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BGH Urteil vom 25.05.2007 – 1 StR 126/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 126/07

URTEIL

vom

25. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Konstanz vom 2. November 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Ange-

klagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene

Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am Tattag war der Angeklagte, ein syrischer Staatsangehöriger, 20 Jah-

re und fünf Monate alt. Am Abend des 16. August 2005 feierte er in einer Gast-

stätte in Villingen-Schwenningen u.a. mit dem Zeugen M. einen Geburtstag.

Gegen 20.00 Uhr zog er an einem Joint. Er trank Whiskey, Wodka und Rotwein.

Nach Mitternacht ließ er sich und den Zeugen M. von dem Zeugen E.

zu einer Tankstelle chauffieren. Alle drei verließen das Fahrzeug und holten

sich am Nachtschalter etwas zu essen und alkoholfreie Getränke. Danach

standen sie am Rande der Anlage und unterhielten sich. Kurz vor 1.54 Uhr kam

der damals 24-jährige B. H. - der Nebenkläger - auf sie zu. Er hatte

zuvor in einer anderen Gruppe in derselben Gaststätte gezecht. Er schrie den

Angeklagten, der ihm bis dahin unbekannt war, ohne jeden Anlass mit Ausdrü-

cken wie "Arsch, kleiner Pisser, Stinker, Fixer" an und schubste ihn mehrfach

weg. Obwohl der Angeklagte die beträchtliche Alkoholisierung des Nebenklä-

gers erkannte - dieser hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als

2,53 Promille - stieß er gegen den Angreifer und gewann die Oberhand. Er

schlug ihm so heftig mit der Faust ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und

mit dem Hinterkopf auf einen Randstein aufschlug. Der Angeklagte trat dann

mehrfach mit den Füßen, an denen er festes Schuhwerk trug, auf den Kopf, in

das Gesicht und in die Bauchgegend des am Boden Liegenden ein. Seinen bei-

den Begleitern gelang es schließlich, den Angeklagten vom Opfer wegzuziehen.

Momente später stand der Nebenkläger, der nun am Kopf blutete, auf und ging

schwankend auf den Angeklagten zu. Dieser konnte sich aus der Umklamme-

rung seiner Begleiter losreißen. Seine Wut steigerte sich. Er war jetzt ent-

schlossen, seinen Kontrahenten zu töten. Er sprang mit dem Ruf "Ich bring Dich

um" oder "Ich schlag Dich tot" auf ihn zu und streckte ihn mit mindestens einem

Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Das Opfer fiel mit dem Hinterkopf mit sol-

cher Wucht auf eine Betonplatte, dass ein Bersten des Schädels zu hören war.

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Es blieb bewusstlos liegen. Der Angeklagte schrie weiter mehrfach herum und

wollte erneut auf den Nebenkläger eintreten, was seine beiden Begleiter unter

großer Kraftanstrengung verhindern konnten.

Als der Angeklagte nach der Tat darauf hingewiesen wurde, dass die

Tankstelle über eine Videoüberwachungsanlage verfüge, flüchtete er in die nä-

here Umgebung, bevor er festgenommen werden konnte. Die Auswertung der

Videoüberwachung war allerdings unergiebig.

Das Opfer erlitt u.a. ein Schädelhirntrauma, eine Schädelfraktur mit

Schädelbasisfraktur und eine Hörminderung beiderseits. Es befand sich in Le-

bensgefahr und konnte nur durch eine äußerst zeitnahe Notoperation gerettet

werden. Sein Hörvermögen ist dauerhaft rechts um 60 % und links um 80 %

vermindert.

Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung

auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille. Sie

wies außerdem ein positives Ergebnis hinsichtlich von Cannabinoiden auf.

2. Auf Grund dieser Feststellungen bejaht die Jugendkammer für den

ersten Angriff einen Körperverletzungsvorsatz, der auch die Qualifikations-

merkmale des gefährlichen Werkzeugs (festes Schuhwerk) und der lebensge-

fährdenden Behandlung umfasst (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Sie nimmt -

sachverständig beraten - an, zu Beginn der Auseinandersetzung sei die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund eines Zusammenwirkens verschie-

dener Alkoholika und des Konsums von Cannabis erheblich vermindert gewe-

sen (§ 21 StGB). Ab dem Zeitpunkt, in dem der Nebenkläger nach dem Nieder-

schlag wieder aufstand - beim zweiten Angriff -, geht sie zwar vom Tötungsvor-

satz des Angeklagten aus, gelangt aber zu der Überzeugung, dass nunmehr

seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar völlig aufgehoben war (§ 20

StGB). Die Überzeugung begründet sie damit, der Angeklagte habe sich in die-

sen Zustand gesteigert auf Grund der durch die tätliche Auseinandersetzung

eingetretenen Erregung und auf Grund der durch die Beleidigungen angesta-

chelten Wut.

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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelas-

sen, aber teilweise Erinnerungslücken geltend gemacht, was die Kammer ihm

abnimmt. Sie ist davon überzeugt, das Motiv seines Handelns war Wut.

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III.

1. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist et-

wa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Fest-

stellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der

Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-

lung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist

auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schluss-

folgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die

dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz

noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,

für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.,

BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.).

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Die Kammer hätte einen Tötungsvorsatz des Angeklagten schon zu Be-

ginn der tätlichen Auseinandersetzung in ihre Erwägungen einbeziehen müs-

sen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

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Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-

schwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest

bedingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz

bedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit beding-

tem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern lie-

gend erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt und einen solchen

Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das gefährliche Handeln des Angeklagten, nach-

dem er seinen Gegner erstmals zu Boden gestreckt hatte, nämlich das mehrfa-

che Eintreten mit festem Schuhwerk auf den Kopf, in das Gesicht und in die

Bauchgegend des wehrlosen Opfers, ist hier ein gewichtiges Beweisanzeichen

für einen bedingten Tötungsvorsatz. Auch der Tatsache, dass er nicht freiwillig

von seinem Opfer abließ, sondern schon im ersten Teilakt durch seine Begleiter

weggezogen werden musste, kann ein hoher Indizwert für die innere Einstel-

lung des Angeklagten gegenüber der Tötung seines Opfers zukommen. Das

gewollte weitere Tun legt es nahe, dass ihm die Folgen seiner Tat - der mögli-

che Tod des Opfers - zumindest gleichgültig waren. Dies würde für die Annah-

me von bedingtem Vorsatz genügen (BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. vom

30. August 2006 - 2 StR 198/06) und war deshalb erörterungsbedürftig.

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Wenn die Kammer für den ersten Teilakt eine gefährliche Körperverlet-

zung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie da-

von aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensge-

fährdung "angelegt" war (BGHSt 36, 262, 265). Demnach erkannte der Ange-

klagte trotz seiner Wut und seiner sonstigen psychischen Verfassung - Einfluss

von Alkohol und Cannabis - die Lebensgefährlichkeit seiner Tritte. Tragfähige

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Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte,

der Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht fest-

gestellt.

2. Schon die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit

ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der erfolgte Kon-

sum von Cannabis die Wirkungen des getrunkenen Alkohols so erheblich zu

einer explosiven Mischung verstärkt hat, dass zu Beginn der Begehung der

Straftat der gefährlichen Körperverletzung das Steuerungsvermögen des Ange-

klagten erheblich vermindert gewesen sei. Dem hat sich die Kammer ange-

schlossen (UA S. 9). Die Ausführungen lassen besorgen, dass dem Tatrichter

nicht bewusst war, dass es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steu-

erungsfähigkeit "erheblich" im Sinne von § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage

handelt, die der Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständi-

gen - in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (st. Rspr., BGHSt 43, 66, 77

m.w.N.). Dabei fließen normative Überlegungen ein. Dies lässt das Urteil nicht

erkennen.

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3. Eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten ab dem

Zeitpunkt, in dem der Nebenkläger wieder aufstand, ist nicht tragfähig begrün-

det. Die Ausführungen hierzu sind widersprüchlich und unklar. Die Annahme

der Steigerung von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit in einen

Zustand des völligen Ausschlusses ist nicht nachvollziehbar.

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Nach dem festgestellten objektiven Tatgeschehen erfolgten die Beleidi-

gungen durch das Opfer vor dem ersten Faustschlag des Angeklagten (UA

S. 4). Nach der Überzeugung der Kammer geriet er dadurch in Wut, sodass die

Wut das Motiv seines gesamten Handelns war (UA S. 10, 11). Weitere Beleidi-

gungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Somit können Beleidigungen sei-

ne Wut oder Erregung nicht weiter gesteigert haben (UA S. 9). Das gilt auch für

den Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung, den die Kammer hier wider-

sprüchlich zu den getroffenen Feststellungen heranzieht. Der Angeklagte hat

sich entgegen UA S. 9 nach den Fußtritten nicht freiwillig vom Opfer zurückge-

zogen, sondern wurde durch seine Begleiter zurückgezogen (UA S. 4). Das

Verhalten des Angeklagten legt eher einen anhaltenden Willen nahe, den Ne-

benkläger endgültig auszuschalten.

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4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wegen

der den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Nach den bis-

herigen Feststellungen liegt es nicht fern, dass es sich um ein einheitliches Tat-

geschehen mit durchgängigem Tötungsvorsatz handelt. Die Annahme einer

erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit drängt sich jedenfalls unter rechtli-

chen Gesichtspunkten nicht auf.

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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht erkennbar gewor-

den (§ 301 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Elf