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BGH Beschluss vom 11.06.2007 – II ZA 16/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch

den Vorsitzende Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durch-

führung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne ent-

sprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen wor-

den sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).

a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die An-

tragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtig-

keitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden -

Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.

b) Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert

dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei

Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren.

Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997

wird hingegen nicht geltend gemacht.

2. Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.

Goette

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Reichart

4

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -