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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 2 StR 469/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006, soweit der Ange-
klagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben;
ausgenommen hiervon bleiben die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheits-
strafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im
Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten hält der sachlich-rechtlichen Prüfung
nicht stand, weil das voluntative Element des bedingten Untreuevorsatzes in
Bezug auf die schadensgleiche Vermögensgefährung der geschädigten Bank
nicht hinreichend belegt ist.
1. Das Landgericht hat zu dem der Verurteilung des Angeklagten zu
Grunde liegenden Tatvorwurf im Wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte hatte als Notar in Frankfurt am Main Ende Oktober 1998
einen Kaufvertrag über ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus in Plauen
protokolliert. Als Kaufpreis wurden 950.000 DM vereinbart, wobei das Kaufob-
jekt von dem früheren Mitangeklagten G., der die Verkäuferin vertrat, saniert
werden sollte. Ohne Sanierung war das Objekt nur 127.000 DM wert.
700.000 DM des Kaufpreises sollten am 30. November 1998, 250.000 DM nach
Übergabe bzw. Fertigstellung am 31. März 1999 oder gegen Stellung einer
Bankbürgschaft (Fertigstellungsbürgschaft) durch G. fällig werden. Neben dem
Kaufvertrag versprach G. den Käufern eine Kick-back-Zahlung von 10 % des
Kaufpreises. Der Kaufpreis sollte von den Käufern voll finanziert werden. Diese
Finanzierung vermittelte G. bei der SB-Bank. Nach dem Kreditvertrag sollten
700.000 DM bei Fertigstellung von 75 % der Sanierung ausgezahlt werden, die
Schlusszahlung von 250.000 DM sollte entweder nach Abschluss der Sanierung
oder am 31. März 1999 gegen Vorlage einer Fertigstellungsbürgschaft erfolgen.
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Für die von den Käufern erstrebten Steuervorteile war es erforderlich,
dass der Kaufpreis noch 1998 ausgezahlt wurde. Auch die Verkäuferin legte
Wert auf die schnellstmögliche Auszahlung. Um dies zu erreichen, fertigten G.
und die Käufer am 16. Dezember 1998 ein inhaltlich falsches Übergabeproto-
koll, wonach das Kaufvertragsobjekt an die Käufer übergeben worden sei und
der Bautenstand zur Zahlung von 700.000 DM erreicht sei. Käufer und Verkäu-
fer seien einig, dass auch die Restzahlung von 250.000 DM auf das Notaran-
derkonto des Angeklagten überwiesen werde. Zudem ließ G. den angeblich er-
reichten Renovierungsstand durch den inhaltlich falschen Bericht eines Sach-
verständigen bestätigen. Das falsche Übergabeprotokoll und der falsche Bericht
des Sachverständigen veranlassten die Bank, den gesamten Kreditbetrag auf
das Notaranderkonto des Angeklagten auszuzahlen. Noch bevor der zugehöri-
ge Treuhandauftrag bei ihm eingegangen war, veranlasste der Angeklagte die
Auszahlung von 700.000 DM an die Verkäuferin. Insoweit hat das Landgericht
den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Bank freigespro-
chen.
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In dem Treuhandauftrag der SB-Bank an den Angeklagten wurde die
Auszahlung der Kreditsumme davon abhängig gemacht, dass die vereinbarten
Grundschulden eingetragen und die Eigentumsumschreibung auf die Käufer
sichergestellt waren. Hinsichtlich des zweiten Teilbetrags von 250.000 DM
musste ferner eine Fertigstellungsbürgschaft vorliegen, um die aus der Sicht
der Bank dann noch erforderlichen Sanierungskosten abzudecken. Der Ange-
klagte nahm den Treuhandauftrag an und begann die Auflagen des Treuhand-
auftrags umzusetzen. Er forderte insbesondere G. auf, die erforderliche Fertig-
stellungsbürgschaft über 250.000 DM vorzulegen. Um auch die Auszahlung der
restlichen 250.000 DM zu erreichen, fertigten G. und die Käufer mit Datum vom
2. Februar 1999 ein weiteres inhaltlich falsches Übergabeprotokoll, in dem die
Käufer auf Grund einer telefonischen Zusicherung des G. bestätigten, das Ob-
jekt sei mängelfrei übergeben worden. In Wirklichkeit war mit der Sanierung
noch nicht begonnen worden. Zur Bestätigung verwendete G. eine weitere in-
haltlich falsche Bescheinigung des Sachverständigen vom 3. Februar 1999, in
der dieser bestätigte, nach einer Besichtigung am 2. Februar 1999 in Plauen sei
das Objekt fertig gestellt, bezugsfertig und ertragsfähig. In Wirklichkeit hatte
keiner der Beteiligten das Objekt in Plauen besichtigt.
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Nachdem der Angeklagte die Eigentumsübertragung sichergestellt hatte
und ihm die Eintragung der vereinbarten Grundschulden angezeigt worden war,
beauftragte er seine Mitarbeiterin L., die Auszahlung des restlichen Kreditbe-
trags (250.000 DM abzüglich einer Eintragungsgebühr von 35 DM) vorzuberei-
ten. L. überprüfte nochmals die Voraussetzungen des Treuhandauftrags und
erklärte dem Angeklagten, die Voraussetzung der Bürgschaft sei noch nicht
erfüllt. Dem Angeklagten war bewusst, dass er gegen diese Auflage verstieß,
wies die Zeugin L. jedoch an, es werde jetzt ausgezahlt, die Bürgschaft sei nicht
mehr erforderlich, weil das Anwesen mängelfrei übergeben worden sei, wie sich
aus dem Übergabeprotokoll und der Bescheinigung des Sachverständigen er-
gebe. Dass beide inhaltlich falsch waren, wusste der Angeklagte nicht. Der An-
geklagte überwies daher am 23. Februar 1999 den restlichen Kreditbetrag an
die Verkäuferin, ohne dass ihm die im Treuhandauftrag verlangte Fertigstel-
lungsbürgschaft vorlag. Dem Angeklagten war an einer schnellen Geschäfts-
abwicklung gelegen, zumal er von G. - einem guten Kunden seines Notariats -
zur Auszahlung gedrängt wurde. Der Angeklagte stellte daher nach den Fest-
stellungen des Landgerichts das Sicherungsinteresse der Bank hintan und
nahm eine mögliche Vermögensgefährdung der Bank durch unzureichende
Kreditsicherung billigend in Kauf. Einige Wochen später erfuhr die Bank vom
wahren Zustand des Hauses. Die Kreditforderung gegen die Käufer wurde 2005
für 30 % ihres Nominalbetrags weiterverkauft.
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2. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang beruhen auf einer rechts-
fehlerfreien Beweiswürdigung. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind
offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Diese Feststellungen können
daher bestehen bleiben. Ergänzende und nicht widersprechende Feststellungen
in der neuen Hauptverhandlung sind möglich.
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3. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Vermö-
gensgefährdung der Bank durch unzureichende Kreditsicherung billigend in
Kauf genommen, hält der sachlich-rechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung
der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 51, 100 Rdn. 56 ff.) nicht
stand.
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Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus
dem objektiven Tatgeschehen und den Angaben der Zeugin L. hergeleitet hat,
der Angeklagte habe wissentlich, also mit direktem Vorsatz gegen die ihm ob-
liegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er den Restbetrag des
Kredits ausbezahlt hat, obwohl die erforderliche Fertigstellungsbürgschaft nicht
vorlag. Das Landgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Angeklagte
als Treuhänder nicht befugt war, aufgrund einer eigenen Bewertung der Inte-
ressenlage der Beteiligten von der ausdrücklichen Auszahlungsbedingung des
Treuhandauftrags der Bank abzuweichen und eigenmächtig auf die Vorlage der
Fertigstellungsbürgschaft zu verzichten.
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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme
des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Vermögensgefährdung der Bank
durch unzureichende Kreditsicherung nicht nur erkannt, sondern zumindest
auch billigend in Kauf genommen.
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Diese Bedenken betreffen zwar nicht das kognitive Element des beding-
ten Gefährdungsvorsatzes. Insoweit geht das Landgericht unter Hinweis auf die
langjährigen beruflichen Erfahrungen des Angeklagten mit tragfähigen Erwä-
gungen davon aus, dass dem Angeklagten das mit dem Verzicht auf die Fertig-
stellungsbürgschaft verbundene Risiko für die Bank bewusst gewesen sei.
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Nicht hinreichend belegt ist jedoch das voluntative Vorsatzelement. In
den Fällen der schadensgleichen Vermögensgefährdung ist der Tatbestand der
Untreue im subjektiven Bereich dahin zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz
eines Gefährdungsschadens nicht nur die Kenntnis des Täters von der konkre-
ten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten
Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung die-
ser Gefahr, und sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt
des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGHSt 51, 100 Rdn. 63).
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Das Landgericht führt hierzu lediglich aus: Auch wenn der Angeklagte
wegen der ihm vorliegenden angeblichen Fertigstellungsbeweise (Übergabepro-
tokoll und Bescheinigung des Sachverständigen) hoffte, dass sich der Schaden
bei der Bank nicht realisieren werde, habe er sich dennoch mit dieser Möglich-
keit abgefunden, um so den Vorgang schnell abwickeln und dem Interesse der
Kaufvertragsparteien entgegenkommen zu können (UA S. 22). Dies ist nicht
mehr als eine Behauptung des Landgerichts, die jedoch einer näheren Begrün-
dung und Erörterung bedurft hätte. Die vorangehenden beweiswürdigenden
Erwägungen des Landgerichts begründen zwar das kognitive, nicht aber das
voluntative Vorsatzelement. Die Beweiswürdigung zu Letzterem hätte insbe-
sondere eine Erörterung erfordert, ob sich der Angeklagte tatsächlich auch mit
der Realisierung des Gefährdungsschadens zumindest abgefunden hat, nur um
"den Vorgang schnell abwickeln und den Interessen der Kaufvertragsparteien
entgegenkommen zu können." Das Landgericht erkennt zwar zutreffend, dass
die Bank nach der Auszahlung die Kreditsumme nicht mehr von dem Anderkon-
to
des
Angeklagten
zurückfordern
konnte.
Das
Landgericht
übersieht jedoch, dass der Angeklagte sich durch den Verstoß gegen den Treu-
handauftrag der Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat und auch die Be-
rufshaftpflichtversicherung des Notars einen bedingt vorsätzlich verursachten
Schaden nicht abdeckte (§ 152 VVG), so dass er, wie sich ihm aufgrund seiner
Berufserfahrung aufdrängen musste, letztlich persönlich für den etwa entste-
henden Schaden aufkommen muss. Ob der Angeklagte dies alles tatsächlich
billigend in Kauf nehmen oder sich hiermit abfinden wollte, erscheint zumindest
zweifelhaft und hätte näherer Prüfung und Erörterung auch im Verhältnis zu den
etwaigen Vorteilen der schnellen Abwicklung für den Angeklagten und die Ver-
tragsbeteiligten erfordert. Hieran fehlt es jedoch.
RiBGH Rothfuß ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Bode Otten Bode
Fischer Roggenbuck