Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.06.2007 – 5 StR 127/07
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja (zu 1. und 2.)
Veröffentlichung : ja
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266
1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhän-
dig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage
des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in
Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge
(§ 36
Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tat-
einheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen
Computerbetruges (§ 263a StGB) strafbar.
2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind
Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu
BGHSt 43, 381).
3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanz-
behörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzu-
lagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es
sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO,
sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07 LG Würzburg –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Ju-
ni 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Richterin
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Würzburg vom 28. November 2006 wird mit der
Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Com-
puterbetruges entfällt.
Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig des Betruges sowie der Un-
treue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in sechzehn
Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte
Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch
dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-
gen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen
Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Computerbetrug in
sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkunden-
fälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Es hat zudem im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht, in welchen
der sechzehn Fälle und wie oft die Tatbestände der Steuerhinterziehung und
der Urkundenfälschung jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden.
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Die Revision des Angeklagten führt lediglich zum Wegfall der Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangenen Computerbetruges (§ 263a StGB) und
zur Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen haben sein Rechtsmittel und
die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, kei-
nen Erfolg.
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I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der nicht vorbestrafte Angeklagte war seit 1981 beim Finanzamt
Würzburg als Finanzbeamter tätig. Dabei hatte er unter anderem in der elek-
tronischen Datenverarbeitung des Finanzamtes die „Grundinformationsda-
ten“ von Steuerpflichtigen wie Name, Anschrift und Bankverbindung zu er-
fassen.
a) Um für sich nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, reichte
der Angeklagte in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2006 beim Finanzamt
Würzburg an acht verschiedenen Tagen für drei nicht existente Steuerpflich-
tige insgesamt fünfzehn Einkommensteuererklärungen ein, die er mit den
Namen der von ihm erfundenen Personen unterschrieben hatte. Den Inhalt
von dreizehn dieser Steuererklärungen, die sich auf die Veranlagungszeit-
räume 1998 bis 2005 bezogen, gab er an neun verschiedenen Tagen selbst
in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamtes ein und veranlasste deren
elektronische Verarbeitung. Zwei der Erklärungen ließ er von nicht in sein
Vorhaben eingeweihten Mitarbeitern der Datenerfassungsstelle eingeben.
Die Angaben in den Steuererklärungen hatte der Angeklagte – z. B. durch
Geltendmachung von erheblichen Werbungskosten aus nichtselbständiger
Arbeit, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie von Verlus-
ten aus Vermietung und Verpachtung oder aus anderen Veranlagungszeit-
räumen – jeweils so gewählt, dass die danach festzusetzenden Einkom-
mensteuerbeträge niedriger waren als die als einbehaltene Lohn- oder Kapi-
talertragsteuer erklärten Steueranrechnungsbeträge, so dass sich jeweils
Erstattungsbeträge ergaben. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden
aufgrund dieser Erklärungen fünfzehn Steuerbescheide mit Erstattungsbe-
trägen erlassen. An zwei der genannten und sieben weiteren Tagen änderte
der Angeklagte in der Datenverarbeitungsanlage die Daten, die bereits zu
einer antragsgemäßen Veranlagung geführt hatten, ohne hierfür weitere
Steuererklärungen einzureichen, und bewirkte so den Erlass von fünfzehn
Änderungsbescheiden, die wiederum Erstattungsbeträge auswiesen. In allen
dreißig Fällen erstattete die Finanzkasse die sich hieraus ergebenden,
scheinbar zuviel bezahlten Beträge an Einkommensteuer und Solidaritätszu-
schlag sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 173.837,56 Euro. Aufgrund der
von dem Angeklagten bei der Datenerfassung eingegebenen Daten wurden
die Auszahlungsbeträge auf Bankkonten seiner Schwiegermutter und seiner
Ehefrau überwiesen, auf die der Angeklagte Zugriff hatte. Da die gefälschten
Einkommensteuererklärungen in ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Auf-
fälligkeiten aufwiesen, wurden auch Erstattungsbeträge von über 5.000 Euro
ausgezahlt, deren Freigabe dem Zeichnungsrecht des Sachgebietsleiters
oblag.
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b) Schließlich stellte der Angeklagte für eine nicht existierende Person,
für die er bereits in den vorgenannten Fällen eine Steuernummer vergeben
hatte, einen Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Eigen-
heimzulagengesetz. Hierdurch erwirkte er im Februar 2005 den Erlass eines
Bescheides über die Gewährung einer Eigenheimzulage für die Jahre 2001
bis 2006 und die Überweisung von Zulagebeträgen in Höhe von insgesamt
15.952,32 Euro auf ein Konto, auf das er Zugriff hatte.
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2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf
die an insgesamt sechzehn Tagen vorgenommenen Eingaben unrichtiger
Daten in die elektronische Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts Würz-
burg als sechzehn Fälle der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Frei-
staates Bayern und als jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrug
(§ 263a StGB) gewertet. Darüber hinaus hat das Landgericht die Erstellung
und Erfassung der dreißig Steuererklärungen für nicht existierende Personen
mit anschließender Auszahlung von Erstattungsbeträgen durch die Finanz-
behörde als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in dreißig Fällen eingestuft. So-
weit der Angeklagte die Angaben aus mehreren Steuererklärungen am je-
weils selben Tag in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab,
hat das Landgericht die einzelnen Steuerhinterziehungen mit der durch die
Eingabe der Daten jeweils zugleich begangenen Untreue insgesamt tatein-
heitlich zusammengefasst. Da der Angeklagte die Daten an neun der sech-
zehn Tage auf der Grundlage der fingierten Steuererklärungen erfasste, hat
das Landgericht insoweit jeweils Urkundenfälschung in Tateinheit mit Un-
treue, Computerbetrug und Steuerhinterziehung angenommen.
Die mit falschen Angaben bewirkte Festsetzung und Auszahlung der
Eigenheimzulagebeträge für die Jahre 2001 bis 2006 hat das Landgericht als
einheitlichen Betrug gewertet.
3. Das Landgericht hat – im Wesentlichen ausgerichtet an der Scha-
denshöhe – siebzehn Einzelfreiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und
einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Es hat – insbesondere im Hinblick auf
die verursachten Schäden – jeweils besonders schwere Fälle der Untreue
(§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB), der Steuer-
hinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO) und des Computerbetruges
(§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) sowie des
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Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) angenommen. Inner-
halb der sich hieraus ergebenden Strafrahmen hat das Landgericht – außer
im Fall des Betruges – strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte
jeweils mehrere Strafgesetze verletzt hat. Als wesentlichen Strafmilderungs-
grund hat es neben Teilschadenswiedergutmachung und einem von Schuld-
einsicht geprägten Geständnis den Umstand gewertet, dass die Verurteilung
des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe in der festgesetzten Höhe zum Ver-
lust seiner Amtsstellung führt.
II. Revision des Angeklagten
10
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum
Wegfall der Verurteilung wegen Computerbetruges. Sein weitergehendes
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Der Schuldspruch der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung
in sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkun-
denfälschung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass
der Angeklagte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt hat. Der
Angeklagte machte gegenüber dem Finanzamt Würzburg dadurch unrichtige
Angaben, dass er für nicht existente Personen Einkommensteuererklärungen
abgab und die von ihm erfundenen Beträge selbst in die Datenverarbei-
tungsanlage des Finanzamts eingab bzw. in zwei Fällen über vorsatzlos
handelnde Kollegen eingeben ließ. Dadurch erlangte er in dreißig Fällen
nicht gerechtfertigte Steuervorteile (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998,
64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof ange-
schlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 [= BFHE 211, 19]), verwirklicht ein
Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich
nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht ge-
rechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997,
313). Der Umstand, dass die Existenz bestimmter Steuerpflichtiger lediglich
vorgetäuscht wird, steht der rechtlichen Einordnung des Verhaltens als Steu-
erhinterziehung nicht entgegen. Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung
von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003,
20, 21), sondern auch
für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH
wistra 1998, 64, 65; 1990, 58). So verhält es sich auch hier.
14
aa) Indem der Angeklagte für nicht existente Personen Einkommen-
steuererklärungen einreichte und fingierte Besteuerungsgrundlagen sowie
tatsächlich nicht vorhandene Steueranrechnungsbeträge in der Datenverar-
beitungsanlage erfasste, machte er jeweils gegenüber dem Finanzamt Würz-
burg unrichtige Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Vorschrift
des § 370 AO setzt keine wirksame Steuererklärung voraus; ausreichend
sind sonstige Bekundungen zum Zwecke der Steuerverkürzung oder zur Er-
langung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Daher können auch formlose
Erklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche
Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25,
190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21). Nichts anderes gilt, wenn Daten derart
über ein Datenerfassungsgerät in die EDV der Finanzverwaltung eingespeist
werden, dass sie in einem steuerlichen Verfahren Grundlage einer Steuer-
festsetzung, -erhebung oder -erstattung werden (vgl. auch BFH aaO S. 358).
15
bb) Die unrichtigen Angaben des Angeklagten betrafen „steuerlich er-
hebliche Tatsachen“ im Sinne des § 370 Abs. 1 AO. Denn sie bezogen sich
auf Besteuerungsgrundlagen sowie steuerliche Anrechnungsbeträge im Sin-
ne von § 36 Abs. 2 EStG und sollten in den Verfahren der Steuerfestsetzung
und Steuererhebung Verwendung finden.
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cc) Der Angeklagte machte die unrichtigen Angaben gegenüber einer
Finanzbehörde. Dem steht nicht entgegen, dass er selbst Mitarbeiter der Fi-
nanzbehörde war und die Angaben damit nicht – wie im Regelfall der Steu-
erhinterziehung – von einer Person außerhalb der Finanzverwaltung stamm-
ten. Maßgeblich ist allein, dass die Angaben jeweils in einem steuerlichen
Verfahren Verwendung finden sollten, unabhängig davon, ob das Verfahren
erst mit den falschen Angaben eingeleitet wurde oder bereits vorher in Gang
gesetzt worden war (vgl. BFH aaO S. 358).
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dd) Täter einer Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Bege-
hungsvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann auch derjenige sein, den selbst
keine steuerlichen Pflichten treffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 37, 41; BGH
wistra 2007, 112, 113 m.w.N.). Ausreichend ist, dass er durch unrichtige An-
gaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt. Eine solche Einfluss-
möglichkeit hatte der Angeklagte bereits aufgrund der ihm durch seinen
Dienstherrn zugewiesenen Aufgaben und der dadurch eröffneten Möglichkeit
der Einwirkung auf die Datenverarbeitung der Finanzverwaltung im Rahmen
der Steuerfestsetzung und -erhebung (vgl. auch BFH aaO S. 359).
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ee) Das Landgericht hat den Umfang der von dem Angeklagten er-
langten Steuervorteile zutreffend bestimmt. Mit Recht hat es sowohl die
Steuererstattungen als auch die auf die Erstattungsbeträge gemäß § 233a
Abs. 3 AO ausgezahlten Zinsen als nicht gerechtfertigte Steuervorteile ge-
wertet.
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(1) Insoweit ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es hier überhaupt
zu einer wirksamen Steuerfestsetzung kommen konnte oder ob es sich bei
den Steuerfestsetzungen um Nichtakte handelte (vgl. § 125 AO), weil mit
einem nicht vorhandenen Steuerpflichtigen von vornherein kein Steuer-
schuldverhältnis im Sinne von § 37 Abs. 1 AO bestehen kann (vgl. auch BFH
aaO). Denn der Angeklagte erlangte – ungeachtet der Wirksamkeit der Er-
stattungsverfügungen – spätestens mit dem Erhalt der vom Finanzamt auf
die von ihm angegebenen Konten veranlassten Überweisungen Steuer-
vorteile in Höhe der Überschüsse, die sich nach Anrechnung (§ 36
Abs. 2 EStG) der von ihm geltend gemachten, tatsächlich aber nicht beste-
henden Steuerabzugsbeträge ergaben. Steuererstattungen stellen auch
dann Steuervorteile dar, wenn die Zahlungen – wie hier – nicht gerechtfertigt
sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit der Auszahlung ein Anspruch
der Finanzbehörden auf Rückerstattung der rechtsgrundlos „zurückgezahl-
ten“ Beträge, mithin ein Steuerschuldverhältnis mit dem Empfänger, entsteht
(vgl. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 38 AO). Die Auszahlung von Steuererstattungsbe-
trägen ist auch nicht dem Steuerfestsetzungsverfahren zuzuordnen. Vielmehr
gehört bereits die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge wie
Lohnsteuer (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) und Kapitaler-
tragsteuer (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 AO) auf die im Wege der Veranlagung fest-
gesetzte Jahressteuerschuld ebenso wie die Anrechnung von Einkommen-
steuervorauszahlungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 37 EStG) zum Steuererhe-
bungsverfahren (vgl. BFH BStBl II 1997, 787, 788; Heinicke in Schmidt, EStG
26. Aufl. § 36 Rdn. 30 m.w.N.). Lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird
die Anrechnungsverfügung mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid
verbunden (BFH aaO).
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(2) Bei Steuererstattungen werden auch die gemäß § 233a Abs. 3 und
Abs. 5 AO gezahlten Zinsen vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung
gemäß § 370 AO erfasst. Aus der Regelung des § 233a AO ergibt sich un-
mittelbar, dass es sich bei der Verzinsung von Steuererstattungen um Steu-
ervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO handelt. Das Gesetz knüpft die Ver-
zinsung, deren Höhe gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 238 AO) und auf deren
Festsetzung die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar
sind (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO), ohne Ermessensspielraum für die Finanzver-
waltung an den zu erstattenden Unterschiedsbetrag zwischen den anzurech-
nenden Steuerabzugsbeträgen und der festgesetzten Steuer an.
21
Im Gegensatz zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie
Zwangsgeldern (vgl. zur Verkürzung solcher steuerlicher Nebenleistungen
BGHSt 43, 381, 406) steht bei Zinsen auf Steuererstattungen die wirtschaftli-
che Bedeutung des Zeitpunkts von Steuerzahlungen für die staatlichen Ein-
nahmen im Vordergrund. Denn Zweck der Vorschrift des § 233a AO ist es,
einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steu-
erpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden
(so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 11/2157 S. 194). Durch die Ver-
zinsung gemäß § 233a AO soll dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung Rechnung getragen werden,
indem Liquiditätsvorteile bzw.
-nachteile bei später Steuerfestsetzung in einem praktikablen, d. h. typisie-
renden Verfahren ausgeglichen werden (vgl. BFH BStBl II 1997, 259, 260;
1996, 53, 54; 1996, 503, 504; Rüsken in Klein, Abgabenordnung 9. Aufl.
§ 233a Rdn. 1). Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und
Steuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370
AO, nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder
einzelnen Steuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404).
22
ff) Die Einreichung gefälschter Einkommensteuererklärungen und die
Eingabe falscher Daten in die EDV-Anlage durch den Angeklagten führten
zur Auszahlung nicht gerechtfertigter Steuererstattungen sowie Zinsbeträge
und waren daher für den Taterfolg ursächlich. Dies gilt auch für die Fälle, in
denen der Angeklagte den steuerlichen Vorgang abschließend bearbeitete
und weder andere Mitarbeiter der Datenerfassungsstelle noch der Sachge-
bietsleiter mit der Sache befasst waren.
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der
Steuerhinterziehung – im Gegensatz zum Betrug – keine gelungene Täu-
schung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus
(so aber Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanz-
ordnung, 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 AO Rdn. 200). Es genügt
daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich
erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die
Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ur-
sächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch
BFH BStBl II 2006, 356, 357). Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbe-
stand des § 263 StGB abweichenden Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
und aus den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO, die
Fälle erfassen, in denen ein Amtsträger bei einer Steuerhinterziehung seine
Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (vgl. BGH
wistra 2000, 63, 64).
24
(2) Soweit von Teilen der Literatur die Ansicht vertreten wird, in den
Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei zwar nicht das ungeschriebene
Merkmal eines Irrtums im Sinne einer Fehlvorstellung, aber zumindest der
„Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt „hineinzulesen“
(vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO
Rdn. 198 f.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 34. Lfg. Oktober 2005 § 370
AO Rdn. 263 und 1101), ist dies ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken
gegen diese Auffassung (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64) jedenfalls insoweit
abzulehnen, als nach dieser Ansicht der Finanzbehörde das Wissen des
Amtsträgers, der vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelt, zuge-
rechnet werden soll (so auch Kürzinger in Wannemacher, Steuerstrafrecht
5. Aufl. Rdn. 156 f.; a. A. Tormöhlen DStZ 2006, 262, 264; vgl. auch BFH
BStBl II 1998, 458, 460 f.). Die Veranlagung fiktiver Personen ist niemandem
innerhalb der Finanzverwaltung zugewiesen. Somit handelte der Angeklagte
jedenfalls außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (vgl. auch BFH BStBl II
2006, 356, 358 f.). Seine Kenntnis vom wirklichen Sachverhalt steht daher
einer Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. In den Fällen, in denen an-
dere Angehörige der Finanzbehörde von dem Vorhaben des Täters keine
Kenntnis haben, besteht auch nicht die von Joecks (aaO Rdn. 199) be-
schriebene Gefahr, aus dem Tatbestand der Steuerhinterziehung könnte ein
abstraktes Gefährdungsdelikt werden, „das die fiskalischen Interessen nur
noch sehr mittelbar dadurch schützt, dass es den bloßen Ungehorsam des
Bürgers erfasst“. Vielmehr besteht gerade dann, wenn der Steuerpflichtige
kollusiv mit dem Amtsträger zusammenwirkt oder wenn – wie hier – ein Fi-
nanzbeamter mit dem Ziel der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile
auf ein steuerliches Verfahren einwirkt, eine besonders große konkrete Ge-
fahr für die fiskalischen Interessen des Staates.
25
gg) Der Angeklagte hat den Straftatbestand der Steuerhinterziehung
insgesamt dreißigmal verwirklicht. Denn die vom Angeklagten eingereichten
Steuererklärungen und gemachten EDV-Eingaben setzten dreißig verschie-
dene Veranlagungsverfahren in Gang und führten dementsprechend zu je-
weils dreißig Steuerbescheiden und Erstattungsverfügungen.
26
27
b) Der Angeklagte hat sich daneben der Untreue in sechzehn Fällen
strafbar gemacht.
aa) Wird die Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten bewirkt,
der – wie hier – seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger miss-
braucht (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO), ist regelmäßig auch der Tatbestand
der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt (vgl. BGH wistra 1998, 64, 65). Dieser
tritt – anders als bei § 263 StGB – nicht hinter der spezielleren Vorschrift des
§ 370 AO zurück. Denn mit dem Unrechtsgehalt des Straftatbestandes der
Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird nicht regelmäßig zugleich der des
Tatbestandes nach § 266 StGB erfasst (BGH aaO). So verhält es sich auch
hier.
28
bb) Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge
für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in die
EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung gesehen hat,
lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.
29
c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267
Abs. 1 StGB) in den Fällen, in denen der Angeklagte Einkommensteuererklä-
rungen mit dem Namenszug der von ihm erfundenen Personen einreichte
und der Dateneingabe zugrundelegte, ist ebenfalls rechtlich nicht zu bean-
standen.
30
Dasselbe gilt für die Annahme von Tateinheit zwischen Steuerhinter-
ziehung und Untreue; denn in der Eingabe der erfundenen Daten in die Da-
tenverarbeitungsanlage des Finanzamts überschnitten sich hier die Tathand-
lungen beider Delikte. Soweit die Ausführungshandlungen mehrerer selb-
ständiger Steuerhinterziehungen zugleich Tathandlungen ein und derselben
Untreuetat waren, hat das Landgericht konsequent mit Recht auch zwischen
den auf diese Weise verbundenen Steuerhinterziehungen Tateinheit ange-
nommen. Es handelt sich um diejenigen Fälle, in denen der Angeklagte die
Inhalte mehrerer Steuererklärungen oder – soweit er keine Steuererklärun-
gen gefertigt hatte – die sich auf unterschiedliche Steuerpflichtige oder Ver-
anlagungszeiträume beziehenden Daten zeitlich zusammenhängend in die
Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab.
31
d) Demgegenüber hält die Verurteilung wegen Computerbetruges
(§ 263a StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dieser Schuldspruch ent-
fällt.
32
Es kann dahinstehen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB bereits
dann ausscheidet, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Landge-
richts bei Erstattungsbeträgen über 5.000 Euro – eine mittels elektronischer
Datenverarbeitung getroffene Steuerfestsetzung und Erstattungsverfügung
noch der Kontrolle und Billigung durch den Sachgebietsleiter bedarf. Denn
neben Steuerhinterziehung kommt hier eine tateinheitliche Verurteilung we-
gen Computerbetruges (§ 263a StGB) von vornherein nicht in Betracht.
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aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende
Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den
allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheit-
liche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb
der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter
Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100,
101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2,
jeweils m.w.N.; BGH
wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten
Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheit-
liche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.
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bb) Dasselbe gilt für den Straftatbestand des Computerbetruges ge-
mäß § 263a StGB (so auch Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263a Rdn. 82; Hoyer
in SK-StGB 65. Lfg. April 2006 § 263a Rdn. 65; Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 263a Rdn. 38 a.E.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB
27. Aufl. § 263a Rdn. 42). Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt
sich, dass durch die Einfügung des § 263a StGB diejenigen Strafbarkeitslü-
cken geschlossen werden sollten, die bestanden, weil es bei der Manipulati-
on von Datenverarbeitungsanlagen oft an der täuschungsbedingten Irrtums-
erregung bei einer natürlichen Person fehlt und der Betrugstatbestand des
§ 263 StGB daher nicht anwendbar ist (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2
m.w.N.). Der Unrechtsgehalt einer durch die Manipulation von Datenverarbei-
tungsvorgängen der Finanzverwaltung im Rahmen steuerlicher Verfahren
begangenen Steuerhinterziehung wird indes bereits vollständig vom Tatbe-
stand des § 370 AO erfasst, wenn nicht der Täter über die Verkürzung von
Steuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile hin-
aus noch weitere Vorteile erstrebt. Aus diesem Grund weisen auch Be-
schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 19. Februar
1986 im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 263a StGB durch
das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ausdrücklich
darauf hin, dass, „soweit § 370 AO dem Betrugstatbestand vorgeht, dies
auch im Verhältnis zu § 263a StGB gilt“ (BT-Drucks. 10/5058 S. 30).
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2. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) durch Erschleichung
einer nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
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a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit hinrei-
chender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte den für eine nicht
existierende Person gestellten Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage
zwar fertigte und beim Finanzamt einreichte, nicht aber selbst bearbeitete.
Damit beruhen die Festsetzung der Eigenheimzulage und die Auszahlung
der Zulagebeträge auf einem Irrtum des zuständigen Finanzbeamten im Sin-
ne von § 263 Abs. 1 StGB über die Existenz des Antragstellers und das Vor-
liegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage.
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b) Für den Fall der ungerechtfertigten Erlangung einer Eigenheimzula-
ge wird der Betrugstatbestand des § 263 StGB nicht vom Straftatbestand der
Steuerhinterziehung verdrängt. § 370 AO erfasst Eigenheimzulagen nicht
und stellt insoweit auch keine Sonderregelung gegenüber § 263 StGB dar.
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aa) Die Gewährung einer nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage stellt
weder eine Steuerverkürzung noch einen Steuervorteil im Sinne von § 370
Abs. 1 AO dar (so auch OFD Koblenz FR 1999, 328 sub Ziffer 3; Gotzens,
PStR 2004, 84, 88). Der Umstand, dass die Eigenheimzulage aus den Ein-
kommensteuereinnahmen gezahlt wird (§ 13 Abs. 2 EigZulG), genügt hierfür
nicht. Denn bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine staatliche Leis-
tung zur Wohnungsbauförderung, die nicht im Rahmen eines Verfahrens zur
Festsetzung oder Erhebung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO, son-
dern in einem gesonderten, aus dem Besteuerungsverfahren ausgeglieder-
ten Verfahren festgesetzt und ausgezahlt wird. Um allen Bürgern, darunter
auch Haushalten mit nur geringem Einkommen, eine gleich hohe Zulage zu-
kommen zu lassen, hat sich der Gesetzgeber mit Schaffung des Eigenheim-
zulagengesetzes bewusst dafür entschieden, die bisherige Förderung nach
§ 10e EStG a.F. in der Form der Abziehbarkeit von Anschaffungs- bzw. Her-
stellungskosten für Wohneigentum wie Sonderausgaben aufzugeben und die
Förderung auf die Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Vorbild der
Investitionszulagengesetze umzustellen (vgl. die Gesetzesbegründung in
BR-Drucks. 498/95 vom 11. August 1995, 29, 31). Die wirtschaftliche Bes-
serstellung des Anspruchsberechtigten bei der Eigenheimzulage ist bei die-
ser Ausgestaltung des Verfahrens kein „spezifisch steuerrechtlicher“ Vorteil
(vgl. Hellmann aaO Rdn. 172; Kohlmann aaO Rdn. 542) mehr, sondern das
Ergebnis einer vom Besteuerungsverfahren unabhängigen allgemeinen Woh-
nungsbauförderung. Somit handelt es sich bei der Auszahlung einer Eigen-
heimzulage weder um die Erstattung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1
AO noch um eine Steuervergütung (so aber unter bloßem Hinweis auf § 15
Abs. 1 Satz 1 EigZulG Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung 111. Lfg Ok-
tober 2006 § 37 Rdn. 6; Koch/Scholtz, Abgabenordnung 5. Aufl. § 1 Rdn. 3).
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bb) Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, welche die für
die Steuervergütungen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar
erklärt, gebietet keine andere Bewertung. Zwar bestimmt § 370 Abs. 4 Satz 2
AO, dass auch Steuervergütungen Steuervorteile sind. Im Gegensatz zu Re-
gelungen, in denen – wie z. B. beim Kindergeld (§ 31 Abs. 1 Satz 3 EStG;
vgl. BFH NV 1999, 1597; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung 9. Aufl. § 37
Rdn. 2; Joecks aaO Rdn. 100) – die Zuwendungen „als Steuervergütung“
gezahlt werden, beinhaltet die Verweisung in § 15 Abs. 1 EigZulG keine ma-
teriellrechtliche Qualifizierung der Zuwendungen als Steuervorteile, sondern
bildet lediglich eine Vorschrift zur Regelung des Verfahrens über die Festset-
zung, Auszahlung und Rückforderung der Förderung.
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cc) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 15
Abs. 2 EigZulG. Danach gelten für die Verfolgung einer Straftat gemäß
§ 263 StGB, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
Hierdurch werden indes lediglich die Verfahrensvorschriften der §§ 385 ff.
AO einschließlich der Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden (vgl.
§ 386 Abs. 2 AO) für anwendbar erklärt.
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3. Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in den
Fällen, in denen sich der Angeklagte neben Untreue zugleich mehrfach we-
gen Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung strafbar gemacht hat, die
jeweils gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach
§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung
der Tat, daher reicht hier die Bezeichnung „Steuerhinterziehung“ und „Ur-
kundenfälschung“ aus. Zwar kann es sich grundsätzlich auch bei gleicharti-
ger Tateinheit empfehlen, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon
kann aber abgesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor unübersichtlich
würde. Denn dies widerspräche dem auch zu berücksichtigenden Gebot der
Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 1996, 610,
611; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 525/05).
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4. Trotz des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklag-
ten wegen Computerbetruges haben die vom Landgericht verhängten Ein-
zelstrafen Bestand. Der Schwerpunkt des verwirklichten Unrechts liegt bei
der Untreue und den Steuerhinterziehungen. Insbesondere angesichts der
moderaten Höhe der verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen,
dass der Tatrichter noch geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte,
wenn er die tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges nicht vor-
genommen hätte. Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtfer-
tigt sich namentlich unter Berücksichtigung beachtlicher Schadenswieder-
gutmachungsleistungen. Dass dabei die Zusage einer zukünftigen weiteren
Schadenswiedergutmachung aus dem Blick geraten sein könnte, ist auszu-
schließen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
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In gleicher Weise deckt die auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkte Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler in der Straf-
zumessung zum Vorteil des Angeklagten auf, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt hat.
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Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, dem Gewinnstreben des
Angeklagten sei in der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getra-
gen worden, unternimmt sie den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Ver-
such, ihre Strafzumessungserwägungen an die Stelle der Strafzumessung
des Tatgerichts zu setzen. Bereits die Annahme der Staatsanwaltschaft, der
Angeklagte habe aus besonders verwerflichem Gewinnstreben zur Finanzie-
rung seines aufwändigen Lebensstils gehandelt, wird von den Urteilsfeststel-
lungen nicht getragen. Solches ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand,
dass der Angeklagte nach dem Erwerb von Wohneigentum hohe Zins- und
Tilgungszahlungen zu erbringen hatte.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger