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BGH Urteile vom 25.02.2009 – 5 StR 46/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 wird das
Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafaus-
spruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf sie-
ben Jahre und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4
StPO).
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die
Revisionen der Angeklagten F. und H. werden
als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
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Der Angeklagte K. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe
nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Mo-
naten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann die-
ser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe,
die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine An-
haltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für an-
gemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch
beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich
im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilste-
nor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 – 1 StR 370/56 – und vom
19. März 1957 – 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003
– 2 StR 197/03 – und vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; En-
gelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268
Rdn. 18).
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Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Stra-
fen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine
noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom
12. September 1991 – 4 StR 414/91 –, vom 21. April 1992 – 1 StR 801/91 –,
vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00 –, vom 13. Dezember 2001
– 3 StR 437/01 – und zuletzt vom 14. Januar 2009 – 4 StR 579/08; jeweils
m.w.N.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39a).
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So liegt der Fall hier. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ei-
ne niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der
Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-
ten K. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten
Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
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Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 23. Feb-
ruar 2009 hat vorgelegen.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König