BGH Urteil vom 02.03.2000 – VII ZR 475/98
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 9 Bf, Ch Abs. 1
Verkündet am: 2. März 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages
"Der AG bzw. dessen Bevollmächtigter behält sich das Recht vor, 5 % der Gesamtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Garantiezeit als Sicherheit für die Gewährleistung einzubehalten. Die Bestim- mungen des § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VOB/B sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Gewährleistungseinbehalt ist durch eine Bürgschaft nach dem Muster des AG ablösbar."
ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni
1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).
BGH, Urteil vom 2. März 1999 - VII ZR 475/98 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 1998 auf-
gehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heidelberg vom 23. April 1998 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin (Auftragnehmerin) verlangt von der Beklagten (Auftragge-
berin) Herausgabe einer von ihr gestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern zur
Ablösung eines Sicherungseinbehalts.
In dem von der Beklagten vorformulierten Verhandlungsprotokoll heißt
es:
"6. Vertragsgrundlagen
Bestandteil des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge, wobei das vorhergehende gegenüber dem nachfolgenden bei Widersprüchen Vor- rang hat:
a) dieses Verhandlungsprotokoll und die nach Abschluß dieser Ver- handlung zwischen den Parteien schriftlich getroffenen weiteren Ver- einbarungen. ...
16. Schlußrechnung
Der AG bzw. dessen Bevollmächtigter behält sich das Recht vor, 5 % der Gesamtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Garantiezeit als Si- cherheit für die Gewährleistung einzubehalten. Die Bestimmungen des § 17, Ziffer 6, Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VOB/B sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Gewährleistungseinbehalt ist durch eine Bürgschaft nach dem Mu- ster des AG ablösbar. ..."
Die nachrangigen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) enthalten
unter Nr. 1.15 die Klausel, daß der Auftraggeber 5 % der Gesamtsumme des
Auftrags "bis zum Ablauf der Garantiezeit als Sicherheit für die Gewährlei-
stung" einbehalten darf. § 17 VOB/B ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Landgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben, das Beru-
fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Nr. 16 des Verhandlungsprotokolls
und Nr. 1.15 (AVB) widersprächen sich. Daher gelte gemäß Nr. 6 des Ver-
handlungsprotokolls Nr. 16 als vorrangige Regelung. Danach sei § 17 VOB/B
nur teilweise ausgeschlossen. § 17 Nr. 3 VOB/B gelte, so daß der Klägerin das
Wahlrecht geblieben sei, die Einzahlung auf ein Sperrkonto zu verlangen oder
eine Bürgschaft i.S.d. § 17 Nr. 4 VOB/B zu stellen.
Nr. 16 des Verhandlungsprotokolls sei nicht in dem Sinne zu verstehen,
daß der Sicherungseinbehalt nur durch eine Bürgschaft nach dem Muster der
Beklagten, einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, ablösbar sei.
II.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, Nr. 16 des Verhandlungsprotokolls und Nr. 1.15 (AVB) seien
widersprüchlich. Maßgebend ist Nr. 16 des Verhandlungsprotokolls und die
Beurteilung, ob diese Klausel der Inhaltskontrolle nach den AGBG standhält.
2. Das ist nicht der Fall.
a) Die dem Revisionsgericht obliegende Auslegung von Nr. 16 des Ver-
handlungsprotokolls ergibt, daß der Gewährleistungseinbehalt nur durch eine
Bürgschaft abgelöst werden kann und die in § 17 Nr. 2 VOB/B vorgesehene
Hinterlegung von Geld und insoweit auch das entsprechende Wahlrecht des
Auftragnehmers nach § 17 Nr. 3 VOB/B ausgeschlossen ist.
Die Vertragsklausel räumt dem Auftraggeber das Recht ein, 5 % der Ge-
samtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist als Sicher-
heit einzubehalten. Wegen des Ausschlusses des § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und
3 und Abs. 3 VOB/B muß der Auftraggeber einen einbehaltenen Betrag nicht
mitteilen und ihn nicht binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto
bei dem vereinbarten Kreditinstitut einzahlen. Dem Auftragnehmer ist verwehrt,
bei Nichteinzahlung des einbehaltenen Betrags nach angemessener Fristset-
zung die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags ohne Sicherheitslei-
stung zu verlangen. Über das Recht des Auftragnehmers, den Einbehalt durch
Hinterlegung von Geld zu ersetzen, wird nichts ausgeführt. Vielmehr legt der
nachfolgende Hinweis über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch
eine Bürgschaft nahe, daß nur diese Sicherheitsleistung dem Auftragnehmer
als Ersetzungsalternative vorbehalten bleiben sollte.
b) Diese Ersetzungsalternative ist nicht ausreichend. Mit der Formulie-
rung, der Gewährleistungseinbehalt sei "durch eine Bürgschaft nach dem Mu-
ster des AG ablösbar" bleibt anders als bei § 17 Nr. 4 VOB/B unklar (§ 5
AGBG), mit welcher Art der Bürgschaft der Gewährleistungseinbehalt vom Auf-
tragnehmer ersetzt werden kann. Damit kann etwa gemeint sein eine Bürg-
schaft mit der Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, eine selbstschuld-
nerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (vgl. für
den Anwendungsbereich der VOB/B § 17 Nr. 4 VOB/B) oder eine Bürgschaft
auf erstes Anfordern. Dadurch ist die Vertragsklausel intransparent. Der Auf-
tragnehmer kann aus ihr nicht entnehmen, mit welcher Bürgschaft er den Ge-
währleistungseinbehalt ablösen kann. Die Formulierung nach "Muster des AG"
ist im Rahmen der AGB-rechtlichen Kontrolle dahin zu verstehen, daß eine bei
Kaufleuten im Baugewerbe nicht unübliche Bürgschaft auf erstes Anfordern
gemeint ist.
Damit verlangt der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem abzulösen-
den Gewährleistungseinbehalt von 5 % eine unzulässige Sicherheitsleistung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Juni 1997
- VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27) benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Ab-
nahme eines Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer einer fünfjähri-
gen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, den Unternehmer
entgegen Treu und Glauben unangemessen, wenn ihm kein angemessener
Ausgleich zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den
Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein an-
gemessener Ausgleich.
III.
Daher hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Da weitere Feststellun-
gen nicht mehr zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entschei-
den. Nr. 16 des Verhandlungsprotokolls ist unwirksam. Die Beklagte hat keinen
Anspruch auf Sicherheit in der dort vereinbarten Form. Die Bürgschaftsurkunde
ist an die Klägerin herauszugeben.
Ullmann Haß Wiebel
Kuffer Wendt