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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 1 StR 555/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 555/06

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom

5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-

den nicht erstattet.

Gründe:

1

2

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die

Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3

Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsver-

fahren angesetzt.

Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Zif-

fern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von

fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer an-

waltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005,

439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bun-

desgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch

den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar

(BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).

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