Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.05.2007 – II ZR 154/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2007

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 7 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat

in Freiburg, vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-

setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat

die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-

che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließ-

lich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB

deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455,

1456).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und

zu 3 jeweils 15,8 %, die Beklagten zu 4 bis 7 jeweils 17,1 % (§§ 97, 100 Abs.

1 ZPO).

Streitwert: 64.639,70 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 2 O 171/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 13 U 155/05 -