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BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 53/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 21. September 2006
im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
der Untreue in 55 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
2
3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-
gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten
Gründen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des Kon-
kurrenzverhältnisses betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen
der Fälle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122-
123, 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180
(Unterlassenstat) sowie andererseits der Fälle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50,
52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung
des Pauschalbetrags) jeweils zu einer Tat zusammen. Der Senat setzt für diese
beiden Taten die jeweils höchste vom Landgericht im jeweiligen Tatkomplex
verhängte Einzelstrafe, also im Komplex der Unterlassungstat ein Jahr Frei-
heitsstrafe (Fall 84) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines
Pauschalbetrags neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als Einzelstrafen fest.
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Der teilweise Wegfall der Einzelstrafen lässt die Gesamtstrafe unberührt,
da der Senat angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen
ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtli-
cher Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible