BGH Beschluss vom 02.02.2009 – II ZA 1/09
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114
ZPO), worauf bereits in den Beschlüssen vom 11. Juni 2007 und 5. November
2007 (II ZA 16/06) und in dem dem Antragsteller bekannten, auf den Antrag
seiner verstorbenen Ehefrau ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2008
(II ZA 2/08) hingewiesen wurde. Entgegen seiner Behauptung war der An-
tragsteller nach dem im Verfahren vor dem Sozialgericht K. (S )
erstatteten, von ihm selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten
vom 28. April 2007 weder bei Abschluss der Verträge noch danach aufgrund
des Unfalls von 1992 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förm-
lich bescheiden.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -