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BGH Urteil vom 23.05.2007 – 2 StR 138/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 138/07

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 23. November 2006 im Schuldspruch da-

hin geändert, dass die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-

fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Kokains

sowie verschiedener Gegenstände angeordnet.

2

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-

letzung materiellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Kuriertätigkeit der Angeklagten ist, soweit ihr Handeltreiben vorgeworfen

worden ist, nur als Beihilfe zu werten. Der Tatbeitrag der Angeklagten bestand

lediglich darin, einen auch Rauschgift enthaltenden Koffer auf dem Luftweg von

Ghana über die Niederlande nach Deutschland zu bringen. Im Rahmen der

Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass

die Beschwerdeführerin lediglich als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene

der Drogenorganisation tätig gewesen sei; der persönliche Eigennutz der Ange-

klagten war zudem - die Kammer ist lediglich davon ausgegangen, dass sie

sich nach Übergabe des Koffers und des Rauschgifts in Frankfurt eine Beloh-

nung erhofft bzw. sich weitere Vergünstigungen versprochen habe - relativ ge-

ring (UA S. 17). Damit sind nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs, die für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers den

jeweils konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein

für den Teilbereich des Transportes (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewer-

tet wissen will (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06), lediglich die

typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier

festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es damit an einer tatsächli-

chen Grundlage."

Dem schließt sich der Senat an.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich

die Angeklagte nicht anders - insbesondere erfolgreicher - als geschehen hätte

verteidigen können.

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Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänder-

ten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung

bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend.

Dass die Angeklagte als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene der

Drogenorganisation tätig war, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck