Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.02.2009 – II ZA 1/09

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114

ZPO), worauf bereits in den Beschlüssen vom 11. Juni 2007 und 5. November

2007 (II ZA 16/06) und in dem dem Antragsteller bekannten, auf den Antrag

seiner verstorbenen Ehefrau ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2008

(II ZA 2/08) hingewiesen wurde. Entgegen seiner Behauptung war der An-

tragsteller nach dem im Verfahren vor dem Sozialgericht K. (S )

erstatteten, von ihm selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten

vom 28. April 2007 weder bei Abschluss der Verträge noch danach aufgrund

des Unfalls von 1992 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.

2

Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förm-

lich bescheiden.

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 -

OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -