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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 2 StR 469/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 469/06

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006, soweit der Ange-

klagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben;

ausgenommen hiervon bleiben die Feststellungen zum äußeren

Tatgeschehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheits-

strafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im

Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in

dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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Die Verurteilung des Angeklagten hält der sachlich-rechtlichen Prüfung

nicht stand, weil das voluntative Element des bedingten Untreuevorsatzes in

Bezug auf die schadensgleiche Vermögensgefährung der geschädigten Bank

nicht hinreichend belegt ist.

1. Das Landgericht hat zu dem der Verurteilung des Angeklagten zu

Grunde liegenden Tatvorwurf im Wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte hatte als Notar in Frankfurt am Main Ende Oktober 1998

einen Kaufvertrag über ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus in Plauen

protokolliert. Als Kaufpreis wurden 950.000 DM vereinbart, wobei das Kaufob-

jekt von dem früheren Mitangeklagten G., der die Verkäuferin vertrat, saniert

werden sollte. Ohne Sanierung war das Objekt nur 127.000 DM wert.

700.000 DM des Kaufpreises sollten am 30. November 1998, 250.000 DM nach

Übergabe bzw. Fertigstellung am 31. März 1999 oder gegen Stellung einer

Bankbürgschaft (Fertigstellungsbürgschaft) durch G. fällig werden. Neben dem

Kaufvertrag versprach G. den Käufern eine Kick-back-Zahlung von 10 % des

Kaufpreises. Der Kaufpreis sollte von den Käufern voll finanziert werden. Diese

Finanzierung vermittelte G. bei der SB-Bank. Nach dem Kreditvertrag sollten

700.000 DM bei Fertigstellung von 75 % der Sanierung ausgezahlt werden, die

Schlusszahlung von 250.000 DM sollte entweder nach Abschluss der Sanierung

oder am 31. März 1999 gegen Vorlage einer Fertigstellungsbürgschaft erfolgen.

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Für die von den Käufern erstrebten Steuervorteile war es erforderlich,

dass der Kaufpreis noch 1998 ausgezahlt wurde. Auch die Verkäuferin legte

Wert auf die schnellstmögliche Auszahlung. Um dies zu erreichen, fertigten G.

und die Käufer am 16. Dezember 1998 ein inhaltlich falsches Übergabeproto-

koll, wonach das Kaufvertragsobjekt an die Käufer übergeben worden sei und

der Bautenstand zur Zahlung von 700.000 DM erreicht sei. Käufer und Verkäu-

fer seien einig, dass auch die Restzahlung von 250.000 DM auf das Notaran-

derkonto des Angeklagten überwiesen werde. Zudem ließ G. den angeblich er-

reichten Renovierungsstand durch den inhaltlich falschen Bericht eines Sach-

verständigen bestätigen. Das falsche Übergabeprotokoll und der falsche Bericht

des Sachverständigen veranlassten die Bank, den gesamten Kreditbetrag auf

das Notaranderkonto des Angeklagten auszuzahlen. Noch bevor der zugehöri-

ge Treuhandauftrag bei ihm eingegangen war, veranlasste der Angeklagte die

Auszahlung von 700.000 DM an die Verkäuferin. Insoweit hat das Landgericht

den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Bank freigespro-

chen.

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In dem Treuhandauftrag der SB-Bank an den Angeklagten wurde die

Auszahlung der Kreditsumme davon abhängig gemacht, dass die vereinbarten

Grundschulden eingetragen und die Eigentumsumschreibung auf die Käufer

sichergestellt waren. Hinsichtlich des zweiten Teilbetrags von 250.000 DM

musste ferner eine Fertigstellungsbürgschaft vorliegen, um die aus der Sicht

der Bank dann noch erforderlichen Sanierungskosten abzudecken. Der Ange-

klagte nahm den Treuhandauftrag an und begann die Auflagen des Treuhand-

auftrags umzusetzen. Er forderte insbesondere G. auf, die erforderliche Fertig-

stellungsbürgschaft über 250.000 DM vorzulegen. Um auch die Auszahlung der

restlichen 250.000 DM zu erreichen, fertigten G. und die Käufer mit Datum vom

2. Februar 1999 ein weiteres inhaltlich falsches Übergabeprotokoll, in dem die

Käufer auf Grund einer telefonischen Zusicherung des G. bestätigten, das Ob-

jekt sei mängelfrei übergeben worden. In Wirklichkeit war mit der Sanierung

noch nicht begonnen worden. Zur Bestätigung verwendete G. eine weitere in-

haltlich falsche Bescheinigung des Sachverständigen vom 3. Februar 1999, in

der dieser bestätigte, nach einer Besichtigung am 2. Februar 1999 in Plauen sei

das Objekt fertig gestellt, bezugsfertig und ertragsfähig. In Wirklichkeit hatte

keiner der Beteiligten das Objekt in Plauen besichtigt.

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Nachdem der Angeklagte die Eigentumsübertragung sichergestellt hatte

und ihm die Eintragung der vereinbarten Grundschulden angezeigt worden war,

beauftragte er seine Mitarbeiterin L., die Auszahlung des restlichen Kreditbe-

trags (250.000 DM abzüglich einer Eintragungsgebühr von 35 DM) vorzuberei-

ten. L. überprüfte nochmals die Voraussetzungen des Treuhandauftrags und

erklärte dem Angeklagten, die Voraussetzung der Bürgschaft sei noch nicht

erfüllt. Dem Angeklagten war bewusst, dass er gegen diese Auflage verstieß,

wies die Zeugin L. jedoch an, es werde jetzt ausgezahlt, die Bürgschaft sei nicht

mehr erforderlich, weil das Anwesen mängelfrei übergeben worden sei, wie sich

aus dem Übergabeprotokoll und der Bescheinigung des Sachverständigen er-

gebe. Dass beide inhaltlich falsch waren, wusste der Angeklagte nicht. Der An-

geklagte überwies daher am 23. Februar 1999 den restlichen Kreditbetrag an

die Verkäuferin, ohne dass ihm die im Treuhandauftrag verlangte Fertigstel-

lungsbürgschaft vorlag. Dem Angeklagten war an einer schnellen Geschäfts-

abwicklung gelegen, zumal er von G. - einem guten Kunden seines Notariats -

zur Auszahlung gedrängt wurde. Der Angeklagte stellte daher nach den Fest-

stellungen des Landgerichts das Sicherungsinteresse der Bank hintan und

nahm eine mögliche Vermögensgefährdung der Bank durch unzureichende

Kreditsicherung billigend in Kauf. Einige Wochen später erfuhr die Bank vom

wahren Zustand des Hauses. Die Kreditforderung gegen die Käufer wurde 2005

für 30 % ihres Nominalbetrags weiterverkauft.

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2. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang beruhen auf einer rechts-

fehlerfreien Beweiswürdigung. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind

offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Diese Feststellungen können

daher bestehen bleiben. Ergänzende und nicht widersprechende Feststellungen

in der neuen Hauptverhandlung sind möglich.

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3. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Vermö-

gensgefährdung der Bank durch unzureichende Kreditsicherung billigend in

Kauf genommen, hält der sachlich-rechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung

der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 51, 100 Rdn. 56 ff.) nicht

stand.

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Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus

dem objektiven Tatgeschehen und den Angaben der Zeugin L. hergeleitet hat,

der Angeklagte habe wissentlich, also mit direktem Vorsatz gegen die ihm ob-

liegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er den Restbetrag des

Kredits ausbezahlt hat, obwohl die erforderliche Fertigstellungsbürgschaft nicht

vorlag. Das Landgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Angeklagte

als Treuhänder nicht befugt war, aufgrund einer eigenen Bewertung der Inte-

ressenlage der Beteiligten von der ausdrücklichen Auszahlungsbedingung des

Treuhandauftrags der Bank abzuweichen und eigenmächtig auf die Vorlage der

Fertigstellungsbürgschaft zu verzichten.

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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme

des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Vermögensgefährdung der Bank

durch unzureichende Kreditsicherung nicht nur erkannt, sondern zumindest

auch billigend in Kauf genommen.

12

Diese Bedenken betreffen zwar nicht das kognitive Element des beding-

ten Gefährdungsvorsatzes. Insoweit geht das Landgericht unter Hinweis auf die

langjährigen beruflichen Erfahrungen des Angeklagten mit tragfähigen Erwä-

gungen davon aus, dass dem Angeklagten das mit dem Verzicht auf die Fertig-

stellungsbürgschaft verbundene Risiko für die Bank bewusst gewesen sei.

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Nicht hinreichend belegt ist jedoch das voluntative Vorsatzelement. In

den Fällen der schadensgleichen Vermögensgefährdung ist der Tatbestand der

Untreue im subjektiven Bereich dahin zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz

eines Gefährdungsschadens nicht nur die Kenntnis des Täters von der konkre-

ten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten

Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung die-

ser Gefahr, und sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt

des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGHSt 51, 100 Rdn. 63).

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Das Landgericht führt hierzu lediglich aus: Auch wenn der Angeklagte

wegen der ihm vorliegenden angeblichen Fertigstellungsbeweise (Übergabepro-

tokoll und Bescheinigung des Sachverständigen) hoffte, dass sich der Schaden

bei der Bank nicht realisieren werde, habe er sich dennoch mit dieser Möglich-

keit abgefunden, um so den Vorgang schnell abwickeln und dem Interesse der

Kaufvertragsparteien entgegenkommen zu können (UA S. 22). Dies ist nicht

mehr als eine Behauptung des Landgerichts, die jedoch einer näheren Begrün-

dung und Erörterung bedurft hätte. Die vorangehenden beweiswürdigenden

Erwägungen des Landgerichts begründen zwar das kognitive, nicht aber das

voluntative Vorsatzelement. Die Beweiswürdigung zu Letzterem hätte insbe-

sondere eine Erörterung erfordert, ob sich der Angeklagte tatsächlich auch mit

der Realisierung des Gefährdungsschadens zumindest abgefunden hat, nur um

"den Vorgang schnell abwickeln und den Interessen der Kaufvertragsparteien

entgegenkommen zu können." Das Landgericht erkennt zwar zutreffend, dass

die Bank nach der Auszahlung die Kreditsumme nicht mehr von dem Anderkon-

to

des

Angeklagten

zurückfordern

konnte.

Das

Landgericht

übersieht jedoch, dass der Angeklagte sich durch den Verstoß gegen den Treu-

handauftrag der Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat und auch die Be-

rufshaftpflichtversicherung des Notars einen bedingt vorsätzlich verursachten

Schaden nicht abdeckte (§ 152 VVG), so dass er, wie sich ihm aufgrund seiner

Berufserfahrung aufdrängen musste, letztlich persönlich für den etwa entste-

henden Schaden aufkommen muss. Ob der Angeklagte dies alles tatsächlich

billigend in Kauf nehmen oder sich hiermit abfinden wollte, erscheint zumindest

zweifelhaft und hätte näherer Prüfung und Erörterung auch im Verhältnis zu den

etwaigen Vorteilen der schnellen Abwicklung für den Angeklagten und die Ver-

tragsbeteiligten erfordert. Hieran fehlt es jedoch.

RiBGH Rothfuß ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.

Bode Otten Bode

Fischer Roggenbuck