Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.05.2007 – VIII ZR 231/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

WoFlVO; §§ 42 bis 44 II. BV; DIN 283

Ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (still-

schweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der §§ 42 bis

44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, ist für eine Anwendung

der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im

Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt; nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur

dann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als Berech-

nungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (Fortfüh-

rung des Senatsurteils vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230).

BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06 - LG München I

AG München

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-

mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 12. Juli 2006 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit Vertrag vom 24. Dezember 1999 mietete der Kläger von der Beklag-

ten eine - nicht preisgebundene - Wohnung. Deren Wohnfläche ist im Mietver-

trag mit 75,70 qm angegeben. Zu der Wohnung gehören ein in den Bauzeich-

nungen als Hobbyraum bezeichneter und vom Kläger als Schlafzimmer genutz-

ter Raum sowie eine Terrasse und ein Flur im Untergeschoss. Über die Größe

von deren Wohnfläche streiten die Parteien. Die übrige Wohnfläche der Woh-

nung beträgt unstreitig 54,23 qm.

2

Der Kläger meint, die Wohnfläche sei nach DIN 283 zu berechnen. Da-

nach sei der Hobbyraum nur zu ½ (6,73 qm), die Terrasse nur zu ¼ (2,21 qm)

und der Flur im Untergeschoss nur zu ½ (3,53 qm) der Grundfläche zu berück-

sichtigen. Da die tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung somit ledig-

lich 66,70 qm betrage und damit von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als

10 % abweiche, liege ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB vor,

der zur Minderung der Miete berechtige.

3

Die Beklagte ist der Ansicht, zur Berechnung der Wohnfläche sei auch

bei nicht preisgebundenem Wohnraum die Verordnung zur Berechnung der

Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003

(BGBl I S. 2346) als ortsübliche Berechnungsmethode heranzuziehen. Danach

seien der Hobbyraum mit der ganzen Grundfläche (13,46 qm), die Terrasse mit

der halben Grundfläche (4,42 qm) und der Flur im Untergeschoss mit der vollen

Grundfläche (7,06 qm) anzusetzen, so dass die Wohnfläche der gesamten

Wohnung mit 79,17 qm sogar über der im Mietvertrag vereinbarten liege.

Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung ei-

nes mit Rücksicht auf die Mietminderung rechtsgrundlos gezahlten Betrages

von 2.492,10 € nebst Zinsen in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Be-

rufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-

sentlichen ausgeführt:

Die seit dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung sei nach

dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 (VIII ZR 44/03 - NJW

2004, 2230) auch bei nicht preisgebundenem Wohnraum grundsätzlich für die

Berechnung der Wohnfläche maßgeblich, sofern nicht zwischen den Parteien

etwas anderes vereinbart worden sei oder ein anderer Berechnungsmodus ört-

lich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei. Vorliegend hätten

die Parteien keine Vereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche

getroffen und dränge sich nach der Art der Wohnung auch kein anderer Be-

rechnungsmodus auf. Der weitere Ausnahmefall - ein anderer Berechnungsmo-

dus ist örtlich üblich - sei begrifflich so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt

werden könne; insbesondere könne damit nicht die Anwendbarkeit der 1983

zurückgezogenen DIN 283 begründet werden.

9

Der Hobbyraum falle unter § 4 Nr. 1 WoFlV (Räume mit einer lichten Hö-

he von mindestens zwei Metern), sodass die gesamte Grundfläche anzusetzen

sei, und nicht unter § 4 Nr. 3 WoFlV (unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbä-

der und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume), wonach nur die hälf-

tige Grundfläche anzurechnen wäre. Es handele sich bei derartigen Hobbyräu-

men zwar um Räume, die nach allen Seiten geschlossen seien. Die Regelung

des § 4 Nr. 3 WoFlV gelte nach ihrem Sinn und Zweck aber nur für solche Räu-

me, die lediglich eingeschränkt nutzbar seien. Ein beheizbarer Hobbyraum, der

innerhalb der Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als

Wohnraum genutzt werde, sei aber nicht nur eingeschränkt nutzbar, sondern

stehe einem normalen Wohnraum gleich.

10

Schon mit der vollen Grundfläche des Hobbyraums (13,46 qm) betrage

die tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung 73,43 qm, so dass sie

nicht um mehr als 10 % zu Lasten des Klägers von der vereinbarten Wohnflä-

che von 75,70 qm abweiche und kein zur Minderung berechtigender Mangel

vorliege. Es komme daher nicht darauf an, mit welchen Flächen die Terrasse

und der Flur im Untergeschoss anzusetzen seien.

12

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

die Rückzahlung von Miete verlangen, denn er war nicht zur Minderung der

Miete berechtigt. Allerdings liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender

Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die

gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10 % unter der im

Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004

- VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947; VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230; VIII ZR

133/03, WuM 2004, 268). Die tatsächliche Wohnfläche der vom Kläger gemiete-

ten Wohnung weicht jedoch nicht um mehr als 10 % von der vereinbarten

Wohnfläche von 75,70 qm ab. Der in den Bauzeichnungen als Hobbyraum be-

zeichnete und von dem Kläger als Schlafzimmer genutzte Raum ist mit der vol-

len Grundfläche von 13,46 qm zu der unstreitigen Wohnfläche von 54,23 qm

hinzuzurechnen, so dass die gesamte Wohnfläche selbst dann, wenn die Ter-

rasse nur zu ¼ (2,21 qm) und der Flur im Untergeschoss nur zu ½ (3,53 qm)

ihrer Grundfläche angerechnet werden, 73,43 qm beträgt.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach

der Rechtsprechung des Senats der Begriff der "Wohnfläche" im Wohnraum-

mietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für

preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und dem-

entsprechend aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42

bis 44 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem

Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) bzw. der

ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist, es

sei denn, die Parteien haben dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine ab-

weichende Bedeutung beigemessen oder ein anderer Berechnungsmodus ist

ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender (vgl. Senatsurteil vom

24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa und cc).

14

a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten

hinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche keine Vereinbarung getroffen und

nach der Art der Wohnung dränge sich auch kein anderer Berechnungsmodus

auf, hat die Revision gegen diese dem Tatrichter obliegende Beurteilung (vgl.

Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 c) keine Ein-

wände erhoben und sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich.

15

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar der weitere Aus-

nahmefall - ein anderer Berechnungsmodus ist örtlich üblich - begrifflich nicht

so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt und damit insbesondere nicht die

Anwendbarkeit der 1983 zurückgezogenen DIN 283 begründet werden könnte.

Mit dem Begriff des ortsüblichen Berechnungsmodus ist - wie in dem vom Beru-

fungsgericht herangezogenen Senatsurteil ausgeführt ist (vgl. Senatsurteil vom

24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 c) - eine bestehende örtliche Ver-

kehrssitte, die Wohnfläche nach einer der für die Wohnflächenberechnung in

Betracht kommenden Bestimmungen - also nach der Zweiten Berechnungsver-

ordnung oder der Wohnflächenverordnung, der DIN 283 oder der DIN 277 - zu

berechnen, gemeint. Die Feststellung einer solchen Verkehrssitte ist Sache des

Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, WM 1991,

519, unter II 4), der dabei einen Sachverständigen zu Rate ziehen kann. Sofern

eine regionale Übung zur Berechnung der Wohnfläche auf die DIN 283 abstellt

(so z.B. BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 246/96, WM 1997, 2176, unter II

2 b für den Stuttgarter Raum oder LG München I WuM 2006, 91 für den Münch-

ner Raum), ist dies nicht zu beanstanden; denn der Umstand, dass die DIN 283

im Jahre 1983 zurückgezogen wurde, spricht nicht gegen ihre inhaltliche Rich-

tigkeit (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa

m.w.N.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., Nach § 556a BGB,

Rdnr. 3).

16

Dennoch kommt die DIN 283 im Streitfall nicht als ortsübliche Berech-

nungsmethode in Betracht. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellun-

gen zur Ortsüblichkeit getroffen, und die Revision hat insoweit keine Verfah-

rensrüge erhoben. Dem von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutach-

ten lässt sich - entgegen der von der Revision in anderem Zusammenhang ge-

äußerten Ansicht - nicht entnehmen, dass die Wohnflächenberechnung nach

der DIN 283 örtlich üblich ist. Darin ist zwar ausgeführt, dass die DIN 283 in den

vergangenen Jahren in weiten Teilbereichen immer noch am häufigsten zur

Berechnung der Wohnfläche herangezogen worden sei. Daraus folgt jedoch

nicht, dass diese Berechnungsmethode auch am Ort der hier zu beurteilenden

Wohnung üblich ist.

17

b) Demnach bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Begriff der "Wohnflä-

che" im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der

für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen ist. Da

der Mietvertrag am 24. Dezember 1999 geschlossen wurde, sind allerdings,

anders als das Berufungsgerichts gemeint hat, nicht die Bestimmungen der ab

dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung, sondern die Vorschrif-

ten der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren Zweiten Berechnungsver-

ordnung für die Wohnflächenberechnung heranzuziehen. Die Anwendbarkeit

der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Berechnungsvorschriften bei frei

finanziertem Wohnraum beruht auf der Annahme einer entsprechenden still-

schweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 24.

März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). Bei Abschluss des Mietvertra-

ges existierte lediglich die Zweite Berechnungsverordnung, so dass die Partei-

en auch nur diese stillschweigend als Berechnungsmethode vereinbart haben

können. Die für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen beider Berech-

nungsvorschriften sind allerdings weitgehend gleichlautend und führen überein-

stimmend zu dem Ergebnis, dass der sogenannte Hobbyraum mit seiner vollen

Grundfläche auf die Wohnfläche anzurechnen ist.

18

Zur Ermittlung der Wohnfläche sind nach der Zweiten Berechnungsver-

ordnung die Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens

zwei Metern voll (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV) und die Grundflächen von Wintergär-

ten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen

zur Hälfte (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 II. BV) anzurechnen. Nach der Wohnflächenver-

ordnung sind die Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindes-

tens zwei Metern vollständig (§ 4 Nr. 1 WoFlV) und die Grundflächen von unbe-

heizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten ge-

schlossenen Räumen zur Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoFlV) anzurechnen. Die Bestim-

mungen unterscheiden sich demnach allein darin, dass nach der Zweiten Be-

rechnungsverordnung die Grundflächen sämtlicher Wintergärten, nach der

Wohnflächenverordnung aber nur die Grundflächen unbeheizbarer Wintergär-

ten lediglich zur Hälfte anzurechnen sind.

19

Bei dem in den Bauzeichnungen als Hobbyraum bezeichneten und von

dem Kläger als Schlafzimmer genutzten Raum handelt es sich, wie das Beru-

fungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht um einen (unbeheizbaren) Win-

tergarten oder Schwimmbädern ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen

Raum, der nur zur Hälfte anzurechnen wäre, sondern um einen Raum mit einer

lichten Höhe von mindestens zwei Metern, der voll anzurechnen ist. Unter ähn-

lichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen im Sinne dieser Bestimmun-

gen sind Räume mit einem normalen Wohnräumen gegenüber geringeren

Wohnwert zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Räume (unbeheiz-

baren) Wintergärten und Schwimmbädern ähnlich sein müssen und bei diesen

die nur hälftige Anrechnung der Wohnfläche auf deren eingeschränkter Nutz-

barkeit für Wohnzwecke beruht (vgl. Heix, Wohnflächenberechnung, 3. Aufl.,

§ 2 WoFlV Anm. 6.3., § 4 WoFlV Anm. 5.6).

20

Bei unbeheizbaren Wintergärten folgt die eingeschränkte Nutzbarkeit zu

Wohnzwecken daraus, dass der Raum im Winter mangels Heizung nicht zum

Aufenthalt geeignet ist. Soweit die Zweite Berechnungsverordnung anders als

die Wohnflächenverordnung nicht zwischen unbeheizbaren und beheizbaren

Wintergärten unterscheidet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Als die

Zweite Berechnungsverordnung im Jahre 1957 geschaffen wurde, wurden unter

Wintergärten Räume verstanden, die überwiegend zum Halten und Aufbewah-

ren von Pflanzen bestimmt und von im Winter beheizbaren und zum Wohnen

bestimmten Räumen zu unterscheiden waren, während Wintergärten inzwi-

schen häufig beheizbar sind und vollwertigen Wohnraum darstellen; die Wohn-

flächenverordnung trägt lediglich diesem gewandelten Begriffsverständnis

Rechnung (Begründung zu § 4 WoFlV in BR-Drs. 568/03 S. 25; Heix, aaO, § 2

WoFlV Anm. 6.1; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 5). Bei Schwimm-

bädern folgt der geringere Nutzwert, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-

geführt hat, daraus, dass diese selbst bei täglicher Nutzung im Vergleich zu

einem Wohnraum nur verhältnismäßig geringe Zeit genutzt werden.

21

Der sogenannte Hobbyraum der vom Kläger gemieteten Wohnung ist

demgegenüber ohne derartige Einschränkungen als Wohnraum nutzbar. Nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser Raum eine lichte Höhe

von 2,30 m und ein 1,40 m x 1,10 m großes Fenster, vor dem sich ein Beton-

lichtschacht mit einer Gitterabdeckung befindet; er hat Tageslicht, ist an die

Zentralheizung angeschlossen und mit Teppichboden ausgestattet. Das Beru-

fungsgericht hat gemeint, damit sei eine dauernde und tägliche Nutzung des

Raumes möglich, was dadurch bestätigt werde, dass der Kläger den Hobby-

raum als Schlafzimmer nutze. Ein beheizbarer Hobbyraum, der innerhalb der

Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als Wohnraum genutzt

werde, sei nicht eingeschränkt nutzbar, sondern stehe einem normalen Wohn-

raum gleich. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision ha-

ben keinen Erfolg.

22

Soweit die Revision die Nutzbarkeit dieses Raumes anders beurteilt, ver-

sucht sie lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungs-

gerichts zu setzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-

gen. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht nicht das

Vorbringen des Klägers übergangen, der Hobbyraum habe "kein Fenster mit

Tageslicht". Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass das Fenster sich

vor einem mit einer Gitterabdeckung versehenen Betonlichtschacht befindet

und das Tageslicht daher nicht ungehindert über die gesamte Fensterfläche in

den Raum gelangen kann. Dass das Berufungsgericht darin keine wesentliche

Einschränkung der Nutzbarkeit des als Schlafzimmer genutzten Raumes gese-

hen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

23

c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass eine Wohnflächenbe-

rechnung nach der DIN 283 nur zu einer hälftigen Anrechnung der Grundfläche

des Hobbyraums führen würde.

24

Nach der DIN 283 Blatt 2 (Berechnung der Wohnflächen und Nutzflä-

chen) sind bei der Ermittlung der Wohnflächen die Grundflächen von Räumen

mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern voll (Abschnitt 2.21) und die

Grundflächen von nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten zur Hälfte (Ab-

schnitt 2.22) anzurechnen; eine Regelung für ähnliche nach allen Seiten ge-

schlossene Räume enthält die DIN 283 nicht. Dem von dem Kläger vorgelegten

Sachverständigengutachten zufolge hat sich bei der Anwendung der DIN 283

auf Hobbyräume in der Praxis deren anteilige Berücksichtigung bei der Wohn-

flächenberechnung durchgesetzt. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revi-

sion jedoch nicht ohne weiteres, dass im Streitfall der lediglich als Hobbyraum

bezeichnete, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber tatsächlich

als Wohnraum nutzbare und genutzte Raum nach der DIN 283 nur zur Hälfte

anzurechnen wäre. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.

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Ist - wie im Streitfall - davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohn-

raummietvertrages sich (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung

nach den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung

geeinigt haben, ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum,

wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen

Ergebnis führt (diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 2004

- VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b bb, dahingestellt sein lassen, weil sie nicht ent-

scheidungserheblich war). Nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur dann zu

berechnen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Parteien dies vereinbart ha-

ben oder sie als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Woh-

nung naheliegender ist.

26

2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe da-

durch, dass es die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) über

den für Wohn- bzw. Aufenthaltsräume unerlässlichen Wärme- und Feuchtig-

keitsschutz (Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 BayBO) und über näher bezeichnete

Anforderungen an die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Aufenthaltsräu-

men sowie von Aufenthaltsräumen und Wohnungen im Kellergeschoss (Art. 45

Abs. 2 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO) nicht als ma-

terielles Recht von Amts wegen angewandt habe, revisibles Landesrecht ver-

letzt.

27

Das Berufungsgericht hat die erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte

Behauptung des Klägers, der Hobbyraum habe keine Außenisolierung und sei

baurechtlich nicht als Wohnraum nutzbar, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3

ZPO als verspätet zurückgewiesen. Damit fehlt es an dem für eine Anwendung

der Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Sachvortrag der

Parteien. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus einer Unvereinbarkeit des

Hobbyraums mit den genannten Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung

- wie die Revision geltend macht - ergäbe, dass dessen Grundfläche überhaupt

nicht oder nur teilweise auf die Wohnfläche anzurechnen wäre; desgleichen

kommt es nicht darauf an, ob in einer eingeschränkten bauordnungsrechtlichen

Nutzbarkeit ein Sachmangel zu sehen wäre, der eine Mietminderung rechtfertig-

te,

und

ob

der

unterlassene Hinweis

hierauf

bei Abschluss

des Mietvertrages eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss be-

gründen würde.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 01.12.2005 - 412 C 26810/05 -

LG München I, Entscheidung vom 12.07.2006 - 15 S 187/06 -