BGH Beschluss vom 24.05.2007 – VII ZR 213/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka,
Bauner und Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 19. September 2006 - 9 U 1838/06 - wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 106.457,59 €
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der
Revision erfordernder Grund, § 543 Abs. 2 ZPO, liegt nicht vor.
Der Senat nimmt Bezug auf seine Entscheidung in der Sache VII ZR
210/06.
Soweit die Klage auf Bürgschaften gestützt wird, denen Sicherungsver-
einbarungen zugrunde liegen, in denen nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf
erstes Anfordern gefordert wird, besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der
Revision. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsurteil
sei unrichtig und es bestehe Wiederholungsgefahr. Da die Anforderungen an
die Bürgschaft in der Sicherungsabrede nicht abschließend beschrieben waren,
hat das Berufungsgericht zutreffend die im Urteil des Senats vom 2. März 2000
- VII ZR 475/98 (BauR 2000, 1052 = NZBau 2000, 285 = ZfBR 2000, 332) ent-
wickelten Grundsätze herangezogen.
Dressler Wiebel Kniffka
Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.12.2005 - 24 O 7613/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.09.2006 - 9 U 1838/06 -