Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.05.2007 – XI ZR 229/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz

in der Kostenrechnung vom 7. Mai 2007 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

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Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die der Senat

zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR

218/04, NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg.

Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine

Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom

8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss

vom 13. Januar 2004 - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kos-

tengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine sol-

che Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt

auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig

ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulas-

sungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

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Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr

unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu be-

antragen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG

gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 O 332/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 U 130/04 -