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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 4 StR 419/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 419/07

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 ge-

mäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 10. Mai 2007 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit

werden die Kosten des Verfahrens und die dem

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen

der Staatskasse auferlegt;

b)

das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abge-

ändert, dass der Angeklagte des sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei

Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und des

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in

drei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in elf Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit sexueller Nötigung,

und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus

der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision weist zu Recht auf die Verjährung des Falles II. 2. hin. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Zeugin Michaela H. (Fall II. Ziffer 2) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975 oder der gleichlau- tenden Fassung vom 10. März 1987, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Tat wurde im Jahre 1986 bzw. 1987 begangen und ist damit spätestens 1992 verjährt (...), so dass die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (Anordnung der ersten verantwortlichen Vernehmung des Be- schuldigten am 15. November 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, Haftbefehl vom 6. Dezember 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB, und Erhebung der öffentlichen Klage am 31. Ja- nuar 2007, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) nicht mehr greifen konnten.

Die beantragte Änderung des Schuldspruchs hat keinen Ein- fluss auf den Strafausspruch. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. (Freiheitsstrafe von 3 Monaten) lässt die Gesamtstra- fe unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei zutreffender Anwendung der Verjährungsrege-

lung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (vgl. hierzu BGH, [Beschluss] vom 5. Juni 2007 - 4 StR 53/07). Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in 13 Fällen zu Einzel- freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und sechs Monaten fällt der Wegfall einer Einzelstrafe von drei Monaten nicht ins Gewicht.

Zudem hindert das Verfahrenshindernis der Verjährung den Tatrichter nicht, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten eines Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängen- de Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (vgl. BGH, [Beschluss] vom 28. September 1993 - 1 StR 576/93; BGH, [Beschluss] vom 21. November 1996 - 1 StR 613/96). Im Übrigen können ausreichend festgestellte verjährte Taten straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit gerin- gerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, [Beschluss] vom 8. Okto- ber 1996 - 1 StR 584/96; BGH, [Beschluss] vom 8. März 2006 -1 StR 67/06; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuschlie- ßen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hät- te".

Dem tritt der Senat bei.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann