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BGH Beschluss vom 21.05.2007 – II ZB 3/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 3/07

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 wird auf

Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 (II ZB 10/05, ZIP

2006, 1316, 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außeror-

dentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren

nach § 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem

nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen

damit abfinden, dass § 99 AktG die weitere Beschwerde ausschließt und

- nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a FGG erhoben

hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen

des Oberlandesgerichts erschöpft ist.

2

Selbst wenn man den außerordentlichen Rechtsbehelf mit der Antrags-

gegnerin für statthaft halten wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen, weil keine

Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die höchstrich-

terliche Rechtsprechung früher formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und

inhaltlich dem Gesetz fremd ist.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 22 O 646/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE -