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BGH Beschluss vom 02.10.2007 – 3 StR 412/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 412/07

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs.

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 12. Juni 2007 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die all-

gemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Beschuldigte

im März 2005 in einem Supermarkt ein Päckchen Tabak im Wert von 4,15 €

und führte dabei ein Klappmesser mit feststellbarer Klinge und ein Schweizer-

Messer bei sich. Anfang November 2005 hinderte er eine Bekannte daran, sei-

ne Wohnung zu verlassen. Außerdem schlug er auf sie ein und verletzte sie

erheblich.

3

Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines

länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes voraus, der zumin-

dest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21

StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB

54. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung,

weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des

Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anfor-

derungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder

ausreichend dargelegt, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunfähig

war (nachstehend 1.), noch ausreichend dessen Gefährlichkeit begründet

(nachstehend 2.).

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1. Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beur-

teilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen,

muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so

wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung

seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 2003, 307; NStZ-RR 2003, 232

jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Zum Beleg dafür, dass der Beschuldigte

nicht fähig war, seiner vorhandenen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, hat

die Strafkammer lediglich ausgeführt, bei dem Beschuldigten bestehe "neben

einer dissozialen Störung und einer Alkohol-, Drogen- und Medikamentenab-

hängigkeit eine chronifizierte schwere schizophrene Psychose mit ausgepräg-

ten Störungen der Handlungsübersicht, der Kritikfähigkeit, der adäquaten

Selbsteinschätzung, des verinnerlichten Wertgefühles und der Impulskontrolle".

Es fehlt eine Darlegung, wie dieses Störungsbild auf den Beschuldigten und

seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen eingewirkt hat.

Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn bei dem Täter eine Schi-

zophrenie diagnostiziert worden ist. Die Diagnose einer solchen Erkrankung

führt für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder

zumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. Nedopil,

Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S.151). Dass sich der Beschuldigte bei beiden

Taten jeweils in einem akuten Schub der Krankheit befunden hätte (vgl. hierzu

BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07), ist nicht erkennbar. Zu dem

Diebstahl mit Waffen sind über die den Tatbestand erfüllende Handlung hinaus

weitere Umstände nicht festgestellt. Bei der gefährlichen Körperverletzung

nebst Freiheitsberaubung hat der Beschuldigte sich vor und nach der Tat situa-

tionsangepasst verhalten.

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2. Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs,

der mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, ebenfalls nicht aus-

reichend hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefähr-

lichkeit des Beschuldigten begründet. Auch hier ist es dem Sachverständigen

gefolgt und hat lediglich ausgeführt, es bestehe "ein erhebliches Risiko der Be-

gehung weiterer ähnlicher Straftaten", es sei "jederzeit mit schwersten Gewalt-

taten aufgrund der psychotischen Situationsverkennung zu rechnen". Es fehlt

eine Auseinandersetzung damit, dass der Beschuldigte nach den getroffenen

Feststellungen letztmals Anfang 1998 bestraft worden und auch in den 15 Mo-

naten zwischen der Tat und der vorläufigen Unterbringung nicht wieder auffällig

geworden ist.

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3. Über die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten muss

deshalb - sinnvollerweise auch unter Auswertung der Erkenntnisse im Zusam-

menhang mit dessen mehrfachen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken - er-

neut entschieden werden.

4. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass das Opfer (und ein-

zige Beweismittel) bezüglich der gefährlichen Körperverletzung selbst erheblich

alkoholisiert war, auch der Darstellung der Beweiswürdigung größere Aufmerk-

samkeit zu widmen haben.

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5. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren

an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer