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BGH Beschluss vom 31.05.2007 – 3 StR 152/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 152/07

vom 31. Mai 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 261 StPO:

Angesichts des übrigen Beweisergebnisses bestand für das Landge- richt keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls über die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzuset- zen.

Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert