BGH Beschlüsse vom 13.01.2004 – XI ZR 35/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers zu 2 a) vom 8. Dezember
2003 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung
vom 18. Oktober 2001 - KSB ... - wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des
Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992
- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96,
NJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3
des Umdrucks). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird ledig-
lich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erho-
ben, die, wenn sie begründet wäre, in der Kostengrundentscheidung
hätte berücksichtigt werden müssen (BGHZ 54, 204, 207). Im Verfahren
nach § 5 GKG ist die im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2001 getroffe-
ne Kostengrundentscheidung bindend (vgl. Hartmann, Kostengesetze
33. Aufl. GKG § 5 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Im übrigen ist die Dürftigkeits-
einrede auch unbegründet, weil die Kläger die Revision erst nach dem
Tod des Erblassers eingelegt haben und die Kosten des Revisionsver-
fahrens mithin keine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern Eigenschulden
der Kläger sind (vgl. MünchKomm/Siegmann, BGB 3. Aufl. § 1967
Rdn. 37 m.w.Nachw.).
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge-
richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen