen Feststel-
lungen - mit Ausnahme derjenigen zu den rechtswidrigen Ta-
ten - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,
wegen Diebstahls mit Waffen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der An-
geklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Das Landgericht hat die vier rechtswidrigen Taten im Sachverhalt des
angefochtenen Urteils dargestellt. Es hat zur ersten Tat ausgeführt, dass der
Angeklagte unter dem Einfluss der bei
ihm bestehenden paranoid-
schizophrenen Erkrankung stand, was dazu geführt habe, dass ihm zwar die
Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst, er aber in seiner Steuerungsfähigkeit
erheblich vermindert gewesen sei. Auf eine Zeugin machte der Angeklagte, der
sich angstvoll in eine Raumecke gestellt hatte, einen stark verschüchterten Ein-
druck, er schwitzte auffallend stark. In den übrigen Fällen, bei denen Feststel-
lungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten nicht getroffen worden sind,
hat der Tatrichter jeweils angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des An-
geklagten infolge der bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht ausschließ-
bar erheblich vermindert war. Dabei ist die Kammer jeweils den Ausführungen
des Sachverständigen gefolgt.
3
Das Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit des
Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der vier Taten ausgewirkt
hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, unter
Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter Zuhilfenahme der
Sachkunde eines Gutachters sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Wei-
se - mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dazu hätten Feststellungen gehört,
ob der Angeklagte eine, mehrere oder alle Taten während aktueller Schübe o-
der während eines lang andauernden Schubes begangen hat. Bei akuten
Schüben einer Schizophrenie ist - womit sich das Landgericht im ersten Fall
hätte auseinandersetzen müssen - in der Regel von Schuldunfähigkeit auszu-
gehen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - m. w. N.). Weil in-
soweit auch bei den Taten zwei bis vier nähere Feststellungen fehlen, lässt sich
nicht beurteilen, ob sich die Krankheit des Angeklagten überhaupt bei der Tat-
begehung ausgewirkt hat; insofern wäre der Angeklagte allerdings nicht be-
schwert. Aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht ausschließen, dass sie
während eines akuten Krankheitsschubes begangen wurden.
4
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt nicht nur zum Wegfall auch des
Strafausspruchs, sondern auch der Anordnung der Unterbringung nach § 63
StGB. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auch insoweit auf
die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker