BGH Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 82/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 82/07
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Zwangsgeldfestsetzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung
am 25. Februar 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des
Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli
2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 €
festgesetzt.
Gründe
1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Ih-
ren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der An-
waltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die An-
tragstellerin ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Geset-
zeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der Anwaltsgerichtshof als An-
hörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der An-
tragstellerin ist nicht zulässig.
a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der Anwaltsgerichtshof nach § 57
Abs. 3 Satz 8 BRAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO zur
Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist
- wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil
dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zu-
dem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG Bran-
denburg, NStZ-RR 2000, 172, 173; OLG Jena, VRS 112 (2007) S. 353, 354;
Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdn. 26).
b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrig-
keit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO
nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003, XII ZB 91/03, NJW 2003,
3137 f.; Beschl. v. 13. März 2006, II ZA 15/05, WuM 2006, 468 jeweils für das
PKH-Verfahren; Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 3/07, ZIP 2007, 1431 für das
Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das ge-
gen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist.
3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das
Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -