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BGH Beschluss vom 21.05.2007 – II ZB 3/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 wird auf
Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 (II ZB 10/05, ZIP
2006, 1316, 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außeror-
dentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren
nach § 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem
nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen
damit abfinden, dass § 99 AktG die weitere Beschwerde ausschließt und
- nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a FGG erhoben
hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen
des Oberlandesgerichts erschöpft ist.
2
Selbst wenn man den außerordentlichen Rechtsbehelf mit der Antrags-
gegnerin für statthaft halten wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen, weil keine
Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die höchstrich-
terliche Rechtsprechung früher formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und
inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Strohn
Reichart
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 22 O 646/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE -