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BGH Urteile vom 25.02.2009 – 5 StR 46/09

5. Strafsenat

5 StR 46/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 wird das

Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafaus-

spruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf sie-

ben Jahre und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4

StPO).

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die

Revisionen der Angeklagten F. und H. werden

als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

G r ü n d e

1

Der Angeklagte K. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe

nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Mo-

naten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann die-

ser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe,

die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine An-

haltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für an-

gemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch

beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich

im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilste-

nor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 – 1 StR 370/56 – und vom

19. März 1957 – 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003

2 StR 197/03 – und vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; En-

gelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268

Rdn. 18).

2

Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Stra-

fen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine

noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom

12. September 1991 – 4 StR 414/91 –, vom 21. April 1992 – 1 StR 801/91 –,

vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00 –, vom 13. Dezember 2001

3 StR 437/01 – und zuletzt vom 14. Januar 2009 – 4 StR 579/08; jeweils

m.w.N.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39a).

3

4

So liegt der Fall hier. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ei-

ne niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der

Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-

ten K. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten

Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4

StPO).

5

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 23. Feb-

ruar 2009 hat vorgelegen.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König