BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 1 StR 223/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 13. November 2006, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und des
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Diese beträgt nach der Urteilsformel fünf Jahre, während sie ausweis-
lich der Urteilsgründe in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen ist.
Nachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel
und Urteilsgründen hingewiesen worden war, hat die Strafkammer einen Be-
richtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass in den Urteilsgründen die
Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen
bezeichnet wird. Zur Begründung heißt es, es handle sich ersichtlich um ein
Schreibversehen.
2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An-
geklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Ur-
teilsgründen zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
a) Die in der Urteilsformel genannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzu-
messung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt
keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrich-
ter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den
Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen
hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Bera-
tungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2).
Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit den gegen die Mit-
angeklagten A. und B. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei und
vier Jahren, denen, obwohl sie niedriger als fünf Jahre sind, sogar noch höhere
Einsatzstrafen als bei dem Beschwerdeführer zugrunde liegen.
b) Der Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht
angeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe
- wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwä-
gungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteils-
formel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungs-
versehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich
wäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).
c) Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der
Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Ur-
teilsformel genannte Freiheitsstrafe von fünf Jahren hat verhängen wollen,
noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier
Jahren für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung
sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf