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BGH Beschluss vom 31.05.2007 – 3 StR 152/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 261 StPO:
Angesichts des übrigen Beweisergebnisses bestand für das Landge- richt keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls über die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzuset- zen.
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert