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BGH Beschluss vom 12.06.2007 – X ZR 32/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Prof. Dr. Meier-

Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Der H. AG

(Verfahrensbevollmächtigte: Patent- und

Rechtsanwälte W.

) wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens

X ZR 32/03 gewährt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeits-

verfahrens. Die beklagte Patentinhaberin bittet, folgende Bestandteile der Akten

von der Einsicht auszunehmen:

Schriftliches Gutachten des vom Senat bestellten Sachverständigen

Alle Schriftsätze der Klägerinnen und der Beklagten, die einen Hin-

weis enthalten, dass die Parteien sich möglicherweise außergericht-

3

lich geeinigt haben, insbesondere die Schriftsätze der Beklagten

vom 27. Februar 2006, 19. April 2007 und 3. Mai 2007.

Die begehrte Akteneinsicht ist einschränkungslos zu gewähren (§ 99

Abs. 3 PatG).

Die Beklagte will das Sachverständigengutachten ausgenommen wissen,

weil nicht ersichtlich sei, inwieweit eine Einsichtnahme für die Antragstellerin

relevant sei, nachdem das Patentnichtigkeitsverfahren erledigt und das Patent

für die Vergangenheit bestandskräftig sei. Die Beklagte vermisst hiernach inso-

weit ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht. Hierauf

kommt es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG jedoch nicht

an. Denn danach setzt das Recht auf Akteneinsicht nicht voraus, dass der An-

tragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt (st. Rspr., z.B. Sen.Beschl. v.

17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v.

28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020). Ob und

inwieweit ein solches besteht, ist erst zu prüfen, wenn eine Partei des Patent-

nichtigkeitsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse geltend macht.

4

Was die Schriftsätze anbelangt, meint die Beklagte, eine Kenntnis des

Inhalts könne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern; außer-

dem gehe es um vertrauliche Informationen bezüglich einer außergerichtlichen

Einigung der Parteien des Patentnichtigkeitsverfahrens. Auch diese Begrün-

dung rechtfertigt keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Antragstel-

lerin. Mit dem ersten Einwand bestreitet die Beklagte wiederum nur ein Interes-

se der Antragstellerin. Geheimhaltungsinteressen, die mit dem zweiten Einwand

geltend gemacht werden sollen, sind hingegen nicht hinreichend dargetan. Es

ist schon nicht nachvollziehbar, wieso bloße Hinweise, dass ein Patentnichtig-

keitsverfahren erledigt worden sein könnte, schutzwürdige Belange der Beklag-

ten berühren können.

Melullis

Scharen

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2 Ni 31/01 -