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BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 53/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 53/07

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 21. September 2006

im

Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte

der Untreue in 55 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-

gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten

Gründen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des Kon-

kurrenzverhältnisses betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen

der Fälle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122-

123, 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180

(Unterlassenstat) sowie andererseits der Fälle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50,

52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung

des Pauschalbetrags) jeweils zu einer Tat zusammen. Der Senat setzt für diese

beiden Taten die jeweils höchste vom Landgericht im jeweiligen Tatkomplex

verhängte Einzelstrafe, also im Komplex der Unterlassungstat ein Jahr Frei-

heitsstrafe (Fall 84) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines

Pauschalbetrags neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als Einzelstrafen fest.

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Der teilweise Wegfall der Einzelstrafen lässt die Gesamtstrafe unberührt,

da der Senat angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen

ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtli-

cher Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible