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BGH Beschluss vom 02.10.2007 – 3 StR 412/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 12. Juni 2007 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die all-
gemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Beschuldigte
im März 2005 in einem Supermarkt ein Päckchen Tabak im Wert von 4,15 €
und führte dabei ein Klappmesser mit feststellbarer Klinge und ein Schweizer-
Messer bei sich. Anfang November 2005 hinderte er eine Bekannte daran, sei-
ne Wohnung zu verlassen. Außerdem schlug er auf sie ein und verletzte sie
erheblich.
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Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines
länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes voraus, der zumin-
dest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21
StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung,
weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des
Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anfor-
derungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder
ausreichend dargelegt, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunfähig
war (nachstehend 1.), noch ausreichend dessen Gefährlichkeit begründet
(nachstehend 2.).
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1. Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beur-
teilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen,
muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so
wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung
seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 2003, 307; NStZ-RR 2003, 232
jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Zum Beleg dafür, dass der Beschuldigte
nicht fähig war, seiner vorhandenen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, hat
die Strafkammer lediglich ausgeführt, bei dem Beschuldigten bestehe "neben
einer dissozialen Störung und einer Alkohol-, Drogen- und Medikamentenab-
hängigkeit eine chronifizierte schwere schizophrene Psychose mit ausgepräg-
ten Störungen der Handlungsübersicht, der Kritikfähigkeit, der adäquaten
Selbsteinschätzung, des verinnerlichten Wertgefühles und der Impulskontrolle".
Es fehlt eine Darlegung, wie dieses Störungsbild auf den Beschuldigten und
seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen eingewirkt hat.
Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn bei dem Täter eine Schi-
zophrenie diagnostiziert worden ist. Die Diagnose einer solchen Erkrankung
führt für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder
zumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. Nedopil,
Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S.151). Dass sich der Beschuldigte bei beiden
Taten jeweils in einem akuten Schub der Krankheit befunden hätte (vgl. hierzu
BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07), ist nicht erkennbar. Zu dem
Diebstahl mit Waffen sind über die den Tatbestand erfüllende Handlung hinaus
weitere Umstände nicht festgestellt. Bei der gefährlichen Körperverletzung
nebst Freiheitsberaubung hat der Beschuldigte sich vor und nach der Tat situa-
tionsangepasst verhalten.
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2. Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs,
der mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, ebenfalls nicht aus-
reichend hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefähr-
lichkeit des Beschuldigten begründet. Auch hier ist es dem Sachverständigen
gefolgt und hat lediglich ausgeführt, es bestehe "ein erhebliches Risiko der Be-
gehung weiterer ähnlicher Straftaten", es sei "jederzeit mit schwersten Gewalt-
taten aufgrund der psychotischen Situationsverkennung zu rechnen". Es fehlt
eine Auseinandersetzung damit, dass der Beschuldigte nach den getroffenen
Feststellungen letztmals Anfang 1998 bestraft worden und auch in den 15 Mo-
naten zwischen der Tat und der vorläufigen Unterbringung nicht wieder auffällig
geworden ist.
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3. Über die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten muss
deshalb - sinnvollerweise auch unter Auswertung der Erkenntnisse im Zusam-
menhang mit dessen mehrfachen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken - er-
neut entschieden werden.
4. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass das Opfer (und ein-
zige Beweismittel) bezüglich der gefährlichen Körperverletzung selbst erheblich
alkoholisiert war, auch der Darstellung der Beweiswürdigung größere Aufmerk-
samkeit zu widmen haben.
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5. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren
an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer