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BGH Beschluss vom 21.05.2007 – II ZR 153/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 153/06

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten zu 5 bis 10 gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat in

Freiburg, vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließ-

lich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB

deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455,

1456).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 5 und zu 6

jeweils 13 %, die Beklagten zu 7 bis 10 jeweils 18,5 % (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.299,66 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 27.02.2004 - 2 O 244/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 13 U 43/04 -