BGH Beschluss vom 21.05.2007 – II ZR 154/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2007
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 7 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat
in Freiburg, vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-
setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat
die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließ-
lich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB
deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455,
1456).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und
zu 3 jeweils 15,8 %, die Beklagten zu 4 bis 7 jeweils 17,1 % (§§ 97, 100 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 64.639,70 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Strohn
Reichart
Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 2 O 171/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 13 U 155/05 -