BGH Urteil vom 31.05.2007 – III ZR 22/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 31. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Wöstmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2006
aufgehoben und das Vorbehaltsurteil der 11. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2005
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines Konzessionsvertrages vom 16. September 1997 hatte die
Beklagte als Vertragshändler der Klägerin deren Produkte in Deutschland zu
verkaufen. In dem Konzessionsvertrag hieß es unter anderem (Übersetzung
des in italienisch abgefassten Originals):
"Art. 21 - Geltendes Recht - Gerichtsstand
21.1 Für den vorliegenden Vertrag gilt das deutsche Recht.
21.2 Bei Streitfällen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorlie- genden Vertrag ergeben, oder von Streitfragen wegen der Abfassung des Vertrags oder einer dessen Klauseln werden die Vertragspartner sich einem Schiedsspruch von drei Schiedsrichtern fügen, deren jeweils einer von beiden Partei- en und deren Dritter vom Präsidenten der Handelskammer St. bestellt wird. Außerdem gilt die Ordnung des Schiedsgerichts der internationalen Handelskammer in Pa- ris."
Aus Lieferungen der Klägerin an die Beklagte, die im Rahmen des Kon-
zessionsvertrags erfolgten, waren bis zum 12. September 2003 offene Forde-
rungen der Klägerin in Höhe von 1.781.478,02 € aufgelaufen. Zur Erledigung
dieser Forderungen trafen die Parteien am 19. September 2003 eine schriftliche
Rückzahlungsvereinbarung. Die Beklagte erkannte darin an, der Klägerin den
vorgenannten Betrag zu schulden, und verpflichtete sich, ihn in bestimmten Ra-
ten abzuzahlen.
Gestützt auf die Rückzahlungsvereinbarung macht die Klägerin im Ur-
kundenprozess einen Anspruch auf Zahlung von 500.000 € nebst Zinsen gel-
tend. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die
Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung der Be-
klagten blieb erfolglos. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision er-
strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage als unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Urteile und Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Schiedseinrede stehe der Zu-
lässigkeit der Klage nicht entgegen. Selbst wenn man - anders als das Landge-
richt - davon ausgehe, dass die Schiedsabrede Streitigkeiten aus der Rückzah-
lungsvereinbarung vom 19. September 2003 erfasse, sei nicht ersichtlich, dass
sie die Klage in dem besonderen Regeln unterliegenden Urkundenprozess vor
dem staatlichen Gericht verwehre. Das gelte nur ausnahmsweise. Zudem seien
die in der klagebegründenden Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September
2003 niedergelegten Abreden schon ihrem Typus nach darauf angelegt, der
erleichterten Durchsetzbarkeit bestehender Rechte zu dienen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Wird vor dem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegens-
tand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig
abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung
zur Hauptsache rügt (§ 1032 Abs. 1 ZPO). So liegt der Streitfall.
1.
Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede für nicht durchgreifend
gehalten, weil die in dem Konzessionsvertrag getroffene Schiedsabrede jeden-
falls die vorliegende Urkundenklage vor dem staatlichen Gericht nicht aus-
schließe. Der Gläubiger eines urkundsmäßig verbrieften Rechtes verzichte re-
gelmäßig nicht auf den besonderen Vorteil einer solchen vorläufigen Rechts-
durchsetzung gemäß den §§ 592 ff ZPO.
Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen; sie stehen in Widerspruch zu
dem in BGHZ 165, 376 veröffentlichten Senatsurteil vom 12. Januar 2006, das
von dem Berufungsgericht allerdings noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Nach dem Senatsurteil ist durch eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich
außer der ordentlichen Klage auch der gewöhnliche Urkundenprozess vor dem
staatlichen Gericht abbedungen; die anders lautenden Grundsätze zum Wech-
selprozess können nicht auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen
werden (Senatsurteil aaO S. 380 ff). Da das Berufungsgericht ein gegenteiliges
Regel-Ausnahme-Verhältnis angenommen hat, ist damit seinen Ausführungen
zur Reichweite der Schiedsvereinbarung, wie die Revision zu Recht beanstan-
det, die Grundlage entzogen.
2.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar (vgl. § 563 ZPO).
a) Es besteht kein Anhalt, dass die in dem Konzessionsvertrag vom
16. September 1997 getroffene Schiedsabrede abweichend von der vorbe-
schriebenen Regel die Möglichkeit der Urkundenklage vor dem staatlichen Ge-
richt zugelassen hätte. Die Jahre später bezüglich offener Kaufpreisforderungen
geschlossene Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 enthält kei-
nen Hinweis - auch das Berufungsgericht stellt insoweit nichts fest -, dass daran
etwas hätte geändert werden sollen. Die Erwägung des Berufungsgerichts,
durch dieses Rechtsgeschäft sollten die Forderungen vollstreckbar gemacht
werden, geht wie die Revision zu Recht rügt, fehl.
b) Die Schiedseinrede ist nicht deshalb als unbegründet zu erachten,
weil die vorliegende Klage in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Gegenstand der in dem Kon-
zessionsvertrag getroffenen - die ordentliche Klage wie den (gewöhnlichen) Ur-
kundenprozess vor dem staatlichen Gericht ausschließenden - Schiedsverein-
barung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich offen
gelassen, ob die Schiedsvereinbarung den Gegenstand des anhängigen
Rechtsstreits ergreift.
3.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil er die Schiedsver-
einbarung selbst auszulegen befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001
- III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387) - insoweit sind weitere Feststellungen
nicht zu erwarten -, und weil die Sache im Übrigen zur Endentscheidung reif ist
(vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
a) Eine Abrede, die Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem
Schiedsgericht zuweist, ist - was das Landgericht nicht hinreichend bedacht
hat - grundsätzlich weit auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 aaO
m.w.N.). Das gilt auch für die hier zu beurteilende Klausel:
"Bei Streitfällen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, … werden die Vertragsparteien sich einem Schiedsspruch … fügen." (Art. 21.2 Satz 1 des Konzessionsver- trags)
Damit sind die sich aus dem Konzessionsvertrag "ergeben(den)" "Streit-
fälle und Streitigkeiten" insgesamt in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ge-
wiesen.
b) Bei dem Konzessionsvertrag handelte es sich um einen Rahmenver-
trag. Die Parteien schufen in Form des Vertragshändlervertrages einen rechtli-
chen Rahmen für ihre auf eine gewisse Dauer angelegte Geschäftsverbindung
und die auf dieser Grundlage abzuschließenden Einzelverträge. Das spricht
entscheidend dafür, dass die Schiedsklausel nicht nur für die (wohl eher selte-
nen) Streitigkeiten aus dem Konzessionsvertrag, sondern - im Interesse einer
einheitlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts
(vgl. BGH, Urteil vom
10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370) - weiter für die ihn lau-
fend vollziehenden Kaufverträge, die daraus resultierenden Ansprüche und die
eventuell dazu getroffenen Vereinbarungen gelten sollte. Trifft der Konzessi-
onsvertrag aber eine solche umfassende Schiedsvereinbarung, dann ist es oh-
ne Belang, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003
selbst keine Schiedsklausel enthält.
c) Erstreckt sich die Schiedsvereinbarung mithin auf den Klageanspruch,
dann ist die Klage aufgrund der von der Beklagten rechtzeitig erhobenen
Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.
Schlick Kapsa Dörr
Galke Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2005 - 41 O 73/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2006 - I-6 U 42/05 -