Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 82/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 82/07

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Zwangsgeldfestsetzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des

Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli

2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 €

festgesetzt.

Gründe

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1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Ih-

ren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der An-

waltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die An-

tragstellerin ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Geset-

zeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der Anwaltsgerichtshof als An-

hörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen.

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2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der An-

tragstellerin ist nicht zulässig.

a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der Anwaltsgerichtshof nach § 57

Abs. 3 Satz 8 BRAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO zur

Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist

- wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil

dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zu-

dem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG Bran-

denburg, NStZ-RR 2000, 172, 173; OLG Jena, VRS 112 (2007) S. 353, 354;

Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdn. 26).

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b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrig-

keit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO

nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003, XII ZB 91/03, NJW 2003,

3137 f.; Beschl. v. 13. März 2006, II ZA 15/05, WuM 2006, 468 jeweils für das

PKH-Verfahren; Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 3/07, ZIP 2007, 1431 für das

Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das ge-

gen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist.

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3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das

Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, BGHZ 44, 25).

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -