Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2007 – VII ZR 213/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka,

Bauner und Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 19. September 2006 - 9 U 1838/06 - wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 106.457,59 €

Gründe

3

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der

Revision erfordernder Grund, § 543 Abs. 2 ZPO, liegt nicht vor.

Der Senat nimmt Bezug auf seine Entscheidung in der Sache VII ZR

210/06.

Soweit die Klage auf Bürgschaften gestützt wird, denen Sicherungsver-

einbarungen zugrunde liegen, in denen nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf

erstes Anfordern gefordert wird, besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der

Revision. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsurteil

sei unrichtig und es bestehe Wiederholungsgefahr. Da die Anforderungen an

die Bürgschaft in der Sicherungsabrede nicht abschließend beschrieben waren,

hat das Berufungsgericht zutreffend die im Urteil des Senats vom 2. März 2000

- VII ZR 475/98 (BauR 2000, 1052 = NZBau 2000, 285 = ZfBR 2000, 332) ent-

wickelten Grundsätze herangezogen.

Dressler Wiebel Kniffka

Bauner Eick

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.12.2005 - 24 O 7613/05 -

OLG München, Entscheidung vom 19.09.2006 - 9 U 1838/06 -